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Fälle der Anspruch auf Erstattung binnen
24 Stunden nach der deklarierten Einmaischungs-
zeit bei der Hebestelle angemeldet ist, im übrigen
mit der Einschränkung, daß bei Erhebung der
B. als Vermahlungssteuer Erstattung nur in
dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann
gewährt werden kann, wenn der Anspruch
innerhalb 24 Stunden nach geschehener Ver-
nichtung oder Beschädigung der Hebestelle an-
gezeigt ist (§7 des G.; Ziff. 6 der Ausf Vorschr.).
In anderen als den eben erwähnten Fällen
kann nach Ziff. 6 Abs. 5 a. a. O. unter Um-
ständen Erlaß aus Billigkeitsgründen statt-
finden (s. Befreiungen). Als Steuererstat-
tung stellt sich auch die Rüchvergütung der
B. dar, die bei der Ausfuhr von Bier aus
dem Geltungsbereiche des Brausteuergesetzes
gewährt wird (§ 6 des G.; AusfVorschr. Ziff. 5
und Anl. II — Vorschriften, betr. die Rückver-
ütung der B. bei der Ausfuhr von Bier. —
ierzu die Ergänzungsbestimmungen, nämlich
die BRBeschl. vom 2. Juni 1892 — Prot. 8462 —
Abg ZBl. 367; 23. Mai 1901 — Prot. 8 343 —
Abg 3ZBl. 182 — und 7. Mai 1903 — Prot.
§ 367 — Abg 3l. 182). Die Vergünstigung
wird nur solchem Biere zuteil, zu dessen Be-
reitung mindestens eine dem Steuerwerte von
0,36 Ml. entsprechende Menge von Braustoffen
auf jedes Hektoliter erzeugten Bieres ver-
braucht worden ist. Die gezahlte Vergütung
entspricht dem Steuerwerte der verbrauchten
Braustoffe. Der Anspruch auf Steuervergütung
darf nur zuverlässigen und unbescholtenen
Brauern und nur dann zugestanden werden,
wenn dieselben selbstgebrautes Bier ausführen
und Bücher führen, aus denen die verwende-
ten Stoffe und deren Menge, sowie Umfang
des Bierzuges und des Absatzes sich ergibt.
Uber das Abfertigungsverfahren, die Kontrolle
der Ausfuhr und die Zahlbarmachung der Ver-
gütung sind in den Vorschriften, betr. die Rück-
vergütung usw., besondere Anweisungen ge-
geben.
8) Ubergangsabgabe von Bier. Bier-
zoll. Wie oben (unter 10 bereits gesagt, gilt
das Brausteuergesetz nicht für das ganze Reich.
Es muß daher bei der Einfuhr von Bier in
das Gebiet der Brausteuergemeinschaft aus
Bundesstaaten, die eine andere Art der Bier-
besteuerung haben, eine die B. ersetzende Uber-
gangasteuer von Bier erhoben werden. Dieser
bgabe steht überall eine Erstattung der
heimischen Biersteuer gegenüber. Durch B-
Beschl. vom 25. Alärz 1874 (Prot. § 191) ist
der Ubergangsabgabensatz für 1 hIl Bier jeder
Art auf 2 Al. festgesetzt. Vgl. im übrigen
Ubergangsabgaben. Bier, welches aus
# Auslande Engeführt wird, unterliegt der
ung für 100 kg — Nr. 1 es
Zolt) f * – s
h) Strafbestimmungen (s. auch Steuer-
vergehen). Die Zuwiderhandlungen gegen
das Brausteuergesetz zerfallen, wie bei den
übrigen Verbrauchssteuern, in Defraudationen
und Ordnungswidrigkeiten (§§ 27—42 des G.).
Als Defraudant wird bezeichnet, wer die im
8§ 1 des G. bezeichneten Stoffe zum Brauen
verwendet (einmaischt, nachmaischt, zusetzt), ohne
die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der
Brausteuer.
B. bewirkt zu haben. Das G. hebt dann
noch Fälle hervor, in denen die Defraudation
als vollbracht angenommen wird (8 28 a. a.O.).
Unter besonderen Strafsschutz ist die Befolgung
einiger, lediglich im Interesse der Steuerkon-
trolle gegebener, aber in dieser Hinsicht be-
sonders wichtiger Vorschriften gestellt. Es soll
nämlich eine Zuwiderhandlung gegen diese
Vorschriften, falls nicht der Beweis erbracht
wird, daß eine Defraudation nicht möglich
oder nicht beabsichtigt war (8 32 a. a. O.),
der Defraudation gleichgeachtet werden (§ 29
a. a. O.). Es handelt sich dabei um Vor-
schriften über die Aufbewahrung der Brau-
stoffe und die besondere Kontrollierung nament-
lich der zucherhaltigen Surrogate. Die Strafe
der Defraudation besteht in dem vierfachen
Betrage der vorenthaltenen Abgabe, beträgt
jedoch mindestens 30 Ml. Im Wiederholungs-
falle tritt Strafverschärfung ein. Besondere
Vorschriften sind für den Fall gegeben, daß
der hinterzogene Abgabenbetrag nicht festzu-
stellen ist (ogl. §§ 30—34 des G.). Als eine
Folge der besonderen, von den übrigen Steuer-
gesetzen abweichenden Formulierung des Be-
griffes der Defraudation stellt es sich dar, daß
ein fixierter Brauer (s. Brausteuerfixation),
der einen Brauakt nicht in das von ihm zu
führende Brauregister einträgt, nicht wegen
Defraudation bzw. überhaupt wegen eines
Steuervergehens bestraft werden kann, da in
der Unterlassung der Eintragung die Unter-
lassung einer „Anmeldung“ nicht zu finden ist.
Seine Handlungsweise ist gegebenenfalls nur
als Betrug strafbar (OTr. vom 28. Sept. 1876
— Abg. l. 1877, 250; RG. vom 4. April 1881
— ARöt. 50). Soweit nicht Defraudations-
strafe verwirkt ist, werden Ubertretungen des
Brausteuergesetzes mit Ordnungsstrafen bis zu
150 M. geahndet (§ 35 des G.). Entsprechend
der Wichtigkeit einzelner Vorschriften ist für
ihre Ubertretung das Mindestmaß der Strafe
auf 15 bzw. 30 Al. erhöht (§ 35 a. a. O.). Wegen
der sonstigen strafrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere wegen der Bestechung von Steuer-
beamten und wegen der Widersetzlichkeit gegen
solche, wird auf die §8§ 37—42 des G. ver-
wiesen.
V. Statistisches. Nach BBBeschl. vom
7. Dez. 1871, vom 27. Nov. 1872 und 2. Febr.
1874 sind von den Steuerbehörden dem Kais.
Statistischen Amte jährliche Aachweisungen zu
übersenden, in denen über die Brauereien und
die B. sowie über den Materialverbrauch,
die Biererzeugung, die Steuerzahlung und
die Klassifikation der Brauereien nach dem
Betrage der entrichteten Steuer statistische
Angaben zu machen sind. Die auf dieser
Grundlage vom Statistischen Amte gemachten
Zusammenstellungen werden für jedes Rech-
nungsjahr in den Vierteljahrsheften zur Sta-
tistik des Deutschen Reichs mit einem Jahres-
bericht über die Bierbrauerei und Bierbesteue-
rung veröffentlicht. ANach der letzten Zusam-
menstellung (Jahrg. 1904 Heft 4, 165 ff.) be-
standen im Brausteuergebiet am Schlusse des
Rechnungssahres 1903 6814 Brauereien, wäh-
rend im Rechnungsjahre 1902 noch 7006 Braue-
reien bestanden hatten. Die ZSahl der im