Branntweinzwang — Brausteuer.
Betrages um 0,04 (bei größeren um 0,02) M.
ein, von der jedoch Brennereien mit einer
Tagesleistung von 20000 1 Bottichraum oder
mehr, Hefebrennereien und Rübenstoffbren-
nereien ausgeschlossen sind (G. vom 24. Juni
1887 § 42, II; BrennO. 88 165—167, 311).
3. In den Alaterialbrennereien gelten
je nach der Größe ihrer Gesamterzeugung Zu-
schlagsätze von 0,04, 0,08, 0,12 und 0,20 M. für
das ieer reinen Alkohol (§ 42, III des bezeich-
neten G.; Brenn O. 88§ 171, 313).
4. Auch in den landwirtschaftlichen
Brennereien, die Zuschlag entrichten, stufen
sich dessen Sätze nach ihrer Gesamterzeugung
ab. Sie betragen 0,10, 0,11, 0,12, 0,13 und
0,16 M. für das Liter reinen Alkohol. In
Hefebrennereien werden um je 0,04 M. erhöhte
Sätze erhoben (§ 42, III des bezeichneten G.;
BrennO. §8 168—170, 3129.
5. Die für die Verbrauchsabgabe ge-
gebenen Vorschriften der Gesetze und Aus-
führungsbestimmungen (abgesehen von den nicht
passenden über die Kontingentierung) gelten
auch für den Zuschlag (§ 42, IV des bezeich-
neten G.; GB. § 4 Abs. 4). Desgleichen fin-
den auf Zuschlagbrennereien auch die Bestim-
mungen des G. vom 8. Juli 1868 Anwendung,
soweit sie nicht die Erhebung der Maischbottich-
oder Materialsteuer anordnen. Gewisse Er-
leichterungen, welche die Zuschlagbrennereien
hierbei genießen, sind unter le 12 erwähnt.
Als Abweichung ist weiter anzuführen, daß
in Fällen der unbefugten Benutzung von amt-
lich außer Gebrauch gesetzten Maischgefäßen
zum Einmaischen, sowie überhaupt in den
Fällen undeklarterter Einmaischung oder Zu-
bereitung von Maische nicht die Defraudations-
strafe des G. vom 8. Juli 1868, sondern eine
Ordnungsstrafe bis zu 300 M. eintritt (G. vom
24. Juni 1887 § 42, V). Abgesehen hiervon
finden die Strafbestimmungen des eben er-
wähnten Gesetzes, soweit sie passen, auch auf
Zuschlagbrennereien Anwendung (ogl. Maisch-
bottichsteuer IU1 6).
6. Auch die Brennsteuer stellt einen Zu-
schlag zur Branntweinverbrauchsabgabe dar.
Doch gilt für diese einiges Besondere. S. den
Artikel Brennsteuer.
Branntweinzwang ist das mit dem Besitz
einer Brennerei, einer Brenngerechtigkeit oder
einer Schankstätte verbundene Recht, die Kon-
sumenten zu zwingen, den Branntwein aus-
schließlich von dem Berechtigten zu beziehen
Jwangs= und Bannrechte).
Jraunkohlenteerfabriken s. Teer.
„ Brausteuer. I. Allgemeines. Das Bier
ildet als ein weit verbreitetes Genußmittel
ein außerordentlich geeignetes Steuerobjekt,
weshalb sich Steuern auf Bier schon in frühen
eiten finden. Heute ist es in fast sämtlichen
ulturstaaten in mehr oder weniger ergiebiger
eise zur Versteuerung herangezogen. Die
Beuer wird entweder als Materialsteuer
rausteuergemeinschaft des Deutschen Reichs,
alsdern, Württemberg, Baden, Aorwegen), oder
8 Fabrikatsteuer (Österreich-Ungarn, Ita-
en: Großbritannien, Vereinigte Staaten) er-
ersten. Daneben findet sich als Abart der
eren noch die eigenartige Form der Bot-
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tich= oder Kesselsteuer (Elsaß-Lothringen,
Frankreich, Rußland, Ai#ederlande, Belgien).
II. Geschichtliche Entwichelung der
Brausteuer im Deutschen Reiche. In
Preußen wurde nach dem G. wegen Besteue-
rung des Branntweins, Braumalzes usw.
vom 8. Febr. 1819 die Steuer vom Bier als
Materialsteuer erhoben. Der Zentner Malz-=
schrot, welches zum Bierbrauen verwendet
wurde, unterlag einer Steuer von 20 Silber-
groschen. Die Versteuerung des Malzschrotes
mußte vor der Einmaischung erfolgen (88 18
u. 19 des G.). Tag und Stunde der Ein-
maischung sowie die zu versteuernde Menge
des Malzschrotes waren vorher anzumelden
(Steuerordnung vom 8. Febr. 1819 8 29).
Es erfolgte regelmäßig Uberwachung des
Brauaktes. Diesem System der Besteuerung
schlossen sich durch Bertrag vom 28. Juni 1864
zunächst Sachsen, Braunschweig und die meisten
thüringischen Staaten an. Ihnen folgte 1867
Oldenburg. Aachdem dann 1867 die preuß.
Brausteuergesetzgebung auf die im Jahre 1866
erworbenen preuß. Gebietsteile ausgedehnt
und durch Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 auch
auf die Großherzogtümer Mecklenburg und
einige andere Rurz vorher dem Zollvereine
angeschlossene Gebiete übertragen war, um-
faßte diese Gesetzgebung den größten Teil des
Aorddeutschen Bundes. Daneben blieben im
Gebiete desselben Verschiedenheiten der Be-
steuerung vorläufig bestehen. Insbesondere
war in den zum Bunde gehörigen großh.
hess. Gebietsteilen eine völlig abweichende Be-
steuerungsart, die Kesselsteuer, welcche nach dem
Inhalte der Würzekochgefäße erhoben wurde,
in Geltung geblieben. Die süddeutschen Staa-
ten hatten ihre besonderen Biersteuern. Aament-
lich hatte Bayern eine vollkommen abweichende
Steuer, bei der nicht das Einmaischen des
Malzschrotes, sondern vielmehr die Herstellung
des letzteren der steuerpflichtige Akt war und
kontrolliert wurde. Auch waren daselbst die
Malzsfurrogate (s. unter IVa) verboten, wäh-
rend sie in der Brausteuergemeinschaft zum
Brauen verwendet werden durften und steuer-
frei waren. Als nach Schaffung des Deutschen
Reichs diesem die Gesetzgebung über die Be-
steuerung des Bieres vorbehalten und die B.
als eigene Einnahmegquelle zugewiesen war
(RV. Art. 35 u. 38), mußte — soweit angängig —
an die Beseitigung der bestehenden Verschie-
denheiten und im Zusammenhange damit an
eine Reform der B. herangegangen werden.
Dies geschah durch das jetzt geltende Brau-
steuergesetz. (G. wegen Erhebung der B.
vom 31. Mai 1872 — Rl. 153 ff.; Ausf-
Vorschr. vom 5. Juli 1888 — Abg 3l. 509 u.
637 ff.). In Art. 35 Abs. 2 BV. ist bestimmt,
daß in Bayern, Württemberg und Baden die
Besteuerung des Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten bleibt. Das Brausteuergesetz gilt
daher nicht für diese Staaten. Auch für El-
saß-Lothringen beließ man es aus Zwechmäßig-
Reitsrüchsichten bei der eigenen, auf dem franz.
System der Kesselsteuer beruhenden Steuer.
Die übrigen deutschen Staaten bilden die
Brausteuergemeinschaft. Zu ihr gehört
auch Luxemburg. Die nicht zur Gemeinschaft