Brückenbauanstalten — Brückenwagen.
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) § 17
Abs. 3 bestimmt zwechmäßig, daß über die
gemeinsame Unterhaltung von Grenzbrücken
und Grenzdurchlässen in Gemeindewegen vor-
behaltlich der Bestätigung durch den Kreis-
oder Bezirksausschuß und nötigenfalls der
Ergänzung durch diese Beschlußbehörden eine
Vereinbarung unter den Beteiligten zu treffen
ist. Ebenso ⅛ 19 der Wegeordnung für West-
preußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357). Uber
B. über Grenzflüsse gegen das Ausland
ogl. OVG#. 29, 221; 26, 221. Die Unterhaltung
von Abfahrtsbrücken von böffentlichen
Wegen zu den Nachbargrundstüchken und zu
Privatwegen gehört nicht zur Wegebaulast, da
Anstalten und Vorrichtungen, die nur zum
Gebrauche der angrenzenden Grundbesitzer
dienen, der Regel nach nicht Zubehörungen
der öffentlichen Wege sind (O##. 20, 235;
Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 1
S. 38 und die daselbst Anm. 79 angeführten
Propinztalgeletze, insbesondere Wegeordnung
für Sachsen § 7 Abs. 2 und Wegeordnung für
Westpreußen § 12). Eisenbahnbrücken sind
stets Teile der Eisenbahnanlage und unter-
stehen den für diese mahgebenden gesetzlichen
Vorschriften. Etwaige Kollisionen zwischen
dem Interesse der Eisenbahn und demjenigen
des Schiffsverkehrs sind durch Benehmen der
Landespolizeibehörde und Eisenbahnbehörde
zu erledigen. B., die im Zuge öffentlicher
Wege über Eisenbahnen führen, unterstehen
als Zubehörungen der Wege der Wegepolizei-
behörde. Die Eisenbahnpolizei hat sedoch bei
der Vollstrechung der von jener getroffenen
Anordnungen mitzuwirken (OW#. 24, 222).
Von den im Zuge früherer Staats-
chausseen liegenden B. werden diejenigen,
deren Unterhaltung vor dem Übergange an
die Provinzialverwaltung nicht aus dem ehe-
maligen Chausseeunterhaltungsfonds bestritten
ist, hinsichtlich der Tragung der Unterhaltungs-
kosten nicht als Zubehörungen der Chausseen,
sondern als selbständige Verkehrsanlagen be-
handelt (OVG. 7, 1; Germershausen a. a. O.
1. 376). Wegen der Untersuchung eiserner
Straßenbrüchken vgl. Erl. vom 13. Okt. 1883
(Mil. 239), vom 18. Aov. 1887 (MIl. 250) und
vom 18. Aug. 1891 (MBl. 173). Hinsichtlich der
Nrückenrampen liegt die Wegebaulast in der
Sgel dem Wegebaupflichtigen ob (OV. 33
r 268, 272; 35 S. 281, 294; 37, 276; Pr VWMl.
beis 47; 20, 280), und zwar auch bei Aot-
rücken (OW. 40, 276). S. Wegebaulast,
ubehörungen.
st Prückenbauanstalten, Anlagen zur Her-
ce lung eiserner Brücken und sonstiger
¾ serner Baukonstruktionen sind ge-
Eemigungepstichtige Anlagen im Sinne der
Ver O. § 16 (RéBek. vom 12. Juli 1884
de R#l. 118p0. Zuständig. für die Erteilung
ger Genehmigung ist der Kr A. (St A.), in den
10 obnem Landkreise gehörigen Städten über
1884 Einw. der Magistrat (V. vom 13. Aug.
Ziff S GS. 323). S. Techn. Anl. (s. d.)
Snenne. Zu den sonstigen eisernen Bau-
Wa ktionen gehören nicht Maschinen= und
augenbauhonstruktionen, sondern nur Hoch-
onstruktionen („ME. vom 6. Febr. 1897).
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Brückenbaulast s. Brüchen, Wegebau-
last.
Grackengeld ist eine Verkehrsabgabe (s. d.),
welche von den eine Brüche passierenden Per-
sonen, Fuhrwerken und Tieren, neuerdings
auch von Kraftwagen (Erl. vom 13. Juli 1904
— MBl. 246), erhoben wird. In verschiedenen
Landesteilen ist mit dem Wegfall des Chaussee-
geldes auch das B. abgeschafft worden. Es
werden jedoch noch B. für eine größere Zahl
von festen Brücken sowie für einige Schiff-
brücken erhoben, und zwar sowohl für staat-
liche Brücken, wie auch für Anlagen, die sich
im Eigentum von Kommunen oder Privaten
befinden. Jeder private Inhaber einer Brücken-
geldgerechtigkeit ist nach ALR. II, 15 §F 138
schuldig, die Brüche auf eigene Kosten in
sicherem und tauglichem Zustande zu erhalten.
In der V. vom 16. Juni 1838 (G. 353), betr.
die Kommunikationsabgaben, ist die weitere
Erhebung des B. für Strombrücken, die als
besondere Kommunikationsanstalten zu be-
trachten sind, mit der Maßgabe vorbehalten,
daß die aufkommenden Einnahmen die Unter-
haltungs-- und Wiederherstellungskosten — ein-
schließlich landesüblicher Zinsen für das An-
lagekapital — nicht übersteigen dürfen (s. auch
die Zollverträge zwischen deutschen Staaten
von 1835 usw., sowie den Zollvereinsvertrag
vom 8. Juli 1867 — BEl. 81 — Art. 22
und 25). Wegen Verleihung des Rechtes zur
Brückengelderhebung, wegen der Tarife, die
meist den Chausseegeldtarifen nachgebildet sind,
sowie wegen der Hinterziehung von B. f.
Verkehrsabgaben und Chausseegeld.
Als Aufsichtsbehörde für die Erhebung von
B. bei Brüchen über Privatflüsse sind durch
Erl. vom 16. Aug. 1905 (M.Bl. 141) die Land-
räte bestimmt worden. S. auch Brücken.
Brüchenöffnungsgebühren. A#eben dem
eigentlichen Brüchengelde bestehen Abgaben,
welche von den Schiffern bei Ausübung ihres
Gewerbebetriebes für das Offnen von Dreh-
brücken, das Heben von Zugklappen und den
Durchgang durch Schiffbrüchen zu entrichten
sind. Auf diese Abgaben finden die unter
Schiffahrtsabgaben angezogenen Bestim-
mungen Anwendung (ogl. AE. vom 24. Juli
1828 — GS. 107). Die Tarife sind den verschie-
denen Arten von Brücken und den örtlichen
Verhältnissen angepaßt und danach auch in
den Ansätzen verschieden bemessen. Bei den
Klappbrücken ändert sich die Gebühr, je nach-
dem nur eine Klappe oder beide Klappen zu
ziehen sind. Bei den Schiffbrüchen wird die
Durchlaßgebühr abgestuft nach der Art und
Größe der Fahrzeuge — Dampsschiffe, Fracht-
schiffe, Barkassen, ganze Flöße oder Floß=
teile. Außerdem sind erheblich höhere Sätze
zu zahlen, wenn die Durchfahrt außerhalb der
eigentlichen Abfertigungszeiten beansprucht
wird.
Brüchkenwagen sind ungleicharmige Wagen,
bei denen sich der Schwerpunkt der abzu-
wiegenden Last oberhalb tragender Achsen be-
findet und bei denen daher eine Parallel=
führung des Lastträgers (der Brücke, des
Tisches, der Schale usw.) erforderlich ist, um
dem Schwerpunkt der Last eine lotrechte Be-
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