Chausseegeldbefreiungen — Chausseeunterhaltung.
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trachtenden Teil der Chaussee und den hier- 1883, betr. den Erlaß polizeilicher Strafbefehle
nach jeder Stelle beizulegenden Hebesatz. Er
kann örtliche Verhältnisse nach Befinden durch
Ermäßigung des Hebesatzes für einen bestimm-
ten Verkehr oder durch Gestattung von Abon-
nements berückhsichtigen und die zur Verhin-
derung von Mißbräuchen betreffs der gestatteten
Erleichterungen oder angeordneten Befreiungen
erforderlichen Maßregeln vorschreiben. er
Mdöd. befindet auch über die Anträge auf
nachträgliche Einführung des C. für Kraftwagen
gemäß Erl. vom 30. Juni 1904 (M.. 199).
V. Seit dem Erlaß des G. vom 10. April 1872
(GS. 375) wird die Verleihung des Rechts zur
Erhebung von C. auf Grund des Tarifs von
1840 durch die Regierungsamtsblätter bekannt-
gemacht, während bis dahin die Bekanntgabe
durch die Gesetzsammlung erfolgte. S. im
übrigen Verkehrsabgaben.
Chausseegeldbefreiungen s. Chaussee—
geld l.
Chausseegelohebestellen s. Chaussee-
geld IV.
Chausseegeldtarif s. Chausseegeld I.
Chausseegräben sind, soweit sie zur Ent-
wässerung der Chausseen bestimmt sind, Zu-
behörungen der Straße (OVG. 20, 236). Ihre
Anlegung, Unterhaltung und Reinigung ist in
diesem Falle ein Teil der Chausseeunterhaltungs-
last. Uberbrückungen und Durchfahrten zu den
benachbarten Grundstücken sind zwar beim Neu-
bau der Chaussee vom Chausseebaupflichtigen
herzustellen, aber nicht kraft öffentlichen Rechts,
sondern gegebenenfalls auf Grund privatrecht-
licher Verpflichtung. S. Zubehörungen.
Chausseen (Bauten an C), s. Bauten Wund
Straßen= und Baufluchtliniengesetz.
TChausseepolizei umfaßt den polizeilichen
Schutz der Kunststraßen einschließlich ihrer Inan-
spruchnahme für den öffentlichen Verkehr (O.
21 S. 204, 249; Jebens im Pr Bl. 18 S. 244,
262) und der auf ihnen stattfindenden Chaussee-
gelderhebung. Soweit sie wegepolizeilicher
atur ist, unterliegen die in ihrer Ausübung
ergehenden Anordnungen der Anfechtung ge-
mäß § 56 36. Chausseepolizeibehörde
it für das flache Land der Landrat (pvgl.
Degl: vom 7. Juni 1844 — GS. 167 — § 10
bs. 2; OV. 3, 354; 33, 279; 40, 485; Erl.
gom 5. Juli 1900 M#. 232; s. auch
nmreispolizeibehörde). In den Städten
mimmt die Ortspolizeibehörde die C. wahr,
onne Unterschied ob sie einen Stadtkreis bil-
der oder nicht (OVW. 33 S. 279, 435). Die
istaussichtigung des Verkehrs auf der Straße
Orn cht Sache der C., sondern der Verkehrs-
hörts)-Polizei (Selbstv. 13, 30). Dagegen ge-
die der Schutz des Verkehrs gegen Gefahren,
er dich aus den Zuständen auf der Straße
hekeben, so unter Umständen auch in Gesunro-
21 er Beziehung (Pr VWl. 15, 64; Selbstr.
seeb ), zu ihrer Aufgabe; s. auch Chauf-
Chaupooliei, Wegepolizei.
strafüausseepolizeiübertretungen. Die Be-
h aliling der C. ist Sache der Gerichte, vorbe-
tähcch des Rechts des Landrats und in
volizeinn, der Ortspolizeibehörde als Chaussee-
Strafen rden zur vorläufigen Festsetzung von
nach Maßgabe des G. vom 23. April
(GS. 85). S. Verkehrsabgaben.
Chausseeunterhaltung. Die Unterhaltung
der Kunststraßen beruht, wie deren Neubau,
im allgemeinen auf Freiwilligkeit. Aur für
die früheren Staatschausseen hat das Dota-
tionsgesetz vom 8. Juli 1875 (GS. 497) 88 18 ff.
eine gesetzliche Verpflichtung der Provinzial-
(Bezirks-hverbände begründet. Ist sie aber
einmal bei Provinzialchausseen durch Beschluß
des Provinziallandtages (Kommunallandtages),
bei Kreisen und Gemeinden durch bestätigten
Boschluß der zuständigen kommunalen Or-
gane (OV#. 33, 289) übernommen oder
durch Verleihung einer beantragten Chaussee-
geldhebeberechtigung ufw. begründet, so kann
sie auch wegepolizeilich erzwungen werden,
und zwar haften mehrere, denen etwa das
Heberecht ohne Bestimmung besonderer An-
teile verliehen ist, für die Unterhaltung soli-
darisch (OV. 36, 256). Abgesehen von den
früheren Staatschausseen und den mit He-
bungsrecht ausgestatteten Kunststraßen hat die
Erzwingbarkeit der chausseemäßigen Unter-
haltung außerdem die Anerkennung durch
den Oberpräsidenten gemäß § 12 Ziff. 3 des
G. vom 20. Juni 1887 (GS. 301) zur Voraus-
setzung (vgl. OVG. 35, 246 und für kunst-
straßenmäßig ausgebaute Landstraßen OV.
32, 241; 35 S. 241, 250). Soweit die Pro-
vinzialverbände die Unterstellung früherer
Staatschausseen auf engere Kommunalverbände
übertragen haben (ogl. unter Chausseever-
waltung), ist die Chausseebaupolizeibehörde
befugt, sich auch an diese unmittelbar zu
halten (OV. 35, 245). In Ermangelung eines
zur chausseemäßigen Unterhaltung Berpflich-
teten hat der ordentliche Wegebaupflichtige
die Chaussee auf Anfordern des Regierungs-
präsidenten als Chaussebaupolizeibehörde dem
Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten
(OV#. 41, 233). Die Gewährung einer Pro-
vinzialbeihilfe zum chausseemäßigen Ausbau
eines Weges ist an und für sich auf dessen
öffentlichrechtliche Beziehungen, insbesondere
auf die wegepolizeilichen Zuständigkeiten ohne
Einfluß. Solange die Anerkennung als Kunst-
straße seitens des Oberpräsidenten nicht erfolgt
ist, insbesondere während der Bauzeit, untersteht
deshalb der Weg wie bisher der ordentlichen
Wegepolizei (OV. 35, 245). Gegenstand
der Rkunststraßenmäßigen Unterhaltungslast ist
die Kunststraße nebst ihren Zubehörungen,
insbesondere den Brüchen. Ihr Umfang be-
stimmt sich, wie dersenige der Wegebaulast
überhaupt, nach dem Verkehrsbedürfnis (OV.
28 S. 189, 195; Pr VBl. 20, 260). Die Straßen-
reinigung, insbesondere die Schneereinigung
innerhalb der Ortschaften, gehört nicht dazu
(OV. 17, 323). Ebenso nicht die Beleuchtung
(OV6#. 40, 434), sowie die polizeimäßige
Reinigung in Städten und Dörfern, wohl da-
gegen allgemein die Beseitigung des Schnees
im Interesse des Verkehrs, soweit sie nicht
auf Grund besonderer Bestimmungen den Ver-
kehrsinteressenten oder Dritten obliegt (OVG.
14, 281), so im Gebiete des ALR. auf Grund
der fiskalischen Vorrechte (ogl. KabO. vom
8. März 1832 — ES. 119 — und Kab.