24
ist ein Unterschied geboten je nach der Art der
Anlagen und Anstalten, von denen die Ab-
wässer herrühren. Handelt es sich um gewerb-
liche Anlagen, die einer besonderen Genehmi-
gung nach GewO. 8 16 bedürfen, so gilt
folgendes: Für die Aeuerrichtung solcher An-
lagen sind in erster Linie die §8 17 ff. GewO.
und die AusfAnw. vom 9. Aug. 1899 /24. Aug.
1900 (M.l. 1899, 127; 1900, 288) maßgebend.
Hier bietet namentlich Gew. § 18 eine Hand-
habe, um einer zu weit gehenden Berunreinigung
der Wasserläufe durch Einführung von Ab-
wässern entgegenzutreten. Denn danach hat die
Behörde zu prüfen, ob eine Anlage erhebliche
Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für
das Publikum herbeiführen kann, wobei ins-
besondere auch die gesundheitspolizeilichen Vor-
schriften zu beachten sind. Je nach dem Aus-
falle der Prüfung kann die Genehmigung zu
der Anlage an Bedingungen geknüpft werden,
z. B. an die Herstellung geeigneter Klärvor-
richtungen, oder sie kann auch ganz versagt
werden. Gegenüber bestehenden, bereits ge-
nehmigten Anlagen dagegen ergeben sich, sofern
nicht etwa GewO. 8§ 25 oder § 51 Platz greift,
die Grenzen des polizeilichen Einschreitens aus
dem Inhalte der Genehmigungsurkunde. Er-
heblich weiter gehen die Befugnisse der Polizei-
behörde gegenüber gewerblichen Anlagen, die
einer Genehmigung nach Gew. 8§ 16 nicht
bedürfen, sowie gegenüber nicht gewerblichen
Anlagen jeder Art, da gegen diese auf Grund
der oben angeführten Bestimmungen bis zu
ihrer völligen untersagung eingeschritten wer-
den kann (OW#. 23 S. 254, 257—263). Von
dieser äußersten Möglichkeit wird jedoch nur
dann Gebrauch zu machen sein, wenn eine
unschädliche Abführung der Abwässer, ins-
besondere mittels Reinigung durch Boden-
berieselung oder Kläranlagen, nicht zu erreichen
ist. Die Wahrnehmung der polizeilichen Befug-
nisse liegt im allgemeinen den Ortspolizei-
behörden und den Regierungspräsidenten als
Landespolizeibehörden ob. Für schiffbare
Wasserstraßen, mit deren Verwaltung beson-
dere Behörden im Sinne des § 138 LVE. be-
traut sind (s. Oberpräsidenten), ist auch
deren Zuständigkeit begründet. Insoweit es
sich um eine Verunreinigung der Gewässer durch
Abwässer aus Bergwerken handelt, sind
zum Einschreiten gegen gemeinschädliche Ein-
wirkungen neben den Wasserpolizeibehörden die
Bergbehörden (Oberbergämter, Revierbeamten)
zuständig, die sich jedoch in wichtigeren Fällen
mit den Wasserpolizeibehörden ins Benehmen
setzen sollen (ME. vom 7. April 76 in der
ZsBHuS. 24 A 23).
Infolge der durch die ständige Vermehrung
der Bevölkerung und der auf die Benutzung
der Wasserläufe angewiesenen Anlagen stetig
zunehmenden Verunreinigung der Gewässer
haben sich die zuständigen Miinister zum Er-
lasse der Allg. Vf. vom 20. Febr. 1901, betr.
Jürsorge für die Reinhaltung der Gewässer
(MVl. 91), veranlaßt gesehen, in welcher
die bestehenden gesetzlichen Vorschriften einer
Würdigung in Hinsicht auf ihre praktische
Anwendung unterzogen und die zu ihrer An-
wendung berufenen Behörden unter Hinweis
Abweisung — Abzahlungsgeschäfte.
auf die einschlägige Judikatur und auf die zu
beachtenden verwaltungsrechtlichen und tech-
nischen Grundsätze zu einer sorgsamen Hand-
habung der bestehenden Gesetze angehalten
werden. Aus der allgemeinen Verfügung ist
besonders die Anordnung hervorzuheben, daß
behufs Feststellung etwaiger Verunreinigungen
und Erörterung der zur Reinhaltung erforder-
lichen Maßnahmen nach Bedarf, in der Regel
mindestens alle zwei bis drei Jahre, Be-
gehungen dersenigen Gewässer vorgenommen
werden sollen, die bereits in erheblichem Maße
verunreinigt sind oder bei denen eine solche
Verunreinigung zu besorgen ist. Die näheren
Bestimmungen darüber, auf welche Gewässer
die Begehungen erstrecht werden, in welchem
Zeitabschnitte sie stattfinden und welche Be-
amten hinzugezogen werden und die Begehun-
gen leiten sollen, sind den Regierungspräsiden-
ten überlassen. Doch soll dem zuständigen
Baubeamten (Meliorations-, Wasser-, Kreis-
bauinspektor), dem Gewerbeinspektor und den
Medizinalbeamten stets Gelegenheit gegeben
werden, sich an den Begehungen zu beteiligen.
Des weiteren gibt die allgemeine Verfügung
Anhaltspunkte für die Anwendung der gel-
denden gesetzlichen Bestimmungen, umschreibt
die mit den polizeilichen Maßnahmen vor-
nehmlich zu verfolgenden Ziele und die dabei
vorzugsweise zu beachtenden Gesichtspunkte
und weist schließlich — im wesentlichen über-
einstimmend mit den obigen Ausführungen —
auf den je nach der Art der die Verunreinigung
verursachenden Anlagen und Anstalten gebote-
nen Unterschied in dem polizeilichen Vorgehen
hin. In einer besonderen Anlage sind die
bestehenden gesetzlichen Borschriften über die
Reinhaltung der Gewässer erschöpfend und
übersichtlich zusammengestellt. Eine zweite An-
lage enthält die nach dem derzeitigen Stande
der Wissenschaft aufgestellten „Grundsätze über
die Einleitung von Abwässern in Vorfluter“.
IV. Für die fortlaufende Beobachtung
und Verwertung der Fortschritte auf dem
Gebiete der A. ist seit 1901 die Kgl. Ver-
suchs= und Prüfung sanstalt für Wasser-
versorgung und Abwässerbeseitigung
in Berlin ins Leben gerufen worden, bei der
sowohl Behörden wie Privatpersonen gegen
mäßige Gebühren sachkundigen Rat erlangen
können. Die Geschäftsanweisung der Anstalt,
aus der sich deren Aufgaben im einzelnen er-
geben, ist im ersten Heft der vom Leiter und
Vorsteher der Anstalt gemeinsam herausgegebe-
nen, in zwanglosen Heften erscheinenden Fach-
schrift „Mitteilungen aus der Kgl. Ver-
suchs= und Prüfungsanstalt usw.“ (Ver-
lag von August Hirschwald in Berlin) auf
S. 5 ff. abgedrucht.
V. Von besonderer Wichtigkeit ist die A. im
Wege der Kanalisation in Städten und größe-
ren ländlichen Ortschaften. Wegen derselben
s. Kanalisation.
Abweisung Aeuanziehender s. Neuan-
ziehende.
Abwesenheit. Uber ihren Einfluß auf den
Verlust des Unterstützungswohnsitzes s. Unter-
stützungswohnsitz.
Abzahlungsgeschäfte sind Kaufgeschäfte über