Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Brückenbauanstalten — Brückenwagen. 
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) § 17 
Abs. 3 bestimmt zwechmäßig, daß über die 
gemeinsame Unterhaltung von Grenzbrücken 
und Grenzdurchlässen in Gemeindewegen vor- 
behaltlich der Bestätigung durch den Kreis- 
oder Bezirksausschuß und nötigenfalls der 
Ergänzung durch diese Beschlußbehörden eine 
Vereinbarung unter den Beteiligten zu treffen 
ist. Ebenso ⅛ 19 der Wegeordnung für West- 
preußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357). Uber 
B. über Grenzflüsse gegen das Ausland 
ogl. OVG#. 29, 221; 26, 221. Die Unterhaltung 
von Abfahrtsbrücken von böffentlichen 
Wegen zu den Nachbargrundstüchken und zu 
Privatwegen gehört nicht zur Wegebaulast, da 
Anstalten und Vorrichtungen, die nur zum 
Gebrauche der angrenzenden Grundbesitzer 
dienen, der Regel nach nicht Zubehörungen 
der öffentlichen Wege sind (O##. 20, 235; 
Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 1 
S. 38 und die daselbst Anm. 79 angeführten 
Propinztalgeletze, insbesondere Wegeordnung 
für Sachsen § 7 Abs. 2 und Wegeordnung für 
Westpreußen § 12). Eisenbahnbrücken sind 
stets Teile der Eisenbahnanlage und unter- 
stehen den für diese mahgebenden gesetzlichen 
Vorschriften. Etwaige Kollisionen zwischen 
dem Interesse der Eisenbahn und demjenigen 
des Schiffsverkehrs sind durch Benehmen der 
Landespolizeibehörde und Eisenbahnbehörde 
zu erledigen. B., die im Zuge öffentlicher 
Wege über Eisenbahnen führen, unterstehen 
als Zubehörungen der Wege der Wegepolizei- 
behörde. Die Eisenbahnpolizei hat sedoch bei 
der Vollstrechung der von jener getroffenen 
Anordnungen mitzuwirken (OW#. 24, 222). 
Von den im Zuge früherer Staats- 
chausseen liegenden B. werden diejenigen, 
deren Unterhaltung vor dem Übergange an 
die Provinzialverwaltung nicht aus dem ehe- 
maligen Chausseeunterhaltungsfonds bestritten 
ist, hinsichtlich der Tragung der Unterhaltungs- 
kosten nicht als Zubehörungen der Chausseen, 
sondern als selbständige Verkehrsanlagen be- 
handelt (OVG. 7, 1; Germershausen a. a. O. 
1. 376). Wegen der Untersuchung eiserner 
Straßenbrüchken vgl. Erl. vom 13. Okt. 1883 
(Mil. 239), vom 18. Aov. 1887 (MIl. 250) und 
vom 18. Aug. 1891 (MBl. 173). Hinsichtlich der 
Nrückenrampen liegt die Wegebaulast in der 
Sgel dem Wegebaupflichtigen ob (OV. 33 
r 268, 272; 35 S. 281, 294; 37, 276; Pr VWMl. 
beis 47; 20, 280), und zwar auch bei Aot- 
rücken (OW. 40, 276). S. Wegebaulast, 
ubehörungen. 
st Prückenbauanstalten, Anlagen zur Her- 
ce lung eiserner Brücken und sonstiger 
¾ serner Baukonstruktionen sind ge- 
Eemigungepstichtige Anlagen im Sinne der 
Ver O. § 16 (RéBek. vom 12. Juli 1884 
de R#l. 118p0. Zuständig. für die Erteilung 
ger Genehmigung ist der Kr A. (St A.), in den 
10 obnem Landkreise gehörigen Städten über 
1884 Einw. der Magistrat (V. vom 13. Aug. 
Ziff S GS. 323). S. Techn. Anl. (s. d.) 
Snenne. Zu den sonstigen eisernen Bau- 
Wa ktionen gehören nicht Maschinen= und 
augenbauhonstruktionen, sondern nur Hoch- 
onstruktionen („ME. vom 6. Febr. 1897). 
  
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Brückenbaulast s. Brüchen, Wegebau- 
last. 
Grackengeld ist eine Verkehrsabgabe (s. d.), 
welche von den eine Brüche passierenden Per- 
sonen, Fuhrwerken und Tieren, neuerdings 
auch von Kraftwagen (Erl. vom 13. Juli 1904 
— MBl. 246), erhoben wird. In verschiedenen 
Landesteilen ist mit dem Wegfall des Chaussee- 
geldes auch das B. abgeschafft worden. Es 
werden jedoch noch B. für eine größere Zahl 
von festen Brücken sowie für einige Schiff- 
brücken erhoben, und zwar sowohl für staat- 
liche Brücken, wie auch für Anlagen, die sich 
im Eigentum von Kommunen oder Privaten 
befinden. Jeder private Inhaber einer Brücken- 
geldgerechtigkeit ist nach ALR. II, 15 §F 138 
schuldig, die Brüche auf eigene Kosten in 
sicherem und tauglichem Zustande zu erhalten. 
In der V. vom 16. Juni 1838 (G. 353), betr. 
die Kommunikationsabgaben, ist die weitere 
Erhebung des B. für Strombrücken, die als 
besondere Kommunikationsanstalten zu be- 
trachten sind, mit der Maßgabe vorbehalten, 
daß die aufkommenden Einnahmen die Unter- 
haltungs-- und Wiederherstellungskosten — ein- 
schließlich landesüblicher Zinsen für das An- 
lagekapital — nicht übersteigen dürfen (s. auch 
die Zollverträge zwischen deutschen Staaten 
von 1835 usw., sowie den Zollvereinsvertrag 
vom 8. Juli 1867 — BEl. 81 — Art. 22 
und 25). Wegen Verleihung des Rechtes zur 
Brückengelderhebung, wegen der Tarife, die 
meist den Chausseegeldtarifen nachgebildet sind, 
sowie wegen der Hinterziehung von B. f. 
Verkehrsabgaben und Chausseegeld. 
Als Aufsichtsbehörde für die Erhebung von 
B. bei Brüchen über Privatflüsse sind durch 
Erl. vom 16. Aug. 1905 (M.Bl. 141) die Land- 
räte bestimmt worden. S. auch Brücken. 
Brüchenöffnungsgebühren. A#eben dem 
eigentlichen Brüchengelde bestehen Abgaben, 
welche von den Schiffern bei Ausübung ihres 
Gewerbebetriebes für das Offnen von Dreh- 
brücken, das Heben von Zugklappen und den 
Durchgang durch Schiffbrüchen zu entrichten 
sind. Auf diese Abgaben finden die unter 
Schiffahrtsabgaben angezogenen Bestim- 
mungen Anwendung (ogl. AE. vom 24. Juli 
1828 — GS. 107). Die Tarife sind den verschie- 
denen Arten von Brücken und den örtlichen 
Verhältnissen angepaßt und danach auch in 
den Ansätzen verschieden bemessen. Bei den 
Klappbrücken ändert sich die Gebühr, je nach- 
dem nur eine Klappe oder beide Klappen zu 
ziehen sind. Bei den Schiffbrüchen wird die 
Durchlaßgebühr abgestuft nach der Art und 
Größe der Fahrzeuge — Dampsschiffe, Fracht- 
schiffe, Barkassen, ganze Flöße oder Floß= 
teile. Außerdem sind erheblich höhere Sätze 
zu zahlen, wenn die Durchfahrt außerhalb der 
eigentlichen Abfertigungszeiten beansprucht 
wird. 
Brüchkenwagen sind ungleicharmige Wagen, 
bei denen sich der Schwerpunkt der abzu- 
wiegenden Last oberhalb tragender Achsen be- 
findet und bei denen daher eine Parallel= 
führung des Lastträgers (der Brücke, des 
Tisches, der Schale usw.) erforderlich ist, um 
dem Schwerpunkt der Last eine lotrechte Be- 
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