Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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das Hauptmittel zur Bekämpfung der Diph— 
therie. Durch V. vom 31. Dez. 1894 (RGBl. 
1895, 1) ist sein Bertrieb den Apotheken aus- 
schließlich vorbehalten. Nach Erl. vom 25. Febr. 
1895 (MBl. 41) unterliegt das in den Apotheken 
zur Abgabe gelangende Diphtherieserum der 
staatlichen Prüfung durch die Kontrollstation 
des Instituts für Infektionskrankheiten zu 
Berlin. Die kontrollierten Fläschchen werden 
mit amtlichem Plombenverschluß und Kontroll- 
nummer versehen; unbrauchbar gewordene 
Serien werden zur Einziehung bestimmt und 
nach ihrer Kontrollnummer kostenlos gegen 
einwandfreie Präparate umgetauscht. Die Ber- 
absolgung. in den Apotheken darf nur auf 
ärztliche Verordnung erfolgen. Näheres über 
Aufbewahrung, Verpachung und Kennzeich- 
nung f. d., sowie in dem Erl. vom 11. März 
1902 (MMIBl. 106); über den Preis des staat- 
lich geprüften Serums s. Erl. vom 24. Nov. 
1904 (M ,.. 428). 
Diplomatischer Dienst. Durch KabO. vom 
4. Febr. 1827 (v. Kamptz 11, 12) und KabO. 
vom 7. Jan. 1842 (M Bl. 49) sind Bestimmungen 
über die Voraussetzungen zum Eintritt in die 
diplomatische Laufbahn getroffen; zugleich ist 
vorgeschrieben worden, daß der etatsmäßigen 
Anstellung der zum Dienst im Miinisterium 
der auswärtigen Angelegenheiten zugelassenen 
Personen eine Prüfung vorangehen solle. Die 
ersteren Bestimmungen sind obsolet geworden 
und die Annahme der Bewerber für den d. D. 
erfolgt gegenwärtig nach dem Ermessen des 
Chefs des Auswärtigen Amtes. Doch wird in 
der Regel daran festgehalten, daß die Be- 
werber wenigstens das Gerichtsreferendar- 
examen mit Erfolg abgelegt haben müssen. 
Dagegen besteht die Verpflichtung zur Ab- 
legung der diplomatischen Prüfung für die Aspi- 
ranten des d. D. (Attachés) vor einer besonde- 
ren Prüfungskommission für das diplomatische 
Examen fort, und zwar ist diese Prüfung Vor- 
aussetzung für die Ernennung zum Legations-= 
sekretär. Die Prüfung zerfällt in eine münd- 
liche und schriftliche unter besonderer Berück- 
sichtigung der fremden Sprachen, namentlich 
der französischen. Aspiranten für den d. D., 
welche die Qualifikation zum höheren Justiz- 
oder Verwaltungsdienst besitzen, brauchen nur 
eine französische Arbeit anzufertigen. Die 
Prüfungskommission untersteht dem Auswär- 
tigen Amte und setzt sich aus dem Staats- 
sekretär des Auswärtigen Amtes als Vor- 
sitzendem und einer Anzahl von Mitgliedern 
zusammen. 
Diplomingenieur (Doktoringenieur, 
Diplomprüfung). I. Uber die Berechtigung 
der technischen Hochschulen zur Erteilung aka- 
demischer Grade ist die AOrder vom 11. Okt. 
1899 (UZ3Bl. 786) ergangen, nach welcher den 
technischen Hochschulen in Anerkennung der 
wissenschaftlichen Bedeutung, welche sie in den 
letzten Jahrzehnten neben der Erfüllung ihrer 
praktischen Aufgaben erlangt haben, das Recht 
eingeräumt ist: 1. auf Grund der Diplom- 
prüfung den Grad eines D. (abgehürzte Schreib- 
weise, und zwar in deutscher Schrift: Dipl.-Ing.) 
erteilen, 2. D. auf Grund einer weiteren 
rüfung zu Doktoringenieuren (abgekürzte 
  
  
Diplomatischer Dienst — Diplomingenieur. 
Schreibweise, und zwar in deutscher Schrift: 
Dr.-Ing.) zu promovieren und 3. die Würde 
eines Doktoringenieurs auch ehrenhalber als 
seltene Auszeichnung an Mlänner, die sich um 
die Förderung der technischen Wissenschaften 
hervorragende Verdienste erworben haben, nach 
Waßgabe der in der Promotionsordnung fest- 
zusetzenden Bedingungen zu verleihen. 
II. Auf Grund dieser Order sind für die Ab- 
teilungen der technischen Hochschulen Diplom- 
prüfungsordnungen erlassen. Dieselben 
sollen den Bewerbern den Nachweis ermög- 
lichen, daß sie durch ihr akademisches Studium 
die Ausbildung erworben haben, welche eine 
ausreichende Grundlage für die selbständige, 
von wissenschaftlichen (in der Architektur auch 
von künstlerischen) Gesichtspunkten geleitete 
fachliche Tätigneit gewährt. Die Diplomprü- 
fung wird für die einzelnen Abteilungen ab- 
gelegt und zerfällt in eine Vorprüfung und 
eine Hauptprüfung. Zur Abnahme beider 
werden besondere Prüfungsausschüsse eingesetzt, 
deren Mitglieder auf Borschlag der betreffen- 
den Abteilung der Hochschule vom Minister 
ernannt werden. Den Vorsitz in den Aus- 
schüssen führt der Abteilungsvorsteher oder 
dessen Stellvertreter. Die Bedingun- 
gen für die Zulassung zu den Prü- 
fungen sind: 1. Bei Angehörigen des 
Deutschen Reiches der Besitz des Reifezeug- 
nisses eines Gymnasiums oder Realgymna= 
siums oder einer Oberrealschule des Deutschen 
Reiches; bei Ausländern der Besitz solcher 
Zeugnisse, welche die Gleichwertigkeit der Vor- 
bildung nach dem Urteile des vorgeordneten 
Ministeriums gesichert erscheinen lassen; 2. die 
Immatrikulation als Studierender der Hoch- 
schule und 3. der Nachweis eines zweijährigen 
Studiums an technischen Hochschulen des Deut- 
schen Reiches, ferner sodann für die Haupt- 
prüfung: der Nachweis der an einer tech- 
nischen Hochschule des Deutschen Reiches be- 
standenen Vorprüfung und eines mindestens 
vierjährigen (bei Ingenieuren der Chemie drei- 
jährigen) Studiums an technischen Hochschulen 
des Deutschen Reiches. Von dieser Studien= 
zeit müssen mindestens drei Halbjahre in die 
Zen nach dem Bestehen der Vorprüfung fallen. 
nwieweit die an anderen Hochschulen des 
Deutschen Reiches verbrachten Studienjahre und 
die daselbst bestandenen Prüfungen in Anrech- 
nung zu bringen sind, bleibt der Entscheidung 
der Abteilung überlassen. Soweit ausländische 
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das 
vorgeordnete Ministerium; 4. die Entrichtung. 
einer Prüfungsgebühr. Ferner ist noch erfor- 
derlich: für die Hauptprüfung der Maschinen- 
ingenieure und Elektroingenieure der Aach- 
weis einer mindestens einjährigen praktischen 
Tätigkeit, wovon die Hälfte in den großen 
Ferien ausgeübt sein kann. Dieser Aachweis 
muß die Bescheinigung enthalten, daß der 
Bewerber sich während des praktischen Arbeits- 
jahres der Arbeitsordnung einer Fabrik oder 
einer industriellen Unternehmung ohne Aus- 
nahmestellung unterworfen hat, und muß die 
Art der Beschäftigung in dieser Zeit kRlar er- 
kennen lassen; sodann für die Hauptprüfung 
im Schiffs= und Schiffsmaschinenbau der Nach- 
 
	        
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