Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ehörenden Gliedstaaten haben an dem in die 
eichskasse fließenden Ertrage der Steuer von 
Bier keinen Teil (RV. Art. 38 Abs. 4). Die 
Matrikularbeiträge dieser Staaten sind ent- 
sprechend höher zu berechnen (uvgl. Bundes- 
ratsprotokolle 1874 § 408, Reichssteuern 
unter IID. Innerhalb der Gemeinschaft wurde 
durch das Gesetz GEleichheit der Steuersätze 
und des Versteuerungsverfahrens eingeführt 
und zugleich für die Malzsurrogate, da man 
sich zu deren Verbot aus volkswirtschaftlichen 
Gründen nicht entschließen konnte, die Heran- 
ziehung zur Steuer vorgesehen. 
III. Bevorstehende Abänderung der 
Brausteuergesetzgebung. Seit Erlaß des 
Brausteuergesetzes hat es nicht an Versuchen 
zu einer Anderung der B. gefehlt. Die Vor- 
lagen (1875, 1879, 1880, 1884 u. 1892), die 
— abgesehen von verschiedenen Reformen — 
eine höhere Einnahme für das Reich aus der 
Besteuerung des Bieres erzielen wollten, wur- 
den entweder abgelehnt oder blieben unerledigt. 
Zurzeit liegt dem Reichstage wieder ein Ent- 
wurf wegen Anderung des Brausteuergesetzes 
vor (Anl. 1 BRDrucks. Nr. 143 von 1905. — 
BRProt. 1905 § 752), durch den zunächst eine 
ergiebigere Gestaltung der B., dann aber auch 
eine Begünstigung der kleinen und mittleren 
Betriebe angestrebt wird. Zu letzterer Maß- 
regel drängt der starke Rüchgang in der Zahl 
der Brauereien (s. u. V), von welchem ledig- 
lich die kleinen und mittleren Betriebe be- 
troffen werden. Es wird an eine Abstufung 
der Steuer nach dem Umfange der Betriebe 
gedacht (Steuersätze für den d# steuerpflichtig 
werdender Braufstoffe von 7 bis 12,50 M. in 
6 Abstufungen). Die Steuerkommission des 
Reichstages hat die Sätze des Entwurfes 
wesentlich ermäßigt (4 bis 10 M.). — Vgl. 
wegen des Bäheren den Artikel Reichsfinanz- 
wesen. — Es kann hier nicht näher erörtert wer- 
den, inwiefern das Bier eine stärkere steuerliche 
Belastung gut vertragen könnte. Aur darauf 
sei hingewiesen, daß Bayern allein aus seiner 
wesentlich höheren Besteuerung des Bieres 
eine höhere Einnahme erzielt, als die ganze 
Brausteuergemeinschaft. Da das bayerische 
Bier von anerkannter Güte, dabei aber im 
Ausschanke eher billiger ist als das Bier der 
Brausteuergemeinschaft, so wird man ohne 
weiteres annehmen hönnen, daß eine mäßige 
Erhöhung des seit dem Jahre 1819 unverändert 
gebliebenen, außerordentlich niedrigen Satzes 
der B., keinen irgend fühlbaren Einfluß auf die 
Preisgestaltung des Bieres im Ausschanke aus- 
üben würde. Ein Liter Bier ist zurzeit durch- 
ättch nur mit dem Bruchteil eines Pfennigs 
0,86) belastet. 
IV. Gegenwärtiger Zustand. a) Gegen- 
stand der Besteuerung und Steuersatz. 
Die B. wird von den im Brausteuergesetz für 
teuerpflichtig erklärten Braustoffen erhoben. 
ls solche Stoffe werden — außer dem in 
erster Linie in Betracht kommenden Getreide — 
benannt (§ 1): Reis, grüne Stärke, Stärke, 
Stärbhemehl, Stärkegummi (Dextrin), Zucker 
aller Art, Zucherauflösungen, Sirup aller Art 
und alle anderen Malzsurrogate. Unter „Ge- 
treide“ versteht das Gesetz Getreide aller Art, 
  
Brausteuer. 
auch A#a#is und Buchweizen (Ausforschr. 
Ziff. 1 a). — Malzsurrogate sind alle steuer- 
pflichtigen Braustoffe (Brausteuergesetz § 1 
Ziff. 2—7), die nicht „Getreide“ sind. Zu den 
nicht näher benannten Malzsurrogaten (6 1 
Ziff. 7 a. a. O.) gehören nur solche beim Brauen 
verwendeten Stoffe, welche — wie die beson- 
ders benannten Surrogate — alkoholbildende 
Substanzen (wie Stärkemehl oder gärungs- 
fähigen Zucker) als wesentliche Bestandteile 
enthalten (z. B. Bier= oder Zuckercouleur, Honig, 
Obst, Rüben). Sonstige Stoffe, die etwa dem 
Biere zur Verbesserung des Geschmackes zu- 
gesetzt werden (Glyzerin), sind also ebensowenig 
steuerpflichtig, wie der regelmäßig verwendete 
Hopfen und seine Surrogate (Quassia, Aloe usw.). 
Zu den Malzsurrogaten würde an sich das 
sog. Färbebier (ein Bierfärbemittel) gehören. 
Da aber die bei seiner Herstellung verwende- 
ten Braustoffe bereits zur B. herangezogen 
sein müssen, bleibt es bei seiner Verwendung 
zur Bierbereitung von der Entrichtung der 
Steuer befreit, sobald den von den obersten 
Landesfinanzbehörden angeordneten IAdbenti- 
tätskontrollen Genüge geleistet wird (Ausf- 
Vorschr. Ziff. 1c; Abg Z Bl. 1877, 268 und 
1880, 131). Dem Steuersatze von 4 Ml. für 
1 dz unterliegen: Getreide (Walz, Schrot usw.), 
Reis und grüne Stärke, — dem von 6 M.: 
Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kar- 
toffelmehls), Stärt#egummi (Dextrin) und Sirup 
aller Art, — dem von 8 M.: Zucher aller Art, 
Zuckerauflösungen und alle anderen Malz- 
surrogate (§ 1 des G.). — Das steuerpflichtige 
Gewicht ist das Aettogewicht (8 3 a. a. O.; 
Ausf#Vorschr. Ziff. 2). Die Steuerpflicht tritt 
ein, wenn die bezeichneten Stoffe „zur Bier- 
bereitung“ verwendet werden (8 1 a. a. O.). 
Der Bierbereitung ist aus Büchsichten der 
Steuerkontrolle in gewissen Fällen die Essig- 
bereitung gleichgestellt (§ 2 a. a. O. — s. den 
Artikel Essigbrauereien). Die Bereitung des 
sog. Haustrunks ist unter gesetzlichen Voraus- 
setzungen steuerfrei (§ 5 a. a. O. — s. den Ar- 
tikel Haustrungq. 
b) Steuerschuldner. Die B. ist vom 
Brauer zu entrichten (§ 16 a. a. O.). Eine 
Ubertragung der Steuerpflicht auf spätere Be- 
sitzer der Ware, wie sie bei anderen indirekten 
Stenern vorkommt, ist dem Brausteuergesetz 
remd. 
c) Entrichtung der B. Als die regel- 
mäßige Form der Steuerentrichtung behandelt 
das Gesetz (6 10) die Einzelversteuerung, die 
an den einzelnen Einmaischungsakt anknüoft. 
Der der Einzelversteuerung unterworfene Brauer 
hat jedesmal anzuzeigen, welche Gattung und 
Menge steuerpflichtiger Braustoffe er zu einem 
beabsichtigten Gebräude nehmen, an welchem 
Tage und zu welcher Stunde er einmaischen 
wird, und wieviel Bier er aus dem angegebe- 
nen Braumaterial ziehen will. Eleichzeitig 
mit der Anmeldung ist die Steuer zu ent- 
richten. Macht der Steuerpflichtige die Anzeige 
bezüglich mehrerer Brauakte im voraus fur 
einen bestimmten Zeitraum, so hat er die Wahl, 
ob er die Steuer für den ganzen Zeitraum 
im voraus oder für jede Maischung besonders 
vor deren Eintritt bezahlen will. Eine Kredi-
	        
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