Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Diplomingenieur. 
weis einer vor dem Studium abzuleistenden 
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit 
auf einer Schiffswerft, wovon die Hälfte aus- 
nahmsweise in den großen Ferien (August und 
September) ausgeübt sein kann. Dieser Nach- 
weis muß die Bescheinigung enthalten, daß 
der Bewerber sich während des praktischen 
Arbeitsjahres der Arbeitsordnung der Werft 
ohne Ausnahmestellung unterworfen hat, und 
muß die Art der Beschäftigung in dieser Zeit 
klar erkennen lassen. Von dieser praktischen P 
Tätigkeit Können in dringenden Fällen (wegen 
Kranhheit oder Militärdienst) höchstens vier 
Wochen nachgesehen werden. Seefahrten hön- 
nen zum Teil als praktische Arbeit angerechnet 
werden. Die Entscheidung darüber trifft das 
Abteilungskollegium; endlich für die Haupt- 
prüfung im Bergfach der Nachweis einer prak- 
tischen Arbeitstätigkeit von mindestens zwölf 
Monaten. Nach bestandener Hauptprüfung 
wird dem Bewerber eine Urkunde ausgestellt, 
die seine Ernennung zum D. bezeugt und das 
Gesamturteil über die Hauptprüfung enthält. 
Sie wird vom Rektor und vom Abteilungs- 
vorsteher unterzeichnet. Außerdem erhält der 
Bewerber eine Bescheinigung über die Gesamt- 
und Einzelurteile der Vorprüfung und der 
Hauptprüfung. Dem Gesuch um Zulassung 
zur Vorprüfung sind je nach dem gewählten 
Fach Studienzeichnungen bzw. Ubungsergeb- 
nisse beizufügen. Werden sie für genügend 
erachtet, so erfolgt die mündliche Prüfung. 
Uber die bestandene Prüfung wird eine Be- 
scheinigung erteilt. — Frühestens am Schlusse 
des achten Studienjahres kann die Meldung 
zur Hauptprüfung erfolgen. Derselben sind 
die erforderlichen Ubungsarbeiten bzw. ergeb- 
nisse beizufügen. Werden sie für genügend 
erachtet, so wird die Diplomaufgabe mit Frist 
von drei Monaten gestellt. Sie soll die fach- 
liche Befähigung des Bewerbers und den Grad 
erweisen, bis zu dem er seine Fachwissenschaft 
und deren Anwendung, sowie das von ihm 
#ewöählte Sondergebiet beherrscht. Wird die 
rbeit angenommen, so erfolgt die mündliche 
Prüfung. In der Architekturabteilung sind 
ei der Vor= und Hauptprüfung einige Klau- 
surarbeiten zu fertigen, welche sich auf die 
zeichnerische Darstellung von Architekturteilen 
zw. das Entwerfen einfacher Bauten uff. be- 
ziehen. Für 
die Hauptprüfung sind vorgesehen: 
in der Architektur a) das Gebiet des en- 
ktiven, b) das Gebiet der antiken und 
enaissancebaukunst, c) das Gebiet der alt- 
cbristlichen und mittelalterlichen Baukunft (l. 
rdnungen für Berlin und Hannover); bei den 
aschineningenieuren die Richtungen a#) für 
1 aschtneningenieure, b) für Verkehrsmaschi- 
ingenieure, c) für Elektroingenieure, ch für 
aboratoriumsingenieure (technische Physiken), 
Be #t Berwaltungsingenieure (s. Ordnung für 
für #n; Hannover hat eine besondere Ordnung 
Elektroingenteure, Aachen kennt nicht 
* betr. Richtungen zu d und e); in der 
emischen Abteilung a) für Chemie, b) für 
ttenkunde (Ordnung für Berlin, Hannover 
h nur eine Ordnung für Ingenieure der 
ü emn e, Aachen scheidet a) Bergbau, b) Hütten- 
e. e) Chemie und Elektrochemie); in der 
  
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Schiffbauabteilung: a) für Schiffbauingenieure, 
b) Schiffmaschineningenieure (Ordnung für 
Berlin). Die Diplomprüfung ersetzt in Zukunft 
die Vorprüfung und erste Hauptprüfung für 
den Staatsdienst im Baufache. Bei den Prü- 
fungen werden Kommissare des Mrd# A. be- 
stellt, die von allen Prüfungsvorgängen 
Kenntnis nehmen und bei der Hauptprüfung 
mitwirken (s. im übrigen wegen der Annahme 
für den staatlichen Baudienst Ausbildung und 
rüfung: Bauverwaltungsbeamte II A). 
Auch für das Schiffsbaufach und für das 
Schiffsmaschinenbaufach ist die Vorprüfung und 
erste Hauptprüfung durch die Diplomprüfung 
ersetzt. Bei der Vor= und Hauptprüfung wer- 
den gleicherweise Kommissare des Staatssekre- 
tärs des Reichsmarineamts bestellt (Erl. vom 
29. Sept. 1903 — U3Bl. 525). 
III. Eine Promotionsordnung für die 
Erteilung der Würde eines Dotktor- 
ingenieurs ist unter dem 18. Juni 1900 
al##. 685) erlassen: a) Die Promotion zum 
Doktoringenieur ist an folgende von dem Be- 
werber zu erfüllende Bedingungen geknünpft: 
1. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines 
deutschen Gymnasiums oder BRealgymnasiums 
oder einer deutschen Oberrealschule. Welche 
Reifezeugnisse noch sonst als gleichwertig mit 
den vorbezeichneten Reifezeugnissen zuzulassen 
sind, bleibt der Entschließung des vorgeord- 
neten Ministeriums vorbehalten. 2. Den Aus- 
weis über die Erlangung des Grades eines 
Diplomingenieurs. 3. Die Einreichung einer 
in deutscher Sprache abgefaßten wissenschaft- 
lichen Abhandlung (Dissertation), welche die 
Befähigung des Bewerbers zum selbständigen 
wissenschaftlichen Arbeiten auf technischem Ge- 
biete dartut. Dieselbe muß einem Zweige der 
technischen Wissenschaften angehören, für welchen 
eine Diplomprüfung an der technischen Hoch- 
schule besteht. Die Diplomarbeit Rkann nicht als 
Doktordissertation verwendet werden. 4. Die 
Ablegung einer mündlichen Prüfung, welche 
sich, ausgehend von dem in der Dissertation 
behandelten Gegenstande, über das betreffende 
Fachgebiet erstrecht. 5. Die Entrichtung einer 
Prüfungsgebühr im Betrage von 240 Al. (§ 1). 
taatlich geprüfte Baumeister, Marineschiffbau- 
und Maschinenbaumeister sind ohne weiteres 
berechtigt, sich zur Doktorpromotion zu melden 
(Erl. vom 27. Aov. 1902 — U ZBl. 1903, 189 — 
und vom 29. Sept. 1903 — U Zl. 524). b) Das 
Gesuch um Verleihung der Würde eines Dok- 
toringenieurs ist an Rektor und Senat zu rich- 
ten K 2). Rektor und Senat überweisen 
das Gesuch an das Rollegium derjenigen Ab- 
teilung, in deren Lehrgebiet der in der Disser- 
tation behandelte Gegenstand vorzugsweise 
einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte 
eine Prüfungskommission zu bestellen (§ 3). 
Das Kollegium entscheidet über die Annahme 
der Dissertation und bestimmt die Zeit für die 
mündliche Prüfung. Nach beendeter Prüfung 
entscheidet das Abteilungskollegium auf den 
Bericht der Prüfungskommission in einer 
Sitzung darüber, ob und mit welchem Prädi- 
kate der Bewerber als bestanden zu erklären 
und die Erteilung der Würde eines Doktor- 
ingenieurs an ihn bei Rektor und Senat zu 
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