Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag. 
a. Abfertigung zur Versteuerung. 
Auf den Branntwein, dessen Alkoholmenge 
festzustellen ist, ist, solange noch Kontingent 
vorhanden ist, der niedrigere Abgabesatz, und 
ebenso ist der nach Lage des Betriebes zulässige 
niedrigere Zuschlagsatz (s. II 2) anzuwenden, 
wenn nicht der Brennereibesitzer rechtzeitig 
einen andern Antrag stellt (BrennO. 88 148, 
153, 167; GB. §§ 45—47). Wegen der Abfer- 
tigung auf Begleitschein II s. unter g, wegen 
der Ausstellung von Kontingentscheinen f. d. 
9. Abfertigung zur steuerfreien Ver- 
wendung s. Steuerfreiheit des Brannt- 
weins Lc, d, HIc. 
y. Abfertigung zur Versendung auf 
Begleitschein I. Sie erfolgt nach den, in 
der Hauptsache den für den Zollverkehr gel- 
tenden Vorschriften (s. Begleitschein) nach- 
ebildeten Bestimmungen der BglO. Der 
ranntwein kann unter amtlicher Begleitung, 
Raumverschluß oder Einzelverschluß — wozu 
auch der Verschluß von Kesselwagen gehört — 
oder ohne Verschluß abgelassen werden (8 8). 
Umfüllungen sind zulässig, aber bei dem unter 
Begleitung oder Verschluß stehenden Brannt- 
wein amtlich zu überwachen (§§ 19, 20). Bei 
der Erledigung (§ 27) sind Fehlmengen nach 
Maßgabe der 8§8§ 32, 33 bei den unter Be- 
gleitung oder Verschluß abgelassenen Sen- 
dungen in der Regel bis zu 1,5, sonst bis zu 
0,5 % steuerfrei zu belassen, wenn sie lediglich 
auf Verdunstung u. dgl. zurüchzuführen sind. 
Bei nachweisbaren Verlusten durch zufällige 
Ereignisse, z. B. Zerspringen von Fässern, tritt 
Erlaß der Branntweinverbrauchsabgabe und 
bei Verlusten von mindestens 50 1 Vergütung 
der gezahlten Maischbottichsteuer ein (8 36). 
Mehrbefunde sind mit 70 Ff. für das Liter 
und gegebenenfalls mit dem Zuschlage steuer- 
pflichtig (§ 35). Bei Versendung innerhalb 
des Hebebezirkes sind gewisse Erleichterungen 
zgelassen 6# 45). 
. Abfertigung zum Lager. Für die 
steuerfreie Lagerung von Branntwein ist auf 
Grund des § 11 Abs. 3 des G. vom 24. Juni 1887 
die LO. erlassen, deren Bestimmungen sich 
gleichfalls an die für den Zollverkehr gelten- 
den anlehnen (s. Aiederlagen). Doch weichen 
sie in wichtigen Punkten von ihnen ab. So 
sind nur unter amtlichem Verschluß stehende 
Lager zulässig (8 1); auch sind die Lager- 
bewilligungsbedingungen für Brennereibesitzer 
erleichtert G 3). Ferner kann während der 
agerung die Verdünnung des Branntweins 
mit Wasser oder dessen Reinigung durch Kohlen 
Filtration) zugelassen, auch kann unter be- 
timmten Bedingungen die Vermischung des- 
selben mit Fruchtsäften, Wein u. dgl. gestattet 
werden (§§ 19, 36). Bei der Abfertigung 
zum Lager kann nach 8§ 12 von der Fest- 
stellung der Alkoholmenge u. a. abgesehen 
Lerden, wenn der Lagerbesitzer auf höheren 
chwundnachlaß als 1,5 % verzichtet (s. u.). 
Eer der Abfertigung vom Lager wird amt- 
sech geprüft, ob Branntwein zu dem Abgabe- 
satze: zu dem die Abfertigung erfolgen soll, 
da Lagerbuche angeschrieben steht (§ 24). Bei 
en jährlich einmal zu bewirbenden Be- 
andsaufnahmen ist die gesamte im Lager 
  
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vorhandene Alkoholmenge in Gegenwart des 
Lagerbesitzers festzustellen. Ergeben sich Fehl- 
mengen, so sind sie — zutreffendenfalls jedoch 
nur bis zu 1,5% — abgabefrei zu lassen, 
wenn nicht im Lager Hinterziehungen begangen 
worden sind (Schwundnachlaß). Ahnliches 
gilt, wenn Branntwein durch zufällige Ereig- 
nisse, z. B. Zerspringen von Lagerfässern, zu- 
grunde gegangen ist. Die Fehl= oder Verlust- 
mengen sind im Lagerbuch abzuschreiben. 
Geschieht dies bei Branntwein, der der 
Waischbottichsteuer unterlegen hat, so wird 
diese für Mindestmengen von 501 mit 0,16 M. 
für das Liter vergütet (§§ 27—32, 21). Mehr- 
befunde sind mit 70 Pf. für das Liter und 
gegebenenfalls mit dem höchsten in Betracht 
kommenden Zuschlagsatze anzuschreiben (8 32 
Abs. 4). Wegen der Benutzung öffentlicher 
;iederlagen zur Lagerung von Branntwein 
vgl. die §8 37, 38. 
e. Abfertigung zur Reinigungsan- 
stalt. Sie erfolgt ähnlich wie diejsenige zum 
Lager; insbesondere kann auch hier bedingungs- 
weise von der Ermittelung der Alkoholmenge 
abgesehen werden (RO. 8§ 12, 13). S. hierüber, 
über Behandlung des Branntweins in der 
Reinigungsanstalt und über die Abfertigung 
aus dieser unter Branntweinreinigungs- 
anstalten. 
65. Abfertigung zur Ausfuhr s. Steuer- 
freiheit des Branntweins IIIc. 
2. Bei den Abfertigungen und Be- 
standsaufnahmen sind die Bestimmungen 
der AO. (§8 1—15) zu beachten. Sie erfolgen 
in der Regel durch zwei Beamte (GEB. 8 9); 
für Lager und Reinigungsanstalten Rönnen 
ständige Abfertigungsstellen errichtet werden 
(GB. § 12). Die gewöhnlichen Abfertigungen, 
wie die Steuerkontrolle, erfolgen gebührenfrei; 
nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn es 
sich um eine Entschädigung für den Aufwand 
an Beamtenkräften handelt, der durch die Ge- 
währung einer Vergünstigung in der Steuer- 
behandlung oder durch schuldhafte Versäu- 
mungen oder Verzögerungen bedingt wird, 
sind Gebühren (oder Verwaltungskostenbei- 
träge) zu erheben (G. vom 24. Juni 1887 § 11 
Abs. 3; GB. 8§ 69—79). Besondere Vorschrif- 
ten regeln u. a. noch die Bestellung von Be- 
vollmächtigten seitens der Gewerbetreibenden, 
die Stellung von Abfertigungsräumen, Stall- 
räumen, Wohnungen für Beamte (nur bei 
Lagern und Reinigungsanstalten und nur im 
Bedürfnisfalle), Beschaffung und Aufbewah- 
rung von Wiege-, Bevisions= und Meßgerät- 
schaften, Leistung von Hilfsdiensten an Beamte 
und deren Sicherung gegen Gefährdung (GB. 
§8 32—37, 41—43), sowie endlich die Behand- 
lung des durch Ausspülen, Auslaugen usw. 
entleerter Branntweinfässer u. dgl. gewonnenen, 
meist noch schwach alkoholhaltigen Spülwassers 
(6B. 88 48, 60). 
g) Steuererhebung und Stundung. 
Binnen drei Tagen, nachdem bei der Abfer- 
tigung zur Versteuerung der auf den Brannt- 
wein entfallende Steuerbetrag dem Zahlungs- 
flichtigen mitgeteilt ist, ist er zu entrichten 
GB. 5 50 Abs. 2), falls nicht Stundung 
(s. d.) eintritt. Diese ist gegen Bestellung voller
	        
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