298
Sicherheit auf sechs Monate zulässig; wird
nur eine Stundung von drei Monaten be—
ansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
der Zahlungspflichtige als zuverlässig und
sicher bekannt ist (GB. 88 52—59). Wegen
der Anrechnung von Kontingentscheinen auf
gestundete oder nicht gestundete Steuer, sowie
der Aufrechnung von Kontingentswert gegen
diese s. Kontingentscheine. Soll der Steuer-
betrag, falls er mindestens 50 M. beträgt, bei
einer andern Amtsstelle eingezahlt werden, so
tritt Abfertigung auf Begleitschein I
ein (BglO. § 1). Die hierfür maßgebenden
Vorschriften (88 16, 44 a. a. O.) sind den für
den Zollverkehr geltenden nachgebildet (s. unter
Begleitschein). Abweichend ist u. a., daß
die Abfertigung unter Umständen auch zulässig
ist, ohne daß eine Versendung des Brannt-
weins stattfindet. In Abfindungsbren-
nereien ist die Branntweinverbrauchsabgabe,
sofern nicht Stundung bewilligt oder der
Branntwein auf Antrag unter Steuerkontrolle
gestellt wird oder Abfertigung auf die Mindest-
menge des zu ziehenden Branntweins vorliegt
d. Ie 13), spätestens am 25. Tage des dritten
Monats nach Ablauf des Betriebsmonats (bei
kleinen Brennereien nach Ablauf des Betriebs-
vierteljahres) zu zahlen. Die abgefundene
Mlaischbottichsteuer ist, wie hier gleich erwähnt
werden mag, am letzten Tage des bezeichneten
Zeitraums zu zahlen, soweit nicht Stundung
eintritt (Brenn O. 88 318, 320).
h) Strafbestimmungen (s auch Steuer-
vergehen). Die Zuwiderhandlungen gegen
das G. vom 24. Juni 1887 zerfallen, wie dies
auch bei den übrigen Verbrauchssteuern der
Fall ist, in Defraudationen und Ordnungs-
widrigkeiten. Der Defraudation macht sich
schuldig, wer es unternimmt, die Branntwein-
verbrauchsabgabe zu hinterziehen oder eine
nicht oder nur in geringerem Betrage zustehende
Vergütung der Branntweinverbrauchsabgabe
zu erlangen (§ 17). In bestimmten Fällen
wird die Defraudation als vollbracht an-
genommen (z. B. wenn ein Destilliergerät un-
befugterweise zur Branntweinbereitung benutzt
wird, wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter
oder Branntwein unbefugterweise abgeleitet
oder entnommen werden, wenn die Aleßuhr
absichtlich gestört wird). Wird jedoch in diesen
Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht
hat verübt werden können, oder wird nicht
festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen
sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe (s. u.)
statt (S§ 18—20). Die Strafe der Defraudation
besteht in dem vierfachen Betrage der vorent-
haltenen Abgabe oder des zur Ungebühr be-
anspruchten Vergütungsbetrages, beträgt jedoch
mindestens 5 M. In den vorstehend auf-
geführten Fällen kann neben die Hauptstrafe
noch die Gewerbeentziehung treten. Kann der
Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht fest-
estellt werden, so wird er in den erwähnten
ällen auf Grund bestimmter Rechtsver-
mutungen berechnet, während sonst Geldstrafe
von 5—10 000 Ml. eintritt (88 21, 30). Im
Wiederholungsfalle wird die Geldstrafe ver-
doppelt; im ferneren Rüchfall ist auf Gefäng-
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag.
nis bis zu drei Jahren, bei Strafmilderungs-
gründen auf Haft oder auf das Doppelte der
ersten Rüchfallstrafe zu erkennen (88 23, 24).
Ordnungswidrigkeiten (3. B. Unterlassung
der Anzeige des Besitzwechsels einer Brennerei)
werden mit Geldstrafe von 1—300 M. geahndet
(§26). Unbeschadet der Ordnungsstrafen kann
die Steuerbehörde die Beobachtungen der von
ihr angeordneten Kontrollen durch Geldstrafen
bis zu 500 M. erzwingen (§ 31). Außerdem
enthält das Gesetz u. a. noch Vorschriften über
die Bestrafung der Beihilfe und der Begünsti-
gung bei Defraudationen (§ 22), sowie der Be-
stechung von Steuerbeamten und der Wider-
setzlichteit gegen solche (§ 27), über die straf-
rechtliche Berantwortlichkeit der Besitzer von
Brennereien, in denen mit ihrem Willen oder
Wissen eine unbefugte Ableitung oder Ent-
nahme von alkoholhaltigen Dämpfen usw.
oder eine absichtliche Störung der Meßzuhr
vorgenommen oder vorbereitet wird, oder ein
Verschluß oder einer derjenigen Teile der
Brennereigeräte, aus denen eine Ableitung oder
Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen usw.
möglich ist, verletzt wird, sowie die Ubertragung
dieser Verantwortlichkeit auf Brennereileiter
(828, 29), über die subsidiarische Bertretungsver-
bindlichkeit der Brennereibesitzer und sonstiger
Handel= und Gewerbetreibenden, für ihre An-
gestellten und Hausgenossen (§ 32), über die
mildere Bestrafung gleichzeitig entdeckter Ord-
nungswidrigkeiten (§ 33), über die Umwand-
lung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen (8 34),
über die Verjährungsfristen — bei Defrauda-
tion drei Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten ein
Jahr — (6 35). Für das Verfahren kommen
die Bestimmungen über die Zuwiderhand-
lungen gegen die Zollgesetze zur Anwendung
G 36); s. Verwaltungsstrafverfahren V.
Die Behörden der Bundesstaaten sollen sich
geenleitig den verlangten Beistand leisten
III. Der Zuschlag zur Verbrauchsab-
gabe. 1. Während aller im Inlande her-
gestellte Branntwein, soweit er nicht steuerfrei
ist, der Branntweinverbrauchsabgabe unter-
liegt (ogl. unter Ia u. d), wird der Zuschlag,
der in der Hauptsache die Stelle der Maaisch-
bottich= und der Materialsteuer vertritt, nur
in den allerdings sehr zahlreichen Fällen er-
hoben, in denen diese Steuern nicht zur Er-
hebung kommen. Dies ist der Fall in den
gewerblichen Brennereien (G. vom 24. Juni
1887 § 42, ) und in den Materialbrennereien
E III a. a. O. a. E. in Verbindung mit
BrennO. 8 10 Abs. 2b). Landwirtschaftliche
Brennereien (ogl. wegen der Unterscheidung
dieser drei Klassen von Brennereien den Ar-
tikel Brennereien) unterliegen an sich der
Maischbottichsteuer; doch können sie auf An-
trag statt dessen zur Entrichtung von Zu-
schlag zugelassen werden (s. Maischbottich-
steuer ). 6
2. In den gewerblichen Brennereien
beträgt der Zuschlag 0,20 M. für das Liter
reinen Alkohol. Bei Brennereien, die vor
dem 1. April 1887 bereits bestanden haben,
tritt für den Umfang des vor dem 1. Okt. 1887
geübten Betriebes eine Ermäßigung dieses