Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Deputationen (staatliche). 
rung (verschlossene Depots) oder verbunden 
mit Verwaltun Gins= und Gewinneinziehung, 
Kontrolle von Kündigungen und Auslosungen, 
Umtausch, Kapitaleinziehung usw.) der Wert- 
papiere (offene Depots). Wenn ein Banhkier 
oder sonstiger Vollkaufmann (s. Firmen) — 
wegen der Stellung einer Frage an die Ge- 
schworenen, ob der Angeklagte als ein zur 
Führung von Handelsbüchern verpflichteter 
aufmann anzusehen ist, vgl. RSt. 34, 237.— 
im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien, 
Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Ta- 
lons), auf den Inhaber lautende oder durch 
Indossement übertragbare Schuldverschreibun- 
en oder vertretbare andere Wertpapiere mit 
usnahme von Banknoten und Papiergeld un- 
verschlossen zur Verwahrung oder als Pfand 
übernimmt, so gelten nach dem zur Verhütung 
von Mißbräuchen erlassenen G., betr. die 
Rlichten der RKaufleute bei Aufbewahrung 
fremder Wertpapiere, vom 5. Juli 1896 (Re- 
Bl. S. 183, 194) besondere Rechtssätze. Es 
besteht danach namentlich die Pflicht zur ge- 
trennten Aufbewahrung der Papiere unter 
Kenntlichmachung des IZmterlegers oder Ver- 
pfänders und zur Führung eines Handelsbuchs 
(Depotbuchs) über die hinterlegten Papiere 
1). Eine Verfügung über die Papiere zum 
eigenen Autzen und ein Ersatz durch gleich- 
artige Papiere sind unzulässig, außer wenn 
der Hinterleger oder Verpfänder selbst Bankier 
oder Geldwechsler ist oder die Genehmigung 
dazu für das einzelne Geschäft ausdrüchlich 
schriftlich gegeben hat (§ 2 Abs. 1). Bei einer 
Ermächtigung zur Zurüchgewährung gleich- 
artiger Papiere besteht weder die Pflicht zu 
Sonderdepots, es Rönnen also sog. Sammel- 
depots angelegt werden, noch die zur Ein- 
tragung in das Depotbuch (§ 2 Abs. 2); Eigen- 
tum an den Papieren wird aber auch hier 
nicht erlangt. In den weiteren §8§ 3—7 des 
Asiind dem Kommissionär bei dem Einkauf 
oder Umtausch von Wertpapieren und bei der 
eltendmachung von Bezugsrechten noch be- 
sondere Pflichten auferlegt. Der § 8 spricht 
die Verpflichtung aus, bei der Weitergabe 
bemder Wertpapiere an einen Dritten zur 
cräußerung, Aufbewahrung u. dgl. dem 
tten mitzuteilen, daß es sich um fremde 
Napiere oder um einen fremden Auftrag han- 
cet. Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
Ertsten des Gesetzes unterliegen öffentlicher 
estrafung (6§ 9—12). 
8 Deputationen (staatliche). I. Wissen- 
chaftliche Deputation für das Medi- 
Kmalu esen. Sie ist die aus dem collegium 
16deum et sanitatis zufolge KabO. vom 
rat Dez. 1808 hervorgegangene, höchste be- 
heiende Fachbehörde in Medizinalangelegen- 
* en, welche unmittelbar dem M' A. unter- 
uht Sie besteht aus dem Direktor der 
edizinalabteilung des Ministeriums als 
11 arr itzenden, 13 vom Könige ernannten ordent- 
giben Mitgliedern, darunter 12 ärztliche Mit- 
erder und 1 Chemiker, und aus je 1 Dele- 
lch- en der 12 Arztekammern als außerordent- 
182e# Mitgliedern (s. Allerh V. vom 25. MAlat 
- SS 169 —, betr. Einrichtung einer ärzt- 
tandesvertretung § 3 und V. vom 
  
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21. Juli 1892 — GS. 222). Nach der gelten- 
den Geschäftsanw. vom 9. Okt. 1888 (MM l. 
193) hat die D. die Aufgabe, der Medizinal- 
verwaltung für ihre Zwechke die Benutzung 
der jederzeitigen durch die Entwicklung der 
medizinischen Wissenschaft gelieferten Ergeb- 
nisse zu erleichtern, dazu insbesondere über 
alle vom Minister ihr vorgelegten einschlägigen 
Fragen und Verhandlungen auch in gericht- 
lichen Angelegenheiten Gutachten abzugeben, 
sowie auch aus eigenem Antriebe dem Minister 
Vorschläge zur Abstellung in der öffentlichen 
Gesundheitspflege bemerkter Mängel zu machen, 
endlich die Prüfungen behufs Erlangung der 
Anstellungsfähigkeit als Medizinalbeamter 
(Kreisarzt) abzunehmen. Die auswärtigen 
außerordentlichen Mitglieder erhalten Reise- 
kosten und Tagegelder für die Teilnahme an 
den Sitzungen nach Maßgabe des § 11 der V. 
vom 25. Mai 1887 (GS. 169). 
II. Technische Deputation für das 
Veterinärwesen ist eine durch V. vom 
21. Mai 1875 (GS. 219) gegründete Behörde. 
Sie besteht aus einem vom Könige zu er- 
nennenden Vorsitzenden, ferner aus ordent- 
lichen und außerordentlichen Mitgliedern, 
sowie aus Hilfsarbeitern mit Stimmrecht, die 
sämtlich von dem der D. unmittelbar über- 
geordneten Mf L. ernannt werden. Die D. 
hat die Aufgabe, den genannten Minister in 
der Leitung des Veterinärwesens (s. d.) durch 
technischen Beirat zu unterstützen, ferner Ober- 
gutachten zu erstatten und technische Auskunft 
auf Ersuchen der Gerichte und Verwaltungs- 
behörden zu erteilen, die Viehseuchenstatifstik 
(l. d.) zu bearbeiten, endlich die Prüfungen 
zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als 
beamteter Tierarzt abzuhalten (s. Kreistier-= 
ärzte). Mindestens die Hälfte der ordent- 
lichen Mitglieder muß die für Departements- 
tierärzte vorgeschriebene Qualifikation (d. i. 
zurzeit dieselbe, wie für beamtete Tierärzte 
überhaupt) besitzen. Aur diese oder solche 
Mitglieder und Hilfsarbeiter, die ordentliche 
oder außerordentliche Professoren in der medi- 
zinischen Fakultät einer Universität oder 
ordentliche Lehrer einer preuß. tierärztlichen 
ochschule sind, dürfen bei Erstattung von 
bergutachten in gerichtlichen Fällen oder bei 
Fragen der Entschädigungspflicht aus Anlaß 
von Viehseuchen mitwirken. Auch hat die zur 
Abhaltung der Prüfungen zu bildende Kom- 
mission nur aus solchen Mitgliedern zu be- 
stehen. Die Mitwirkung der außerordentlichen 
Mitglieder, die regelmäßig den Kreisen er- 
fahrener Landwirte entnommen werden, be- 
schränkt sich auf wichtigere organisatorische 
und wirtschaftliche Fragen des Veterinär- 
wesens. 
III. Technische Deputation für Gewerbe 
ist durch das Publikandum von 16. Dez. 1808 
§ 8 Ar. 1 beim HM. angeordnet und durch 
Allerh B. vom 27. Okt. 1810 (6S. 13) bestätigt 
worden. Sie soll aus einigen Staatsbeamten 
und Gelehrten, Künstlern, Landwirten, Manu- 
fakturisten und Kaufleuten bestehen. Ihr 
Zweck ist, das Missenschaftliche der ganzen 
Gewerbekunde in ihren Fortschritten zu ver- 
folgen und unter Mitteilung der Resultate 
22“
	        
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