Deserteure — Desinfektion.
ung vorübergehender Aufträge in derselben
Weise Ausschüsse niedergesetzt werden. In
der Prov. Hannover befindet der Magistrat
über ihre Bildung; sollen nach seiner Bestim-
mung Bürgervorsteher an der Kommission teil-
nehmen, so sind diese von dem Bürgervorsteher-
kollegium zu erwählen (s. Meinungsver-
schiedenheiten). Vgl. St O. f. d. ö. P. vom
30. Mai 1853 (GS. 261) §§ 59, 75 Abf. 2;
WestfStO. vom 19. Alärz 1856 (GS. 237)
§§ 59, 75 Abs. 2; Rhein StO. vom 15. Mai
1856 (GS. 406) §§ 54, 77; Schl Holst StO. vom
14. Mai 1869 (6S. 589) §§ 66—70; Hanntd.
vom 24. Juni 1858 (Hann GS. I, 141) 88 76,
77; Hess Nass StO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 301,)
S 64, 86 Abf. 2.
Deserteure s. Fahnenflüchtige und Kar-
tellkonventionen.
Desinfektion. I. D. bei Menschenkrank-
heiten ist auf Grund des 8§8 19 des G. vom
30. Juni 1900 (RBl. 306) vorgeschrieben
bei Aussatz, Cholera, Flechtyphus, Pest und
Pochen; ferner auf Grund des § 8 des Pr.
vom 28. Aug. 1905 (GS. 373) bei Diph-
therie, Genichstarre, Kindbettfieber, Körner-
krankheit, Lungen= und Kehlkopftuberkulose,
Rückfallsieber, Ruhr, Scharlach, Unterleibs-
typhus, Milzbrand, Rotz, Tollwut. Die D.
erstrecht sich auf die Gegenstände und Räume,
von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem
Krantheitsstoff behaftet sind 6 19 des RG. vom
30. Juni 1900). Sie wird angeordnet von der
Ortspolizeibehörde bzw. dem beamteten Arzt
—RKreisarzt — (88 8, 9 des zitierten Reichs-
Hletzes und § 12 des PrEG. vom 28. Aug. 1905).
gl. insbes. für Pest: Anw. zur Bekämpfung
der Pest vom 3. Juli 1902 (MMIl. 1903, 24);
§ 17 Abs. 2 D. der zur Beförderung Kranker
benutzten Fahrzeuge; 8 18 D. bei der Leichen-
bestattung; § 19 D. der Häuser und infektions-
verdächtigen Gegenstände, sowie die Desinfek-
onsanweisung Anl. 8 der Anw.; die Desin-
fektionsmaßregeln sind, soweit tunlich, durch
amtlich bestellte Desinfektoren auszuführen,
jedenfalls aber durch derartige sachverständige
ersonen zu überwachen (s. Erl. vom 26. Aov.
1902 — MM# 54 — zu § 19). S. ferner
##en. vom 21. Febr. 1904 (REl. 67) über
bei Cholera unter 1 Ziff. 3 Abs.7; Ziff. 6, 7
und Desinfektionsanweisung Anl. 2, sowie D.
von Eisenbahnwagen Anl. 3; bei Pocken dafs.
feler II Ziff. 3 Abs. 7, Ziff. 5, 6 und Desin-
r tionsanweisung Anl. 1; für Flecktyphus
dal unter III Ziff. 3 Abs. 3, 7, Ziff. 5, 6, 7,
azu Desinfektionsanweisung Anl. 1 und wegen
. im Eisenbahnverkehr Anl. 2; für Aussatz
pra) das. unter IV Ziff. 2 Abs. 8, Ziff. 4,
% 8, dazu Desinfektionsanweisung, Anlage.
auch bei Cholera, Flechtyphus, Pocken und
mussat sind die Desinfektionsmaßregeln, so-
üch bhrunlich, durch staatlich geprüfte und amt-
san- estellte Desinfektoren auszuführen, jeden—
8 aber durch derartige sachverständige Per-
on lgberwachen Erl. vom 12. Sept. 1904
Gzäm l. 353 — in den AusfAnw. zur Be-
h eitesung der einzelnen der genannten Krank-
1905 1#1 Für die unter das PrcH. vom 28. Aug.
* da lenden, für die D. in Betracht kommen-
nsteckenden Krankheiten (s. oben) ist die
341
Zulässigheit, der Umfang und die Art der D.
näher geregelt durch Ausf E. vom 7. Okt. 1905
(AMIl. 389) zu § 8 unter XI, XII und die
Desinfektionsanweisung Anl. 5 dasseldtt.
II. D. bei Viehseuchen. Die D. (Unschäd-
lichmachung) der von seuchenkranken oder ver-
dächtigen Tieren benutzten Ställe und sonstigen
Standorte, des von solchen Tieren herrühren-
den Düngers, der mit ihnen in Berührung
gekommenen Gerätschaften und sonstigen Gegen-
stände, ferner die D. von Personen, die mit
solchen Tieren zu tun gehabt haben, gehört zu
den Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhü-
tung der Weiterverbreitung von Viehseuchen
polizeilich angeordnet werden können, tatsäch-
lich auch in der Regel angeordnet werden
und durchgeführt sein müssen, bevor eine
Seuche als erloschen erklärt werden darf
(6 27 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni
1880“ 1. Mai 1894 — RCl. 1894, 409;
ferner §§ 14, 31, 54, 55, 67—69, 90, 91, 107,
108, 129, 130 der BRnstr. zu diesem G. vom
30. Akai 1895 — Rnl. 357). Die zulässigen
Desinfektionsmittel und das Desinfektions-
verfahren sind in einer besonderen Anweisung
(Anlage A zu der bezeichneten BBRnstr.) im
allgemeinen und für die einzelnen Viehseuchen
enau vorgeschrieben. Für die Rinderpest sind
- 2 Ziff. 3 u. 4 des G. vom 7. April 1869 (Bl.
105) und §8§ 40 ff. der rev. Instr. zu diesem G.
vom 9. Juni 1873 (Re#l. 147) maßgebend. Eine
besondere gesetzliche Regelung hat die Beseiti-
gung von Anstechkungsstoffen bei Biehbeför-
derungen auf Eisenbahnen erfahren.
Nach dem G. vom 25. Febr. 1876 (Rl. 163)
sind ohne Rücksicht auf eine bestehende Seu-
chengefahr alle Eisenbahnwagen, in denen
Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Zie-
gen oder Schweine befördert worden sind, nach
jedesmaligem Gebrauch einem Reinigungsver-
fahren (D.) zu unterwerfen, das geeignet ist,
die den Wagen etwa anhaftenden Anstechungs-
stoffe vollständig zu tilgen. Gleiches gilt für
die beim Viehversand benutzten Gerätschaften
und hann für Ladewagen, Ladeplätze und Vieh-
höfe der Eisenbahnverwaltungen angeordnet
werden. Die näheren Ausfü rungsvorschriften
des Bundesrats sind in der R##. Bek. vom 16. Juli
1904 (Rol. 311) enthalten. Gleichartige Be-
stimmungen hat der Bundesrat auf Grund der
Art. 42 u. 43 RV. für die Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen getroffen
(ogl. R.Bek. vom 17. Juli 1904 — REBl. 317).
Danach besteht das Verfahren aus einer gründ-
lichen Reinigung durch heißes Wasser und nach-
folgender D. mittels Sodalauge. In bestimmten
Fällen einer Infektion oder eines Infektions-
verdachtes oder auch einer größeren Seuchenge-
fahr muß noch ein Bepinseln oder Besprengen mit
dreiprozentiger Lösung einer Kresolschwefelsäure-
mischung hinzutreten. Die D. der Eisenbahnwa-
gen erfolgt zurzeit meist in besonders eingerich.
teten Desinfektionsanstalten durch die Bahn-
verwaltungen unter fakultativer Mitaussicht
der Ortspolizeibehörden und der beamteten
Tierärzte (uvgl. auch die AusfV. des Md .
vom 30. Sept. 1904 — E#Wl. 311 — und die
vom 1. Okt. 1904 ab gültige Kundmachung
Nr. 35 des deutschen Eisenbahnverkehrsver-