Deputationen (staatliche).
rung (verschlossene Depots) oder verbunden
mit Verwaltun Gins= und Gewinneinziehung,
Kontrolle von Kündigungen und Auslosungen,
Umtausch, Kapitaleinziehung usw.) der Wert-
papiere (offene Depots). Wenn ein Banhkier
oder sonstiger Vollkaufmann (s. Firmen) —
wegen der Stellung einer Frage an die Ge-
schworenen, ob der Angeklagte als ein zur
Führung von Handelsbüchern verpflichteter
aufmann anzusehen ist, vgl. RSt. 34, 237.—
im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien,
Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Ta-
lons), auf den Inhaber lautende oder durch
Indossement übertragbare Schuldverschreibun-
en oder vertretbare andere Wertpapiere mit
usnahme von Banknoten und Papiergeld un-
verschlossen zur Verwahrung oder als Pfand
übernimmt, so gelten nach dem zur Verhütung
von Mißbräuchen erlassenen G., betr. die
Rlichten der RKaufleute bei Aufbewahrung
fremder Wertpapiere, vom 5. Juli 1896 (Re-
Bl. S. 183, 194) besondere Rechtssätze. Es
besteht danach namentlich die Pflicht zur ge-
trennten Aufbewahrung der Papiere unter
Kenntlichmachung des IZmterlegers oder Ver-
pfänders und zur Führung eines Handelsbuchs
(Depotbuchs) über die hinterlegten Papiere
1). Eine Verfügung über die Papiere zum
eigenen Autzen und ein Ersatz durch gleich-
artige Papiere sind unzulässig, außer wenn
der Hinterleger oder Verpfänder selbst Bankier
oder Geldwechsler ist oder die Genehmigung
dazu für das einzelne Geschäft ausdrüchlich
schriftlich gegeben hat (§ 2 Abs. 1). Bei einer
Ermächtigung zur Zurüchgewährung gleich-
artiger Papiere besteht weder die Pflicht zu
Sonderdepots, es Rönnen also sog. Sammel-
depots angelegt werden, noch die zur Ein-
tragung in das Depotbuch (§ 2 Abs. 2); Eigen-
tum an den Papieren wird aber auch hier
nicht erlangt. In den weiteren §8§ 3—7 des
Asiind dem Kommissionär bei dem Einkauf
oder Umtausch von Wertpapieren und bei der
eltendmachung von Bezugsrechten noch be-
sondere Pflichten auferlegt. Der § 8 spricht
die Verpflichtung aus, bei der Weitergabe
bemder Wertpapiere an einen Dritten zur
cräußerung, Aufbewahrung u. dgl. dem
tten mitzuteilen, daß es sich um fremde
Napiere oder um einen fremden Auftrag han-
cet. Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
Ertsten des Gesetzes unterliegen öffentlicher
estrafung (6§ 9—12).
8 Deputationen (staatliche). I. Wissen-
chaftliche Deputation für das Medi-
Kmalu esen. Sie ist die aus dem collegium
16deum et sanitatis zufolge KabO. vom
rat Dez. 1808 hervorgegangene, höchste be-
heiende Fachbehörde in Medizinalangelegen-
* en, welche unmittelbar dem M' A. unter-
uht Sie besteht aus dem Direktor der
edizinalabteilung des Ministeriums als
11 arr itzenden, 13 vom Könige ernannten ordent-
giben Mitgliedern, darunter 12 ärztliche Mit-
erder und 1 Chemiker, und aus je 1 Dele-
lch- en der 12 Arztekammern als außerordent-
182e# Mitgliedern (s. Allerh V. vom 25. MAlat
- SS 169 —, betr. Einrichtung einer ärzt-
tandesvertretung § 3 und V. vom
339
21. Juli 1892 — GS. 222). Nach der gelten-
den Geschäftsanw. vom 9. Okt. 1888 (MM l.
193) hat die D. die Aufgabe, der Medizinal-
verwaltung für ihre Zwechke die Benutzung
der jederzeitigen durch die Entwicklung der
medizinischen Wissenschaft gelieferten Ergeb-
nisse zu erleichtern, dazu insbesondere über
alle vom Minister ihr vorgelegten einschlägigen
Fragen und Verhandlungen auch in gericht-
lichen Angelegenheiten Gutachten abzugeben,
sowie auch aus eigenem Antriebe dem Minister
Vorschläge zur Abstellung in der öffentlichen
Gesundheitspflege bemerkter Mängel zu machen,
endlich die Prüfungen behufs Erlangung der
Anstellungsfähigkeit als Medizinalbeamter
(Kreisarzt) abzunehmen. Die auswärtigen
außerordentlichen Mitglieder erhalten Reise-
kosten und Tagegelder für die Teilnahme an
den Sitzungen nach Maßgabe des § 11 der V.
vom 25. Mai 1887 (GS. 169).
II. Technische Deputation für das
Veterinärwesen ist eine durch V. vom
21. Mai 1875 (GS. 219) gegründete Behörde.
Sie besteht aus einem vom Könige zu er-
nennenden Vorsitzenden, ferner aus ordent-
lichen und außerordentlichen Mitgliedern,
sowie aus Hilfsarbeitern mit Stimmrecht, die
sämtlich von dem der D. unmittelbar über-
geordneten Mf L. ernannt werden. Die D.
hat die Aufgabe, den genannten Minister in
der Leitung des Veterinärwesens (s. d.) durch
technischen Beirat zu unterstützen, ferner Ober-
gutachten zu erstatten und technische Auskunft
auf Ersuchen der Gerichte und Verwaltungs-
behörden zu erteilen, die Viehseuchenstatifstik
(l. d.) zu bearbeiten, endlich die Prüfungen
zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als
beamteter Tierarzt abzuhalten (s. Kreistier-=
ärzte). Mindestens die Hälfte der ordent-
lichen Mitglieder muß die für Departements-
tierärzte vorgeschriebene Qualifikation (d. i.
zurzeit dieselbe, wie für beamtete Tierärzte
überhaupt) besitzen. Aur diese oder solche
Mitglieder und Hilfsarbeiter, die ordentliche
oder außerordentliche Professoren in der medi-
zinischen Fakultät einer Universität oder
ordentliche Lehrer einer preuß. tierärztlichen
ochschule sind, dürfen bei Erstattung von
bergutachten in gerichtlichen Fällen oder bei
Fragen der Entschädigungspflicht aus Anlaß
von Viehseuchen mitwirken. Auch hat die zur
Abhaltung der Prüfungen zu bildende Kom-
mission nur aus solchen Mitgliedern zu be-
stehen. Die Mitwirkung der außerordentlichen
Mitglieder, die regelmäßig den Kreisen er-
fahrener Landwirte entnommen werden, be-
schränkt sich auf wichtigere organisatorische
und wirtschaftliche Fragen des Veterinär-
wesens.
III. Technische Deputation für Gewerbe
ist durch das Publikandum von 16. Dez. 1808
§ 8 Ar. 1 beim HM. angeordnet und durch
Allerh B. vom 27. Okt. 1810 (6S. 13) bestätigt
worden. Sie soll aus einigen Staatsbeamten
und Gelehrten, Künstlern, Landwirten, Manu-
fakturisten und Kaufleuten bestehen. Ihr
Zweck ist, das Missenschaftliche der ganzen
Gewerbekunde in ihren Fortschritten zu ver-
folgen und unter Mitteilung der Resultate
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