Diensteinkommen der Volksschullehrer.
porationen zu verstehen (s. AusfAnw. vom
22. Juni 1888 zum G. vom 14. Juni 1888, be-
treffend die Erleichterung der Volksschullasten
— GS. 240; U ZBBl. 731). Auch bei den be-
stehenden Vorschriften über die Beschaffung,
Anfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial
für die Schulstelle, sowie für die Gewährung
sonstiger Maturalleistungen, für die Gewährung
von Umzugskosten (ALR. II, 12 88 39 ff.;
Preuß. Schulordnung vom 11. Dez. 1845 F 19;
AassG. vom 26. März 1862 8 6) behält es
sein Bewenden (s. E. v. Bremen, Preuß. Volks-
schule, 1905, S. 394 ff.).
II. Dies vorausgeschickt, wird über die Re-
gelung im einzelnen folgendes bemerkt:
1. Gemäß der erwähnten Vorschrift der
Verfassungsurkunde Art. 25 „erhalten
die an einer öffentlichen Volksschule defini-
tiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen ein
festes nach den örtlichen Verhältnissen und der
besonderen Amtsstellung angemessenes Ein-
kommen“ (81 Abs.1 des G.). Uber die defini-
tive Anstellung s. Lehrer und Lehrerinnen
an Volksschulen (Anstellung, amtliche
Stellung 1). Definitiv angestellt werden nur
vollbeschäftigte Lehrkräfte; daher findet das Ge-
setz auch Kkeine Anwendung auf Lehrpersonen,
deren Zeit und Kräfte nur nebenbei in An-
spruch genommen sind (5 1 Abs. 3 u. 4 des G.).
Bei den örtlichen Verhältnissen ist sowohl
die Teuerung als die Wohlhabenheit und Lei-
stungsfähigkeit der Schulunterhaltungspflich-
tigen zu beachten (AusfAnw. Ziff. 1). Die
besondere Amtsstellung kann ein niedri-
geres Einkommen als das sonst übliche (3. B.
bei technischen Lehrerinnen für Turn-, Hand-
arbeitsunterricht uff.), als ein höheres (3. B.
bei alleinstehenden Lehrern) herbeiführen. Es
soll höher sein bei Rehtoren und Hauptlehrern,
inen Lehrern an drei= und mehrklassigen
olkeschulen, denen Leitungsbefugnisse über-
tragen sind (8 2 Abs. 2 des G.).
2. Die Bestandteile des Diensteinkommens
nd- a) Grundgehalt. Dasselbe soll bei
ehrern nicht unter 900 Ml., bei Lehrerinnen
nicht unter 700 M. betragen. Tatsächlich ist
60 setzt fast überall höher und das wird durch
* G. nicht ausgeschlossen (Pr Vl. 20, 269).
e früheren Hilfslehrerstellen sind da-
stat beseitigt. Die provisorisch ange-
Lie lten und die noch nicht 4 Jahre im öffent-
schen Schuldienst befindlichen Lehrpersonen (ein-
lietzlich der Rektoren — UZl. 1899, 522) sollen
n höchstens um ein Fünftel geringeres Grund-
behalt beziehen, das aber bei Lehrerinnen nicht
er 700 M. betragen darf (& 3 des G.). Bei
aurbindung eines Schul= und Kirchen-
mes es ist das Grundgehalt höher zu be-
hessen. In das Grundgehalt sind alle Ein-
. der vereinigten Stelle einschließlich der
Zecchüsse von kirchlichen Interessenten uff. ein-
türchnen. Der Mehrbetrag darf diese Ein-
lichenschuzüglich des Autzungswertes des kirch-
übernê unteils am Schul= und Rüsterhaus nicht
— gen 4 des G.). Bei den Einkünften
er Eile ist es gleichgültig, ob es Schul-
-##s rchen= oder Stiftungsvermögen ist
im üor#. 1899, 321). Den Miehrbetrag haben
rigen die Schulunterhaltungspflichtigen
345
aufzubringen (U BBl. 1898, 594). b) Die Alters-
zulage. Dieselbe ist nach Maßgabe der ört-
lichen Verhältnisse in der Weise zu gewähren,
daß ihr Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit
im öffentlichen Schuldienst beginnt und daß
neun gleich hohe Zulagen in Zwischenräumen
von je drei Jahren gewährt werden (§ 5 des G.).
Die Alterszulage soll für Lehrer nicht weniger
als 100 M., für Lehrerinnen nicht weniger als
80 M. betragen (§ 6 des G.). Im übrigen ist
die Alterszulage nach den örtlichen Verhält-
nissen zu bemessen. Ihre ungleiche Bemessung
für Lehrer der gleichen Kategorie in demselben
Schulverband ist unstatthaft, in verschiedenen
Schulverbänden an ein und demselben Orte
unerwünscht (U.Z Bl. 1898, 323; 1899, 451). Auf
die Gewährung einer neuen Alterszulage hat
kein Lehrer einen rechtlichen Anspruch, die
Versagung ist aber nur bei unbefriedigender
Dienstführung und nur mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde zulässig (§ 7 des G.);
sie ist zeitlich zu begrenzen (Ausf Anw. Ziff. 7).
Die Alterszulagen werden aus einer besondern
Alterszulagetasse gezahlt, zu welcher die
Schulverbände nach den bei den Ruhegehalts-
kassen (s. d.) geltenden Grundsätzen vereinigt
sind. Den Maßstab der Verteilung des Kassen-
bedarfs bildet die Anzahl der angeschlossenen.
Stellen in Verbindung mit dem Einheitssatz
der Alterszulagen, so daß das jeweilige Dienst-
alter der Lehrpersonen ohne Einfluß bleibt
(6 8 des G.). c) Freie Dienstwohnung oder
entsprechende Mietentschädigung. Auf dem
Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer
in der Regel, andere Lehrer und Lehrerinnen
bei vorhandenem Bedürfnis freie Dienstwoh-
nung erhalten (§ 13 des G.). Die Größe der
Dienstwohnung richtet sich nach dem örtlichen.
Bedürfnis und der Amtsstellung (§ 14 des G.).
Als Raumbedarf für einen verheirateten Leh-
rer gelten drei bis vier Wohn= und Schlaf-
räume mit einer Grundfläche von 65—85 am,
eine Küche von etwa 12—20 am und die für
die Hauswirtschaft erforderlichen Keller und
Bodenräume (Erl. vom 15. Mov. 1895 sub 20,
U3Bl. 1895, 828). In Streitfällen entscheiden.
hierüber die Verwaltungsgerichte (OV. 29,
151). Die bauliche Unterhaltung und die öffent-
lichen Lasten und Abgaben fallen den Schul-
unterhaltungspflichtigen zur Last (§ 15 des G.).
Die Mietsentschädigung soll einen ausreichen-
den Ersatz für die Dienstwohnung gewähren,
also hoch genug sein, um am Orte eine ent-
sprechende Wohnung zu mieten. Einstweilig
angestellte Lehrer sowie Lehrer ohne eigenen
Hausstand und solche, die noch nicht vier Jahre
im öffentlichen Schuldienste stehen, erhalten in
der Regel ein Drittel weniger (§16 des G.). Der
eigene Hausstand erfordert die Aufnahme einer
andern Person und ihre wesentliche Unter-
haltung (U#BBl. 1899, 452). d) Bei Berech-
nung der Dienstzeit für die Gewährung
des vollen Grundgehalts, der Alterszulage
und vollen Mietsentschädigung kommt die
gesamte im öffentlichen preuß. Schuldienst bei
voller Beschäftigung verbrachte Zeit in An-
rechnung, soweit sie nach dem 21. Lebensjahre
fällt. Der Dienstzeit im Schuldienst tritt die
Zeit des ahtiven Militärdienstes hinzu. Als