Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Differentialtarife — Diphtherieserum. 
Differentialtarife s. Eisenbahntarif- 
wesen. 
Differentialzölle sind Zölle, welche je nach 
dem Herkunftsland der eingehenden Waren 
verschieden bemessen sind. S. auch Zoll- 
tarif B1. 
Differenzeinwand s. Börsentermin- 
handel. 
Differenzgeschäfte gehören zu den Börsen- 
geschäften. iese sind An= und Verkäufe, die 
in öffentlichen Börsenräumen in der festgesetzten 
Börsenzeit über solche Waren und Wertpapiere 
Hsschlossen worden, welche an der betreffenden 
örse gehandelt werden und einen im Kurs- 
zettel veröffentlichten Tageskurs haben. Ist 
das Geschäft ohne Vereinbarung eines Liefe- 
rungstages abgeschlossen, so ist es ein Kassa- 
geschäft. Wird dagegen ausdrüchklich ausbe- 
dungen, daß die Ware oder das Wertpapier 
zu einem festbestimmten Zeitpunkt oder binnen 
einer bestimmten Frist geliefert werden soll, so 
liegt ein Zeit= oder Termingeschäft vor, 
das im Zweifel ein Fixgeschäft, d. h. ein 
Geschäft ist, bei dem eine spätere Lieferung 
ausgeschlossen sein soll. Der nicht säumige 
Teil hat alsdann das Recht, nachträglich Er- 
füllung zu fordern oder einfach vom Vertrage 
Frückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. 
erlangt er nachträgliche Erfüllung, so muß 
er dies dem Gegner unverzüglich anzeigen. 
Als Schadensersatz kann bei Waren oder 
Wertpapieren der Unterschied (Differenz) 
des Kaufpreises und des Börsen= oder Markt- 
preises zurzeit und am Orte der geschuldeten 
Leistung gefordert werden (HG. ⅛ 376). In 
den meisten Fällen wird in solchen Fällen die 
Differenz gefordert und gezahlt (Differenz- 
geschäfte). Es werden zwei Arten von D. 
unterschieden, nämlich D. im engeren Sinne, 
das reine D., bei dem die wirkliche Waren- 
lieferung von vornherein ausgeschlossen ist und 
lediglich die Differenz beansprucht werden kann, 
und das D. im weiteren Sinne, bei dem der 
Räufer, auch ohne daß der Verkäufer im Ver- 
zug ist, am Stichtage zwischen der Waren- 
lieferung oder der Differenz wählen kann. 
Um die D. einzuschränken, hat das Börsen- 
esetz den Börsenterminhandel in verschiedenen 
aren und Wertpapieren verboten und die 
Zulassung zum Börsenterminhandel an er- 
schwerende Bedingungen geknüpft. S. Börsen- 
terminhandel. 
Dimissoriale s. Abschied II; Pfarr- 
5Swang II. 
Diözesanhilfsfonds ist die Bezeichnung für 
die nach Maßgabe des G. vom 29. Mai 1903 
(65. 182) in katholischen Diö5zesen gebildeten 
Fonds zur Gewährung von Beihilfen an neu 
zu errichtende leistungsunfähige Parochien, so- 
wie für Um-, Erweiterungs= und Neubauten 
von Rirchen, Pfarr= und üsterhäusern (s. das 
nähere Parochien 1). Außer diesem Fonds 
Nann die bischöfliche Behörde zur Bestreitung 
irchlicher Diözesanbedürfnisse nach dem 
Sin 21. März 1906 (GS. 105) einen weiteren 
ri6zesanfonds bilden, für welchen alljährlich 
ine Umlage bis zu 3% der von den katholi- 
chen Gemeindegliedern zu zahlenden Staats- 
mommensteuer erhoben werden darf. Auf 
v. Bitter. Handwörterbuch der preuhischen Verwaltung. 
G. Monatsfrist an die Ortspolizeibehörde 
  
353 
diesen Fonds finden die Vorschriften des G. 
vom 29. Mai 1903 mit der Maßgabe Anwen- 
dung, daß die Erhebung einer Umlage von 
mehr als 1% der Genehmigung des StM. 
bedarf. 
Dizesen ind die bischöflichen Sprengel 
(s. z. B. die Bulle de salute animarum vom 
16. Juli 1821 — GS. 114 — Art. 37 ff.). Auch 
werden die Sprengel der ev. Superintendenten 
vielfach Diözesen genannt. S. Bistümer und 
Superintendenten. 
Diphtherie gehört zu den übertragbaren 
Krankheiten im Sinne des G. vom 28. Aug. 1905 
(GS. 373). Ihre Bekämpfung regelt sich nach 
diesem Gesetz und dem AusfE. vom 7. Okt. 1905 
(M MBl. 389). Jede Erkrankung und jeder 
Todesfall ist binnen 24 Stunden der Ortspolizei- 
behörde anzuzeigen (§ 1 des G.). Diese hat, wenn 
die Anzeige nicht von einem Arzt erstattet ist, die 
ersten Fälle durch einen beamteten oder nicht 
beamteten Arzt ermitteln und feststellen zu 
lassen. Zur Verhütung der Verbreitung kann 
von der Ortspolizei nach Maßgabe der §8§ 12 
bis 19, 21 des G. vom 30. Juni 1900 (RGEBl. 
306) angeordnet werden (§ 8 Ziff. 1 des G.): 
Die Absonderung kranker Personen mit der 
Maßgabe, daß die Uberführung von Kindern 
in ein Krankenhaus oder in einen andern ge- 
eigneten Unterkunftsraum gegen den Willen 
der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn 
nach Ansicht des beamteten Arztes oder des 
behandelnden Arztes eine ausreichende Ab- 
sonderung in der Wohnung sichergestellt ist; 
ferner können angeordnet werden Verkehrs- 
beschränkungen für das berufsmäßige Pflege- 
personal (§ 14 Abs. 5 des R.), Uberwachung 
der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung 
und Aufbewahrung, sowie des Vertriebs von 
Gegenständen, welche geeignet sind, die Krank- 
heit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung 
der Verbreitung der Krankheit erforderlichen 
Maßnahmen (8 15 Ziff. 1 u. 2 des BE.) mit 
der Maßgabe, daß diese Anordnungen nur 
für Ortschaften zulässig sind, welche von der 
Krankheit befallen sind, außerdem Fernhaltung 
vom Schul= und Unterrichtsbetriebe (6 16 des 
Rö.), Desinfektion der Gegenstände und Räume, 
welche der Infektion verdächtig sind, eventuell 
Vernichtung nicht desinfizierbarer Gegenstände 
(6 19 Abs. 1 u. 3 des B.), Vorsichtsmaßregeln 
für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförde- 
rung und Bestattung der Leichen von Personen, 
die an D. gestorben sind G 21 des RG.). Für 
die Desinfektion ist maßgebend die Desinfek- 
tionsanweisung Anl. 5 des AusfE. vom 7. Okt. 
1905. Die Kosten der Beteiligung des be- 
amteten Arztes oder des bei Feststellung der 
Krankheit verwendeten nicht beamteten Arztes 
trägt der Staat; wegen der übrigen RZosten 
s. § 26 des G. vom 28. Aug. 1905. Entschädi- 
gungen werden nach §§ 14 ff. des G. nur gewährt 
für durch Desinfektion beschädigte oder für 
vernichtete Gegenstände und nur auf binnen 
zu 
richtenden Antrag. S. auch Anzeigepflicht, 
Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten. 
Diphtherieserum, ein von Prof. Behring 
in Mlarburg erfundenes Heilmittel, ist zurzeit 
23 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.