Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Damenstifter waren ursprünglich selbständige, 
mit eigenem Vermögen ausgestattete und mit be— 
stimmten Vorrechten versehene Korporationen 
mit konfessionellem Charakter, welche die Be— 
stimmung hatten, in ähnlicher Weise wie die 
Frauenklöster, jedoch ohne die Verpflichtung 
zur Ablegung geistlicher Gelübde, in einer be- 
grenzten Anzahl von Stellen (Präbenden) un- 
verheirateten Frauen bei Erfüllung gewisser 
persönlicher Bedingungen in fester, durch Statut 
geregelter Lebensgemeinschaft Aufnahme und 
Unterhalt zu gewähren. Daneben bestanden 
den gleichen Zweck verfolgende, von dem in 
den Ritterschaften vereinigten Adel eines be- 
stimmten Bezirkes oder von einzelnen Adels- 
geschlechtern begründete D. zur Versorgung ihrer 
unverheirateten weiblichen Angehörigen. Die 
erstgedachten Stifter unterlagen nach den Be- 
stimmungen des BPeichsdeputations-Haupt- 
schlusses vom 25. Febr. 1803 und — im Bereiche 
des damaligen preuß. Staatsgebietes — des 
Säkularisationsedintes vom 30. Okt. 1810 
(GS. 32) der Einziehung. Sie verdanken ihren 
Fortbestand in den älteren Provinzen, ebenso 
wie in Hannover, wo gleichfalls die Ein- 
ziehung erfolgte, als landesherrliche 
Stifter der Röniglichen Gnade. Ihre Erhal- 
tung erfolgt in den älteren Provinzen in der 
Hauptsache aus dem eigenen Vermögen ((. 
Aashweisung B zum Etat des Md J. in dem 
gedruchten Staatshaushaltsetat), in Han- 
nover, wo die Stifter die Bezeichnung Klöster 
führen, aus dem hann. Klosterfonds. Ihren 
ursprünglichen Charakter haben die Stifter 
verloren; sie sind gegenwärtig staatliche Ver- 
sorgungsanstalten. Die Pflicht, in den Stifts- 
gebäuden Wohnung zu nehmen (Residenz- 
pflicht), ist meist in Wegfall gekommen. Die 
Verleihung der Stiftspräbenden erfolgt in 
allen Fällen durch den König auf Vorschlag 
des Md J. (bei Heiligengrabe, mit welchem auch 
eine Schulanstalt verbunden ist, des Ev. Ober- 
kirchenrats). Die D. haben sämtlich besondere 
Statuten, nur für die Calenbergschen und ein- 
zelne andere Klöster in der Prov. Hannover 
besteht eine gemeinsame Stiftsordnung. An 
der Spitze jedes Stifts steht als prima inter 
pares eine Oberin (stellenweise auch domina oder 
Abtissin genannt). Als Beirat ist ihr in der 
Regel ein vom Könige ernannter Stiftshaupt- 
mann, bei einzelnen Stiftern ein Stiftskura- 
tor oder Stiftsvorsteher zugeordnet, welcher die 
eigentliche Verwaltung führt. Die Aufsicht wird 
von den Regierungspräsidenten, in Hannover 
von der Klosterkammer (s. Klosterfonds), in 
höherer Instanz von dem Md J. (bei Heiligen- 
grabe von dem Eov. Oberkirchenrate, unter 
welchem ein Kuratorium steht) geführt. Von 
den ritterschaftlichen Stiftern sind die 
Lüneburgschen und die vier Klöster in Schles- 
wig-Holstein zu erwähnen, welche ihre Ange- 
legenheiten unter Oberaufsicht des Md J., erstere 
unter Assistenz des Regierungspräsidenten in 
Lüneburg als landesherrlichen Kommissar, 
letztere unter Assistenz von Klosterpröbsten und 
einer ritterschaftlichen Deputation, durch ihre 
von Abtissinnen geleiteten Konvente selbstän- 
dig verwalten. it Ausnahme des Katha- 
rinen= und des Annenstiftes in Stendal tragen 
  
Damenstifter — Dampfkessel. 
die Stelleninhaberinnen sämtlicher Stifter und 
Klöster, auch die der Privatstifter (bei Heiligen- 
rode in Hannover nur die Alteste), Ordens- 
dekorationen, welche ihnen zu verschiedenen 
Zeiten von den Landesherren verliehen wor- 
den sind. 
Dämmes. Freihaltung der Uberschwem- 
mungsgebiete, Deichwege, Rayongesetz. 
Dammgeld s. Wegegeld. 
Dammstraßen. Die D. des A##s II, 15 § 17 
sind Chausseen. S. Kunststraßen unter II. 
Dampffässer sind Gefäße, deren Beschickung 
der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung 
von anderweit erzeugtem, gespanntem Wasser- 
dampf oder von Feuer ausgesetzt wird, sofern 
im Innern der Gefäße oder ihren den Be- 
schichkungsraum umgebenden Holzwandungen 
ein höherer als der atmosphärische Druck (d. i. 
ein Druck von einem Kilogramm auf das 
Quadratzentimeter) herrscht oder erzeugt wird. 
Einrichtung und Betrieb von D., die nicht zu 
den Dampftkesseln (s. d.) gehören (RêBek. vom 
5. Aug. 1890 — REBl. 163 — § 22), sind durch 
Polizeiverordnung Feregellt. deren Entwurf 
durch Erl. vom 29. Okt. 1898 (MBl. 1900, 62) 
den Regierungspräsidenten mitgeteilt worden 
ist. Zugleich sind Normalvorschriften für 
Dampffaßwärter und eine Gebührenordnung 
für die Untersuchung der D. aufgestellt. D. 
gehören zu den überwachungsbedürftigen An- 
lagen (s. d.). Für die Statistik der D. und 
Dampfkesselexplosionen ist die Anw. vom 
30. März 1889 maßgebend. 
Dampfkessel sind geschlossene heizbare Ge- 
fäße, die zum Teil mit Wasser gefüllt werden 
und deren übriger Raum zur Aufnahme des 
entwickelten Dampfes bestimmt ist. Vicht zu 
den D. gehören Dampffässer (s. d.). Es werden 
feststehende, bewegliche Dampfkessel und Dampf- 
schiffskessel unterschieden. Zur Anlegung von 
D. ist nach GewO. 8§ 24 ohne Rüchsicht darauf, 
ob sie zum Maschinenbetriebe bestimmt sind 
oder nicht, die Genehmigung des KrA., in den 
zu einem Landkreise gehörigen Städten über 
10000 Einw. des Mlagistrats erforderlich (3. 
§ 109). Bei D. in den der Aussicht der Berg- 
behörden unterstellten Betrieben erteilt das 
Oberbergamt die Genehmigung (GBerggesetz 
vom 24. Juni 1865 — EGES. 705 — 8 59), 
während die Genehmigung der für den Ge- 
brauch auf den Eisenbahnen (Haupt-, -eben- 
eisenbahnen, Kleinbahnen, Privatanschluß- 
bahnen) von den eisenbahntechnischen Aufsichts- 
behörden erteilt wird (Anw. vom 9. März 1900 
8 1, III, IV — MVBl. 139). Das Gesuch um 
Genehmigung, dem die zur Erläuterung er— 
forderlichen Jeichnungen und Beschreibungen 
beizufügen sind, ist bei D. auf staatlichen 
Hüttenwerken beim Leiter des Betriebs, bei 
D. der Staatseisenbahnen beim zuständigen 
technischen Beamten der Staatseisenbahnver= 
waltung, bei Privateisenbahnen bei dem von 
der Eisenbahndirektion mit der Prüfung be- 
auftragten Sachverständigen, bei fiskalischen 
D. beim Gewerbeinspektor (s. Gewerbeauf- 
sicht), soweit nicht für die D. der allgemeinen 
Bauverwaltung besondere Beamte bestellt sind, 
im übrigen bei den staatlicherseits ermächtigten 
Ingenieuren der Dampfbesselüberwachungs“
	        
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