Differentialtarife — Diphtherieserum.
Differentialtarife s. Eisenbahntarif-
wesen.
Differentialzölle sind Zölle, welche je nach
dem Herkunftsland der eingehenden Waren
verschieden bemessen sind. S. auch Zoll-
tarif B1.
Differenzeinwand s. Börsentermin-
handel.
Differenzgeschäfte gehören zu den Börsen-
geschäften. iese sind An= und Verkäufe, die
in öffentlichen Börsenräumen in der festgesetzten
Börsenzeit über solche Waren und Wertpapiere
Hsschlossen worden, welche an der betreffenden
örse gehandelt werden und einen im Kurs-
zettel veröffentlichten Tageskurs haben. Ist
das Geschäft ohne Vereinbarung eines Liefe-
rungstages abgeschlossen, so ist es ein Kassa-
geschäft. Wird dagegen ausdrüchklich ausbe-
dungen, daß die Ware oder das Wertpapier
zu einem festbestimmten Zeitpunkt oder binnen
einer bestimmten Frist geliefert werden soll, so
liegt ein Zeit= oder Termingeschäft vor,
das im Zweifel ein Fixgeschäft, d. h. ein
Geschäft ist, bei dem eine spätere Lieferung
ausgeschlossen sein soll. Der nicht säumige
Teil hat alsdann das Recht, nachträglich Er-
füllung zu fordern oder einfach vom Vertrage
Frückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
erlangt er nachträgliche Erfüllung, so muß
er dies dem Gegner unverzüglich anzeigen.
Als Schadensersatz kann bei Waren oder
Wertpapieren der Unterschied (Differenz)
des Kaufpreises und des Börsen= oder Markt-
preises zurzeit und am Orte der geschuldeten
Leistung gefordert werden (HG. ⅛ 376). In
den meisten Fällen wird in solchen Fällen die
Differenz gefordert und gezahlt (Differenz-
geschäfte). Es werden zwei Arten von D.
unterschieden, nämlich D. im engeren Sinne,
das reine D., bei dem die wirkliche Waren-
lieferung von vornherein ausgeschlossen ist und
lediglich die Differenz beansprucht werden kann,
und das D. im weiteren Sinne, bei dem der
Räufer, auch ohne daß der Verkäufer im Ver-
zug ist, am Stichtage zwischen der Waren-
lieferung oder der Differenz wählen kann.
Um die D. einzuschränken, hat das Börsen-
esetz den Börsenterminhandel in verschiedenen
aren und Wertpapieren verboten und die
Zulassung zum Börsenterminhandel an er-
schwerende Bedingungen geknüpft. S. Börsen-
terminhandel.
Dimissoriale s. Abschied II; Pfarr-
5Swang II.
Diözesanhilfsfonds ist die Bezeichnung für
die nach Maßgabe des G. vom 29. Mai 1903
(65. 182) in katholischen Diö5zesen gebildeten
Fonds zur Gewährung von Beihilfen an neu
zu errichtende leistungsunfähige Parochien, so-
wie für Um-, Erweiterungs= und Neubauten
von Rirchen, Pfarr= und üsterhäusern (s. das
nähere Parochien 1). Außer diesem Fonds
Nann die bischöfliche Behörde zur Bestreitung
irchlicher Diözesanbedürfnisse nach dem
Sin 21. März 1906 (GS. 105) einen weiteren
ri6zesanfonds bilden, für welchen alljährlich
ine Umlage bis zu 3% der von den katholi-
chen Gemeindegliedern zu zahlenden Staats-
mommensteuer erhoben werden darf. Auf
v. Bitter. Handwörterbuch der preuhischen Verwaltung.
G. Monatsfrist an die Ortspolizeibehörde
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diesen Fonds finden die Vorschriften des G.
vom 29. Mai 1903 mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß die Erhebung einer Umlage von
mehr als 1% der Genehmigung des StM.
bedarf.
Dizesen ind die bischöflichen Sprengel
(s. z. B. die Bulle de salute animarum vom
16. Juli 1821 — GS. 114 — Art. 37 ff.). Auch
werden die Sprengel der ev. Superintendenten
vielfach Diözesen genannt. S. Bistümer und
Superintendenten.
Diphtherie gehört zu den übertragbaren
Krankheiten im Sinne des G. vom 28. Aug. 1905
(GS. 373). Ihre Bekämpfung regelt sich nach
diesem Gesetz und dem AusfE. vom 7. Okt. 1905
(M MBl. 389). Jede Erkrankung und jeder
Todesfall ist binnen 24 Stunden der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen (§ 1 des G.). Diese hat, wenn
die Anzeige nicht von einem Arzt erstattet ist, die
ersten Fälle durch einen beamteten oder nicht
beamteten Arzt ermitteln und feststellen zu
lassen. Zur Verhütung der Verbreitung kann
von der Ortspolizei nach Maßgabe der §8§ 12
bis 19, 21 des G. vom 30. Juni 1900 (RGEBl.
306) angeordnet werden (§ 8 Ziff. 1 des G.):
Die Absonderung kranker Personen mit der
Maßgabe, daß die Uberführung von Kindern
in ein Krankenhaus oder in einen andern ge-
eigneten Unterkunftsraum gegen den Willen
der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn
nach Ansicht des beamteten Arztes oder des
behandelnden Arztes eine ausreichende Ab-
sonderung in der Wohnung sichergestellt ist;
ferner können angeordnet werden Verkehrs-
beschränkungen für das berufsmäßige Pflege-
personal (§ 14 Abs. 5 des R.), Uberwachung
der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung
und Aufbewahrung, sowie des Vertriebs von
Gegenständen, welche geeignet sind, die Krank-
heit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung
der Verbreitung der Krankheit erforderlichen
Maßnahmen (8 15 Ziff. 1 u. 2 des BE.) mit
der Maßgabe, daß diese Anordnungen nur
für Ortschaften zulässig sind, welche von der
Krankheit befallen sind, außerdem Fernhaltung
vom Schul= und Unterrichtsbetriebe (6 16 des
Rö.), Desinfektion der Gegenstände und Räume,
welche der Infektion verdächtig sind, eventuell
Vernichtung nicht desinfizierbarer Gegenstände
(6 19 Abs. 1 u. 3 des B.), Vorsichtsmaßregeln
für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförde-
rung und Bestattung der Leichen von Personen,
die an D. gestorben sind G 21 des RG.). Für
die Desinfektion ist maßgebend die Desinfek-
tionsanweisung Anl. 5 des AusfE. vom 7. Okt.
1905. Die Kosten der Beteiligung des be-
amteten Arztes oder des bei Feststellung der
Krankheit verwendeten nicht beamteten Arztes
trägt der Staat; wegen der übrigen RZosten
s. § 26 des G. vom 28. Aug. 1905. Entschädi-
gungen werden nach §§ 14 ff. des G. nur gewährt
für durch Desinfektion beschädigte oder für
vernichtete Gegenstände und nur auf binnen
zu
richtenden Antrag. S. auch Anzeigepflicht,
Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten.
Diphtherieserum, ein von Prof. Behring
in Mlarburg erfundenes Heilmittel, ist zurzeit
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