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stützungsverbindlichkeit gewährt hat (§ 5 a. a. O.;
Ziff. 5 der AusfAnw.). Von den Vergütungs-
sätzen Kkommt derjenige zur Anwendung, welcher
der Stellung entspricht, aus welcher der Be-
amte versetzt wird (§ 6 a. a. O.). Daneben er-
halten die Beamten zum Ausgleich der Auf-
wendungen für die Beförderung ihrer Person
auch noch die gesetzlichen Tagegelder und
Reisekosten (8 4 a. a. O.). Diese werden
nach dem Dienstrang der Stelle, in welche
die Versetzung erfolgt, liquidiert (Erl. vom
4. Mai 1877 — UM Bl. 112). Auch ist den Be-
amten der Mietzins zu vergüten, welchen sie
für die Wohnung an ihrem bisherigen Auf-
enthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen
des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben auf-
wenden müssen, mit welchem die Auflösung
des Mietsverhältnisses möglich war. Diese
BVergütung darf längstens für einen neun-
monatlichen Zeitraum gewährt werden (§ 4
a. a. O.). Das Leerstehen der Wohnung muß
obrigkeitlich bescheinigt und die Zahlung der
Miete glaubhaft nachgewiesen werden. Der
§ 570 BEB. gewährt den Beamten im Falle
der Versetzung nach einem andern Orte das
Recht, das Mietsverhältnis in Ansehung der
am bisherigen Wohnorte gemieteten Räume
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
kündigen. Die Kündigung kRann nur für den
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist
(ogl. BEB. § 580). Die nicht etatsmäßig
angestellten Beamten erhalten bei Ver-
setzungen nur Tagegelder und Reisekosten.
Jedoch sind den im höheren Staatsdienste
außeretatsmäßig beschäftigten Assessoren und
Räten Umzugskosten alsdann zu gewähren,
wenn sie vor der Versetzung bereits gegen eine
GEierte Remuneration dauernd beschäftigt waren
G. vom 24. Febr. 1877 § 3). Dasselbe gilt
von den im höheren Staatsdienste außeretats-
mäßig beschäftigten Regierungsbaumeistern,
soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Ver-
wendung auedrücklich eröffnet ist (G. vom
24. Aug. 1896 — GS. 173). S. auch Reichs-
beamte.
Dienstwohnungen s. Amts (Dienst-) woh-
nungen.
Dienstzeit. Anrechnung von D. bei
Staatsbeamten s. Pensionierung der
Staats= und Reichsbeamten; bei Volks-
schullehrern s. wegen der Berechnung der D.
bei den Besoldungen: G. vom 3. Müärz 1897
(GS. 25) § 10 unter Diensteinkommen der
Volksschullehrer I2 d; über den Tag des
„Eintritts“ U BBl. 1898, 468; 1899 S. 321, 383;
über die Berechnung der D. bei Pensionierun-
gen: G. vom 6. Juli 1885 (GS. 298) 88 5 ff.
unter Pensionierung der Lehrer lll. D. ist
auch das mit Genehmigung der Schulaussichts-
behörde erfolgte tatsächliche Funktionieren an
einer öffentlichen Volksschule (U 3Bl. 1891, 710;
1892, 654), ferner die Urlaubszeit (AU#ZBl. 1896,
581). Wegen der Anrechnung von D. bei den
Lehrern an höheren Schulen fs. Gym-
nasiallehrer (Besoldung ufw.); bei
Seminarlehrern (. d.; bei Kreisschul-
inspektoren s. Schulaufsicht I.
Dienstzeit des Gesindes. Ihre Dauer hängt
zunächst von freier gegenseitiger Ubereinkunft
Dienstwohnungen — Dienstzeit des Gesindes.
bei der Vermietung ab. Ist das Dienstver-
hältnis jedoch für die Lebenszeit einer Person
oder für längere Zeit als fünf Jahre einge-
gangen worden, so kann es von dem Dienst-
boten nach Ablauf von fünf Jahren mit sechs-
monatiger Frist gekündigt werden (B.
§ 624). Für den Fall, daß über die Dauer
der Dienstzeit nichts vereinbart worden ist,
treffen die Gesindeordnungen hierüber Vor-
schriften. Die Gesindeordnung vom 8. Nov.
1810 bestimmt insofern zunächst in noch gelten-
der Weise (EGBGEB. 8 95), daß Dienst-
verträge, welche Eltern oder Vormünder für
ihre Kinder oder Mündel abschließen, von den
letzteren nach erlangter Volljährigkeit mit den
Fristen des § 112, also von sechs Wochen bzw.
drei Monaten (s. hierüber HRündigungster-
mine beim Gesinde) aufgekündigt werden
dürfen (§ 40), und sodann, daß, wenn nichts
Besonderes verabredet worden ist, die Miete bei
städtischem Gesinde auf ein Vierteljahr, bei
Landgesinde aber auf ein ganzes Jahr für ge-
schlossen an zunehmen ist 4. Dieser Unter-
schted hinsichtlich des Gesindes bestimmt sich nach
der Art der Tätigkeit, nicht nach deren Orte,
so daß Landgesinde nur dassenige ist, welches
zur Landwirtschaft gebraucht wird, alles übrige
dagegen, z. B. auch ein Kindermädchen auf
dem Lande, zum städtischen Gesinde gehört.
Das Vierteljahr und das Jahr sind nicht
Kalenderfristen, sondern rechnen vom Dienst-
antritt an.
Uber die Zeit des Dienstantritts entscheidet
ebenfalls die Ubereinkunft; in Ermanglung
einer solchen treffen die Gesindeordnungen
eine gesetzliche Regelung. So ist durch die
vom 8. Nov. 1810 als die Antrittszeit in An-
sehung des städtischen Gesindes der 2. Ja-
nuar, April, Juli und Oktober jedes Jahres
oder, wenn hiernach die Antrittszeit auf einen
Sonn= oder — staatlich anerkannten — Fest-
tag fällt, der nächste Werkeltag vorher bestimmt
(§ 42) ohne Bezeichnung einer Stunde, wes-
halb eine späte Abendstunde noch als zulässig
gelten muß, und mit der Wirkung, daß durch
polizeiliche Verfügung oder Verordnung eine
abweichende Bestimmung nicht getroffen werden
kann (v. Kamptz 9, 1058). Bei dem Landge-
sinde ist in Ermanglung einer ausdrüchlichen
Ubereinkunft bei der Vermietung oder einer
in der Gegend üblichen Gewohnheit der 2. April
oder der Werkeltag vorher die gesetzliche An-
trittszeit (§ 43), jedoch ist teilweise nicht der
2. April, sondern der 2. Januar der Umzugs-
tag für Landgesinde, so in den zum ständischen
Verbande der Mark Brandenburg und der
Niederlausitz gehörenden Landesteilen (AKabO.
vom 28. Juni 1842 — GS. 247) und in der
Prov. Sachsen (AkabO. vom 20. Febr. 1846
— GS. 150); der das gleiche für die Prov.
Schlesien anordnende Landtagsabschied vom
2. Juni 1827 ist wegen Mangels gehöriger
Publikation rechtsungültig. In Ostpreußen
ist nach altem Herkommen der 10. Aovember
der übliche Ziehtag (BA. 10, 15). Für Schäfer
und Schäferknechte ist durch § 2 des G. vom
17. Mai 1882 (GS. 305) der letzte Werktag
des Monats Juni als Umzugstermin bestimmt,
falls der Dienstvertrag nichts anderes festsetzt.