Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Chausseegeldbefreiungen — Chausseeunterhaltung. 
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trachtenden Teil der Chaussee und den hier- 1883, betr. den Erlaß polizeilicher Strafbefehle 
nach jeder Stelle beizulegenden Hebesatz. Er 
kann örtliche Verhältnisse nach Befinden durch 
Ermäßigung des Hebesatzes für einen bestimm- 
ten Verkehr oder durch Gestattung von Abon- 
nements berückhsichtigen und die zur Verhin- 
derung von Mißbräuchen betreffs der gestatteten 
Erleichterungen oder angeordneten Befreiungen 
erforderlichen Maßregeln vorschreiben. er 
Mdöd. befindet auch über die Anträge auf 
nachträgliche Einführung des C. für Kraftwagen 
gemäß Erl. vom 30. Juni 1904 (M.. 199). 
V. Seit dem Erlaß des G. vom 10. April 1872 
(GS. 375) wird die Verleihung des Rechts zur 
Erhebung von C. auf Grund des Tarifs von 
1840 durch die Regierungsamtsblätter bekannt- 
gemacht, während bis dahin die Bekanntgabe 
durch die Gesetzsammlung erfolgte. S. im 
übrigen Verkehrsabgaben. 
Chausseegeldbefreiungen s. Chaussee— 
geld l. 
Chausseegelohebestellen s. Chaussee- 
geld IV. 
Chausseegeldtarif s. Chausseegeld I. 
Chausseegräben sind, soweit sie zur Ent- 
wässerung der Chausseen bestimmt sind, Zu- 
behörungen der Straße (OVG. 20, 236). Ihre 
Anlegung, Unterhaltung und Reinigung ist in 
diesem Falle ein Teil der Chausseeunterhaltungs- 
last. Uberbrückungen und Durchfahrten zu den 
benachbarten Grundstücken sind zwar beim Neu- 
bau der Chaussee vom Chausseebaupflichtigen 
herzustellen, aber nicht kraft öffentlichen Rechts, 
sondern gegebenenfalls auf Grund privatrecht- 
licher Verpflichtung. S. Zubehörungen. 
Chausseen (Bauten an C), s. Bauten Wund 
Straßen= und Baufluchtliniengesetz. 
TChausseepolizei umfaßt den polizeilichen 
Schutz der Kunststraßen einschließlich ihrer Inan- 
spruchnahme für den öffentlichen Verkehr (O. 
21 S. 204, 249; Jebens im Pr Bl. 18 S. 244, 
262) und der auf ihnen stattfindenden Chaussee- 
gelderhebung. Soweit sie wegepolizeilicher 
atur ist, unterliegen die in ihrer Ausübung 
ergehenden Anordnungen der Anfechtung ge- 
mäß § 56 36. Chausseepolizeibehörde 
it für das flache Land der Landrat (pvgl. 
Degl: vom 7. Juni 1844 — GS. 167 — § 10 
bs. 2; OV. 3, 354; 33, 279; 40, 485; Erl. 
gom 5. Juli 1900 M#. 232; s. auch 
nmreispolizeibehörde). In den Städten 
mimmt die Ortspolizeibehörde die C. wahr, 
onne Unterschied ob sie einen Stadtkreis bil- 
der oder nicht (OVW. 33 S. 279, 435). Die 
istaussichtigung des Verkehrs auf der Straße 
Orn cht Sache der C., sondern der Verkehrs- 
hörts)-Polizei (Selbstv. 13, 30). Dagegen ge- 
die der Schutz des Verkehrs gegen Gefahren, 
er dich aus den Zuständen auf der Straße 
hekeben, so unter Umständen auch in Gesunro- 
21 er Beziehung (Pr VWl. 15, 64; Selbstr. 
seeb ), zu ihrer Aufgabe; s. auch Chauf- 
Chaupooliei, Wegepolizei. 
strafüausseepolizeiübertretungen. Die Be- 
h aliling der C. ist Sache der Gerichte, vorbe- 
tähcch des Rechts des Landrats und in 
volizeinn, der Ortspolizeibehörde als Chaussee- 
Strafen rden zur vorläufigen Festsetzung von 
nach Maßgabe des G. vom 23. April 
  
  
(GS. 85). S. Verkehrsabgaben. 
Chausseeunterhaltung. Die Unterhaltung 
der Kunststraßen beruht, wie deren Neubau, 
im allgemeinen auf Freiwilligkeit. Aur für 
die früheren Staatschausseen hat das Dota- 
tionsgesetz vom 8. Juli 1875 (GS. 497) 88 18 ff. 
eine gesetzliche Verpflichtung der Provinzial- 
(Bezirks-hverbände begründet. Ist sie aber 
einmal bei Provinzialchausseen durch Beschluß 
des Provinziallandtages (Kommunallandtages), 
bei Kreisen und Gemeinden durch bestätigten 
Boschluß der zuständigen kommunalen Or- 
gane (OV#. 33, 289) übernommen oder 
durch Verleihung einer beantragten Chaussee- 
geldhebeberechtigung ufw. begründet, so kann 
sie auch wegepolizeilich erzwungen werden, 
und zwar haften mehrere, denen etwa das 
Heberecht ohne Bestimmung besonderer An- 
teile verliehen ist, für die Unterhaltung soli- 
darisch (OV. 36, 256). Abgesehen von den 
früheren Staatschausseen und den mit He- 
bungsrecht ausgestatteten Kunststraßen hat die 
Erzwingbarkeit der chausseemäßigen Unter- 
haltung außerdem die Anerkennung durch 
den Oberpräsidenten gemäß § 12 Ziff. 3 des 
G. vom 20. Juni 1887 (GS. 301) zur Voraus- 
setzung (vgl. OVG. 35, 246 und für kunst- 
straßenmäßig ausgebaute Landstraßen OV. 
32, 241; 35 S. 241, 250). Soweit die Pro- 
vinzialverbände die Unterstellung früherer 
Staatschausseen auf engere Kommunalverbände 
übertragen haben (ogl. unter Chausseever- 
waltung), ist die Chausseebaupolizeibehörde 
befugt, sich auch an diese unmittelbar zu 
halten (OV. 35, 245). In Ermangelung eines 
zur chausseemäßigen Unterhaltung Berpflich- 
teten hat der ordentliche Wegebaupflichtige 
die Chaussee auf Anfordern des Regierungs- 
präsidenten als Chaussebaupolizeibehörde dem 
Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten 
(OV#. 41, 233). Die Gewährung einer Pro- 
vinzialbeihilfe zum chausseemäßigen Ausbau 
eines Weges ist an und für sich auf dessen 
öffentlichrechtliche Beziehungen, insbesondere 
auf die wegepolizeilichen Zuständigkeiten ohne 
Einfluß. Solange die Anerkennung als Kunst- 
straße seitens des Oberpräsidenten nicht erfolgt 
ist, insbesondere während der Bauzeit, untersteht 
deshalb der Weg wie bisher der ordentlichen 
Wegepolizei (OV. 35, 245). Gegenstand 
der Rkunststraßenmäßigen Unterhaltungslast ist 
die Kunststraße nebst ihren Zubehörungen, 
insbesondere den Brüchen. Ihr Umfang be- 
stimmt sich, wie dersenige der Wegebaulast 
überhaupt, nach dem Verkehrsbedürfnis (OV. 
28 S. 189, 195; Pr VBl. 20, 260). Die Straßen- 
reinigung, insbesondere die Schneereinigung 
innerhalb der Ortschaften, gehört nicht dazu 
(OV. 17, 323). Ebenso nicht die Beleuchtung 
(OV6#. 40, 434), sowie die polizeimäßige 
Reinigung in Städten und Dörfern, wohl da- 
gegen allgemein die Beseitigung des Schnees 
im Interesse des Verkehrs, soweit sie nicht 
auf Grund besonderer Bestimmungen den Ver- 
kehrsinteressenten oder Dritten obliegt (OVG. 
14, 281), so im Gebiete des ALR. auf Grund 
der fiskalischen Vorrechte (ogl. KabO. vom 
8. März 1832 — ES. 119 — und Kab.
	        
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