Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Fälle der Anspruch auf Erstattung binnen 
24 Stunden nach der deklarierten Einmaischungs- 
zeit bei der Hebestelle angemeldet ist, im übrigen 
mit der Einschränkung, daß bei Erhebung der 
B. als Vermahlungssteuer Erstattung nur in 
dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann 
gewährt werden kann, wenn der Anspruch 
innerhalb 24 Stunden nach geschehener Ver- 
nichtung oder Beschädigung der Hebestelle an- 
gezeigt ist (§7 des G.; Ziff. 6 der Ausf Vorschr.). 
In anderen als den eben erwähnten Fällen 
kann nach Ziff. 6 Abs. 5 a. a. O. unter Um- 
ständen Erlaß aus Billigkeitsgründen statt- 
finden (s. Befreiungen). Als Steuererstat- 
tung stellt sich auch die Rüchvergütung der 
B. dar, die bei der Ausfuhr von Bier aus 
dem Geltungsbereiche des Brausteuergesetzes 
gewährt wird (§ 6 des G.; AusfVorschr. Ziff. 5 
und Anl. II — Vorschriften, betr. die Rückver- 
ütung der B. bei der Ausfuhr von Bier. — 
ierzu die Ergänzungsbestimmungen, nämlich 
die BRBeschl. vom 2. Juni 1892 — Prot. 8462 — 
Abg ZBl. 367; 23. Mai 1901 — Prot. 8 343 — 
Abg 3ZBl. 182 — und 7. Mai 1903 — Prot. 
§ 367 — Abg 3l. 182). Die Vergünstigung 
wird nur solchem Biere zuteil, zu dessen Be- 
reitung mindestens eine dem Steuerwerte von 
0,36 Ml. entsprechende Menge von Braustoffen 
auf jedes Hektoliter erzeugten Bieres ver- 
braucht worden ist. Die gezahlte Vergütung 
entspricht dem Steuerwerte der verbrauchten 
Braustoffe. Der Anspruch auf Steuervergütung 
darf nur zuverlässigen und unbescholtenen 
Brauern und nur dann zugestanden werden, 
wenn dieselben selbstgebrautes Bier ausführen 
und Bücher führen, aus denen die verwende- 
ten Stoffe und deren Menge, sowie Umfang 
des Bierzuges und des Absatzes sich ergibt. 
Uber das Abfertigungsverfahren, die Kontrolle 
der Ausfuhr und die Zahlbarmachung der Ver- 
gütung sind in den Vorschriften, betr. die Rück- 
vergütung usw., besondere Anweisungen ge- 
geben. 
8) Ubergangsabgabe von Bier. Bier- 
zoll. Wie oben (unter 10 bereits gesagt, gilt 
das Brausteuergesetz nicht für das ganze Reich. 
Es muß daher bei der Einfuhr von Bier in 
das Gebiet der Brausteuergemeinschaft aus 
Bundesstaaten, die eine andere Art der Bier- 
besteuerung haben, eine die B. ersetzende Uber- 
gangasteuer von Bier erhoben werden. Dieser 
bgabe steht überall eine Erstattung der 
heimischen Biersteuer gegenüber. Durch B- 
Beschl. vom 25. Alärz 1874 (Prot. § 191) ist 
der Ubergangsabgabensatz für 1 hIl Bier jeder 
Art auf 2 Al. festgesetzt. Vgl. im übrigen 
Ubergangsabgaben. Bier, welches aus 
# Auslande Engeführt wird, unterliegt der 
ung für 100 kg — Nr. 1 es 
Zolt) f * – s 
h) Strafbestimmungen (s. auch Steuer- 
vergehen). Die Zuwiderhandlungen gegen 
das Brausteuergesetz zerfallen, wie bei den 
übrigen Verbrauchssteuern, in Defraudationen 
und Ordnungswidrigkeiten (§§ 27—42 des G.). 
Als Defraudant wird bezeichnet, wer die im 
8§ 1 des G. bezeichneten Stoffe zum Brauen 
verwendet (einmaischt, nachmaischt, zusetzt), ohne 
die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der 
  
Brausteuer. 
B. bewirkt zu haben. Das G. hebt dann 
noch Fälle hervor, in denen die Defraudation 
als vollbracht angenommen wird (8 28 a. a.O.). 
Unter besonderen Strafsschutz ist die Befolgung 
einiger, lediglich im Interesse der Steuerkon- 
trolle gegebener, aber in dieser Hinsicht be- 
sonders wichtiger Vorschriften gestellt. Es soll 
nämlich eine Zuwiderhandlung gegen diese 
Vorschriften, falls nicht der Beweis erbracht 
wird, daß eine Defraudation nicht möglich 
oder nicht beabsichtigt war (8 32 a. a. O.), 
der Defraudation gleichgeachtet werden (§ 29 
a. a. O.). Es handelt sich dabei um Vor- 
schriften über die Aufbewahrung der Brau- 
stoffe und die besondere Kontrollierung nament- 
lich der zucherhaltigen Surrogate. Die Strafe 
der Defraudation besteht in dem vierfachen 
Betrage der vorenthaltenen Abgabe, beträgt 
jedoch mindestens 30 Ml. Im Wiederholungs- 
falle tritt Strafverschärfung ein. Besondere 
Vorschriften sind für den Fall gegeben, daß 
der hinterzogene Abgabenbetrag nicht festzu- 
stellen ist (ogl. §§ 30—34 des G.). Als eine 
Folge der besonderen, von den übrigen Steuer- 
gesetzen abweichenden Formulierung des Be- 
griffes der Defraudation stellt es sich dar, daß 
ein fixierter Brauer (s. Brausteuerfixation), 
der einen Brauakt nicht in das von ihm zu 
führende Brauregister einträgt, nicht wegen 
Defraudation bzw. überhaupt wegen eines 
Steuervergehens bestraft werden kann, da in 
der Unterlassung der Eintragung die Unter- 
lassung einer „Anmeldung“ nicht zu finden ist. 
Seine Handlungsweise ist gegebenenfalls nur 
als Betrug strafbar (OTr. vom 28. Sept. 1876 
— Abg. l. 1877, 250; RG. vom 4. April 1881 
— ARöt. 50). Soweit nicht Defraudations- 
strafe verwirkt ist, werden Ubertretungen des 
Brausteuergesetzes mit Ordnungsstrafen bis zu 
150 M. geahndet (§ 35 des G.). Entsprechend 
der Wichtigkeit einzelner Vorschriften ist für 
ihre Ubertretung das Mindestmaß der Strafe 
auf 15 bzw. 30 Al. erhöht (§ 35 a. a. O.). Wegen 
der sonstigen strafrechtlichen Bestimmungen, 
insbesondere wegen der Bestechung von Steuer- 
beamten und wegen der Widersetzlichkeit gegen 
solche, wird auf die §8§ 37—42 des G. ver- 
wiesen. 
V. Statistisches. Nach BBBeschl. vom 
7. Dez. 1871, vom 27. Nov. 1872 und 2. Febr. 
1874 sind von den Steuerbehörden dem Kais. 
Statistischen Amte jährliche Aachweisungen zu 
übersenden, in denen über die Brauereien und 
die B. sowie über den Materialverbrauch, 
die Biererzeugung, die Steuerzahlung und 
die Klassifikation der Brauereien nach dem 
Betrage der entrichteten Steuer statistische 
Angaben zu machen sind. Die auf dieser 
Grundlage vom Statistischen Amte gemachten 
Zusammenstellungen werden für jedes Rech- 
nungsjahr in den Vierteljahrsheften zur Sta- 
tistik des Deutschen Reichs mit einem Jahres- 
bericht über die Bierbrauerei und Bierbesteue- 
rung veröffentlicht. ANach der letzten Zusam- 
menstellung (Jahrg. 1904 Heft 4, 165 ff.) be- 
standen im Brausteuergebiet am Schlusse des 
Rechnungssahres 1903 6814 Brauereien, wäh- 
rend im Rechnungsjahre 1902 noch 7006 Braue- 
reien bestanden hatten. Die ZSahl der im
	        
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