Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Sicherheit auf sechs Monate zulässig; wird 
nur eine Stundung von drei Monaten be— 
ansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung 
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn 
der Zahlungspflichtige als zuverlässig und 
sicher bekannt ist (GB. 88 52—59). Wegen 
der Anrechnung von Kontingentscheinen auf 
gestundete oder nicht gestundete Steuer, sowie 
der Aufrechnung von Kontingentswert gegen 
diese s. Kontingentscheine. Soll der Steuer- 
betrag, falls er mindestens 50 M. beträgt, bei 
einer andern Amtsstelle eingezahlt werden, so 
tritt Abfertigung auf Begleitschein I 
ein (BglO. § 1). Die hierfür maßgebenden 
Vorschriften (88 16, 44 a. a. O.) sind den für 
den Zollverkehr geltenden nachgebildet (s. unter 
Begleitschein). Abweichend ist u. a., daß 
die Abfertigung unter Umständen auch zulässig 
ist, ohne daß eine Versendung des Brannt- 
weins stattfindet. In Abfindungsbren- 
nereien ist die Branntweinverbrauchsabgabe, 
sofern nicht Stundung bewilligt oder der 
Branntwein auf Antrag unter Steuerkontrolle 
gestellt wird oder Abfertigung auf die Mindest- 
menge des zu ziehenden Branntweins vorliegt 
d. Ie 13), spätestens am 25. Tage des dritten 
Monats nach Ablauf des Betriebsmonats (bei 
kleinen Brennereien nach Ablauf des Betriebs- 
vierteljahres) zu zahlen. Die abgefundene 
Mlaischbottichsteuer ist, wie hier gleich erwähnt 
werden mag, am letzten Tage des bezeichneten 
Zeitraums zu zahlen, soweit nicht Stundung 
eintritt (Brenn O. 88 318, 320). 
h) Strafbestimmungen (s auch Steuer- 
vergehen). Die Zuwiderhandlungen gegen 
das G. vom 24. Juni 1887 zerfallen, wie dies 
auch bei den übrigen Verbrauchssteuern der 
Fall ist, in Defraudationen und Ordnungs- 
widrigkeiten. Der Defraudation macht sich 
schuldig, wer es unternimmt, die Branntwein- 
verbrauchsabgabe zu hinterziehen oder eine 
nicht oder nur in geringerem Betrage zustehende 
Vergütung der Branntweinverbrauchsabgabe 
zu erlangen (§ 17). In bestimmten Fällen 
wird die Defraudation als vollbracht an- 
genommen (z. B. wenn ein Destilliergerät un- 
befugterweise zur Branntweinbereitung benutzt 
wird, wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter 
oder Branntwein unbefugterweise abgeleitet 
oder entnommen werden, wenn die Aleßuhr 
absichtlich gestört wird). Wird jedoch in diesen 
Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht 
hat verübt werden können, oder wird nicht 
festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen 
sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe (s. u.) 
statt (S§ 18—20). Die Strafe der Defraudation 
besteht in dem vierfachen Betrage der vorent- 
haltenen Abgabe oder des zur Ungebühr be- 
anspruchten Vergütungsbetrages, beträgt jedoch 
mindestens 5 M. In den vorstehend auf- 
geführten Fällen kann neben die Hauptstrafe 
noch die Gewerbeentziehung treten. Kann der 
Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht fest- 
estellt werden, so wird er in den erwähnten 
ällen auf Grund bestimmter Rechtsver- 
mutungen berechnet, während sonst Geldstrafe 
von 5—10 000 Ml. eintritt (88 21, 30). Im 
Wiederholungsfalle wird die Geldstrafe ver- 
doppelt; im ferneren Rüchfall ist auf Gefäng- 
  
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag. 
nis bis zu drei Jahren, bei Strafmilderungs- 
gründen auf Haft oder auf das Doppelte der 
ersten Rüchfallstrafe zu erkennen (88 23, 24). 
Ordnungswidrigkeiten (3. B. Unterlassung 
der Anzeige des Besitzwechsels einer Brennerei) 
werden mit Geldstrafe von 1—300 M. geahndet 
(§26). Unbeschadet der Ordnungsstrafen kann 
die Steuerbehörde die Beobachtungen der von 
ihr angeordneten Kontrollen durch Geldstrafen 
bis zu 500 M. erzwingen (§ 31). Außerdem 
enthält das Gesetz u. a. noch Vorschriften über 
die Bestrafung der Beihilfe und der Begünsti- 
gung bei Defraudationen (§ 22), sowie der Be- 
stechung von Steuerbeamten und der Wider- 
setzlichteit gegen solche (§ 27), über die straf- 
rechtliche Berantwortlichkeit der Besitzer von 
Brennereien, in denen mit ihrem Willen oder 
Wissen eine unbefugte Ableitung oder Ent- 
nahme von alkoholhaltigen Dämpfen usw. 
oder eine absichtliche Störung der Meßzuhr 
vorgenommen oder vorbereitet wird, oder ein 
Verschluß oder einer derjenigen Teile der 
Brennereigeräte, aus denen eine Ableitung oder 
Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen usw. 
möglich ist, verletzt wird, sowie die Ubertragung 
dieser Verantwortlichkeit auf Brennereileiter 
(828, 29), über die subsidiarische Bertretungsver- 
bindlichkeit der Brennereibesitzer und sonstiger 
Handel= und Gewerbetreibenden, für ihre An- 
gestellten und Hausgenossen (§ 32), über die 
mildere Bestrafung gleichzeitig entdeckter Ord- 
nungswidrigkeiten (§ 33), über die Umwand- 
lung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen (8 34), 
über die Verjährungsfristen — bei Defrauda- 
tion drei Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten ein 
Jahr — (6 35). Für das Verfahren kommen 
die Bestimmungen über die Zuwiderhand- 
lungen gegen die Zollgesetze zur Anwendung 
G 36); s. Verwaltungsstrafverfahren V. 
Die Behörden der Bundesstaaten sollen sich 
geenleitig den verlangten Beistand leisten 
III. Der Zuschlag zur Verbrauchsab- 
gabe. 1. Während aller im Inlande her- 
gestellte Branntwein, soweit er nicht steuerfrei 
ist, der Branntweinverbrauchsabgabe unter- 
liegt (ogl. unter Ia u. d), wird der Zuschlag, 
der in der Hauptsache die Stelle der Maaisch- 
bottich= und der Materialsteuer vertritt, nur 
in den allerdings sehr zahlreichen Fällen er- 
hoben, in denen diese Steuern nicht zur Er- 
hebung kommen. Dies ist der Fall in den 
gewerblichen Brennereien (G. vom 24. Juni 
1887 § 42, ) und in den Materialbrennereien 
E III a. a. O. a. E. in Verbindung mit 
BrennO. 8 10 Abs. 2b). Landwirtschaftliche 
Brennereien (ogl. wegen der Unterscheidung 
dieser drei Klassen von Brennereien den Ar- 
tikel Brennereien) unterliegen an sich der 
Maischbottichsteuer; doch können sie auf An- 
trag statt dessen zur Entrichtung von Zu- 
schlag zugelassen werden (s. Maischbottich- 
steuer ). 6 
2. In den gewerblichen Brennereien 
beträgt der Zuschlag 0,20 M. für das Liter 
reinen Alkohol. Bei Brennereien, die vor 
dem 1. April 1887 bereits bestanden haben, 
tritt für den Umfang des vor dem 1. Okt. 1887 
geübten Betriebes eine Ermäßigung dieses
	        
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