Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Branntweinzwang — Brausteuer. 
Betrages um 0,04 (bei größeren um 0,02) M. 
ein, von der jedoch Brennereien mit einer 
Tagesleistung von 20000 1 Bottichraum oder 
mehr, Hefebrennereien und Rübenstoffbren- 
nereien ausgeschlossen sind (G. vom 24. Juni 
1887 § 42, II; BrennO. 88 165—167, 311). 
3. In den Alaterialbrennereien gelten 
je nach der Größe ihrer Gesamterzeugung Zu- 
schlagsätze von 0,04, 0,08, 0,12 und 0,20 M. für 
das ieer reinen Alkohol (§ 42, III des bezeich- 
neten G.; Brenn O. 88§ 171, 313). 
4. Auch in den landwirtschaftlichen 
Brennereien, die Zuschlag entrichten, stufen 
sich dessen Sätze nach ihrer Gesamterzeugung 
ab. Sie betragen 0,10, 0,11, 0,12, 0,13 und 
0,16 M. für das Liter reinen Alkohol. In 
Hefebrennereien werden um je 0,04 M. erhöhte 
Sätze erhoben (§ 42, III des bezeichneten G.; 
BrennO. §8 168—170, 3129. 
5. Die für die Verbrauchsabgabe ge- 
gebenen Vorschriften der Gesetze und Aus- 
führungsbestimmungen (abgesehen von den nicht 
passenden über die Kontingentierung) gelten 
auch für den Zuschlag (§ 42, IV des bezeich- 
neten G.; GB. § 4 Abs. 4). Desgleichen fin- 
den auf Zuschlagbrennereien auch die Bestim- 
mungen des G. vom 8. Juli 1868 Anwendung, 
soweit sie nicht die Erhebung der Maischbottich- 
oder Materialsteuer anordnen. Gewisse Er- 
leichterungen, welche die Zuschlagbrennereien 
hierbei genießen, sind unter le 12 erwähnt. 
Als Abweichung ist weiter anzuführen, daß 
in Fällen der unbefugten Benutzung von amt- 
lich außer Gebrauch gesetzten Maischgefäßen 
zum Einmaischen, sowie überhaupt in den 
Fällen undeklarterter Einmaischung oder Zu- 
bereitung von Maische nicht die Defraudations- 
strafe des G. vom 8. Juli 1868, sondern eine 
Ordnungsstrafe bis zu 300 M. eintritt (G. vom 
24. Juni 1887 § 42, V). Abgesehen hiervon 
finden die Strafbestimmungen des eben er- 
wähnten Gesetzes, soweit sie passen, auch auf 
Zuschlagbrennereien Anwendung (ogl. Maisch- 
bottichsteuer IU1 6). 
6. Auch die Brennsteuer stellt einen Zu- 
schlag zur Branntweinverbrauchsabgabe dar. 
Doch gilt für diese einiges Besondere. S. den 
Artikel Brennsteuer. 
Branntweinzwang ist das mit dem Besitz 
einer Brennerei, einer Brenngerechtigkeit oder 
einer Schankstätte verbundene Recht, die Kon- 
sumenten zu zwingen, den Branntwein aus- 
schließlich von dem Berechtigten zu beziehen 
Jwangs= und Bannrechte). 
Jraunkohlenteerfabriken s. Teer. 
„ Brausteuer. I. Allgemeines. Das Bier 
ildet als ein weit verbreitetes Genußmittel 
ein außerordentlich geeignetes Steuerobjekt, 
weshalb sich Steuern auf Bier schon in frühen 
eiten finden. Heute ist es in fast sämtlichen 
ulturstaaten in mehr oder weniger ergiebiger 
eise zur Versteuerung herangezogen. Die 
Beuer wird entweder als Materialsteuer 
rausteuergemeinschaft des Deutschen Reichs, 
alsdern, Württemberg, Baden, Aorwegen), oder 
8 Fabrikatsteuer (Österreich-Ungarn, Ita- 
en: Großbritannien, Vereinigte Staaten) er- 
ersten. Daneben findet sich als Abart der 
eren noch die eigenartige Form der Bot- 
  
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tich= oder Kesselsteuer (Elsaß-Lothringen, 
Frankreich, Rußland, Ai#ederlande, Belgien). 
II. Geschichtliche Entwichelung der 
Brausteuer im Deutschen Reiche. In 
Preußen wurde nach dem G. wegen Besteue- 
rung des Branntweins, Braumalzes usw. 
vom 8. Febr. 1819 die Steuer vom Bier als 
Materialsteuer erhoben. Der Zentner Malz-= 
schrot, welches zum Bierbrauen verwendet 
wurde, unterlag einer Steuer von 20 Silber- 
groschen. Die Versteuerung des Malzschrotes 
mußte vor der Einmaischung erfolgen (88 18 
u. 19 des G.). Tag und Stunde der Ein- 
maischung sowie die zu versteuernde Menge 
des Malzschrotes waren vorher anzumelden 
(Steuerordnung vom 8. Febr. 1819 8 29). 
Es erfolgte regelmäßig Uberwachung des 
Brauaktes. Diesem System der Besteuerung 
schlossen sich durch Bertrag vom 28. Juni 1864 
zunächst Sachsen, Braunschweig und die meisten 
thüringischen Staaten an. Ihnen folgte 1867 
Oldenburg. Aachdem dann 1867 die preuß. 
Brausteuergesetzgebung auf die im Jahre 1866 
erworbenen preuß. Gebietsteile ausgedehnt 
und durch Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 auch 
auf die Großherzogtümer Mecklenburg und 
einige andere Rurz vorher dem Zollvereine 
angeschlossene Gebiete übertragen war, um- 
faßte diese Gesetzgebung den größten Teil des 
Aorddeutschen Bundes. Daneben blieben im 
Gebiete desselben Verschiedenheiten der Be- 
steuerung vorläufig bestehen. Insbesondere 
war in den zum Bunde gehörigen großh. 
hess. Gebietsteilen eine völlig abweichende Be- 
steuerungsart, die Kesselsteuer, welcche nach dem 
Inhalte der Würzekochgefäße erhoben wurde, 
in Geltung geblieben. Die süddeutschen Staa- 
ten hatten ihre besonderen Biersteuern. Aament- 
lich hatte Bayern eine vollkommen abweichende 
Steuer, bei der nicht das Einmaischen des 
Malzschrotes, sondern vielmehr die Herstellung 
des letzteren der steuerpflichtige Akt war und 
kontrolliert wurde. Auch waren daselbst die 
Malzsfurrogate (s. unter IVa) verboten, wäh- 
rend sie in der Brausteuergemeinschaft zum 
Brauen verwendet werden durften und steuer- 
frei waren. Als nach Schaffung des Deutschen 
Reichs diesem die Gesetzgebung über die Be- 
steuerung des Bieres vorbehalten und die B. 
als eigene Einnahmegquelle zugewiesen war 
(RV. Art. 35 u. 38), mußte — soweit angängig — 
an die Beseitigung der bestehenden Verschie- 
denheiten und im Zusammenhange damit an 
eine Reform der B. herangegangen werden. 
Dies geschah durch das jetzt geltende Brau- 
steuergesetz. (G. wegen Erhebung der B. 
vom 31. Mai 1872 — Rl. 153 ff.; Ausf- 
Vorschr. vom 5. Juli 1888 — Abg 3l. 509 u. 
637 ff.). In Art. 35 Abs. 2 BV. ist bestimmt, 
daß in Bayern, Württemberg und Baden die 
Besteuerung des Bieres der Landesgesetzgebung 
vorbehalten bleibt. Das Brausteuergesetz gilt 
daher nicht für diese Staaten. Auch für El- 
saß-Lothringen beließ man es aus Zwechmäßig- 
Reitsrüchsichten bei der eigenen, auf dem franz. 
System der Kesselsteuer beruhenden Steuer. 
Die übrigen deutschen Staaten bilden die 
Brausteuergemeinschaft. Zu ihr gehört 
auch Luxemburg. Die nicht zur Gemeinschaft
	        
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