Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Direktivbehörden 
dent“ führt, zerfällt jetzt in zwei Abteilungen 
unter je einem Oberregierungsrat, und ist im 
übrigen mit Beamten derselben Kategorien 
wie die Regierungsabteilungen für direkte 
Steuern besetzt. er Dirigent fungiert als 
Vorsitzender der Berufungskommission, ein 
Oberregierungsrat als Vorsitzender der Ver— 
anlagungskommission, der andere als stell- 
vertretender Vorsitzender der Berufungskom- 
mission (s. auch Berlin, Behördenorgani- 
sation). 
Direktivbehörden Bolldrekti“ behör- 
den) sind die dem FMl. untergeordneten Mit- 
telbehörden der indirekten Steuerverwaltung. 
S. Steuerbehörden der indirekten 
Steuerverwaltung 12. 
Dispacheure sind Sachverständige, die 
im Falle der großen Haverei (s. d.) den 
Schaden festzustellen und auf Schiff, Fracht 
und Ladung zu verteilen haben (Dispache). 
Das Gewerbe eines D. kann frei betrieben 
werden. Nach Handelskammergesetz (GPS. 1897, 
354) sind die Handelskammern ((. d.) und 
kaufmännischen Korporationen (s. d.) befugt, 
D. zu beeidigen und öffentlich anzustellen (s. 
Beeidigung und öffentliche Anstellung 
von Gewerbetreibenden). Wo Handels- 
vertretungen nicht vorhanden sind, kann im 
Bedarfsfalle das zuständige Gericht nach 5GB. 
§ 729 Abs. 1 und nach R., betr. die privat- 
rechtlichen Berhähtnisse der Binnenschiffahrt, 
vom 15. Juni 1895 8 87 Abs. 2 (RGBl. 341) 
eine Person zur Aufrechnung der Dispache 
bestellen. S. auch Erl. vom 8. Juni 1904 
(HMl. 275). 
Dispensationen bei Eheschließungen kom- 
men in dreifacher Weise vor. Einmal khann 
von einzelnen Ehehindernissen Befreiung be- 
willigt werden (s. Ehehindernisse und 
Ehemündigkeit). Sodann ist eine Befrei- 
ung bei dem Aufgebote, welches der Ehe- 
schließung vorhergehen soll, teils gänzlich, teils 
als Abkürzung der Frist möglich (s. Aufgebot). 
rittens Kkann von der für Ausländer oder 
Ausländerinnen und für Angehörige der rechts- 
rheinischen Gebietsteile des Königreichs Bayern, 
welche in Preußen eine Ehe eingehen wollen, 
bestehenden Pflicht, die in Art. 43 8§ 1—3, 6 
AG. zum BGB. vom 20. Sept. 1899’(GS. 177) 
bezeichneten Zeugnisse beizubringen (ogl. wegen 
er bayer. Staatsangehörigen die Vf. vom 
6. Juli 1903 — MBl. 173), nach § 4 des Art. 43 
teils der JM. im einzelnen Falle, teils der 
Ad J. im einzelnen Falle oder für die An- 
gehörigen eines ausländischen Staates im 
allgemeinen befreien; vgl. hierzu die Auss#f. 
vom 13. Mlärz 1903 (Ml. 28) mit der zusätz- 
lichen Vf. vom 17. Februar 1905 (Mil. 39, 
lowie die die russ. Staatsangehörigen be- 
treffen de Vf. vom 19. Febr. 1904 (Mhl. 49). 
Allgemeine Befreiungen sind z. B. für die An- 
gehörigen von Osterreich-Ungarn, Frankreich 
und der Schweiz erteilt worden. 
Dispense bei Bauten s. Baudispens. 
ispensieranstalten (Arankenhausapo= 
heken) können in Krankenhäusern mit Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten errichtet 
1#rd (L. Apothekenbetriebsordnung vom 
Febr. 1902 — MMI#1. 63 — §8 49—51). Die 
— Dissertationen. 
  
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Genehmigung wird nach Prüfung der Verhält- 
nisse widerruflich erteilt. Ist kein approbierter 
Apotheker in der Krankenhausapotheke tätig, 
so müssen sämtliche Arzneimittel für sie aus 
einer Apotheke entnommen werden. 
Dispensierrecht. I. Das Selbstdispensieren 
von Arzneien und deren Verabreichung ist, 
soweit es sich um nicht den Apotheken vor- 
behaltene Arzneimittel handelt, den Arzten 
wie jedem anderen gestattet (s. Arznei- 
mittel). Die Einrichtung einer eigenen Haus- 
apotheke ist den Arzten dagegen nur mit Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten gestattet, 
der gleichzeitig mit der Genehmigung das Ver- 
zeichnis der für die Hausapotheke zulässigen 
Arzneimittel festsetzt (s. Apothekenbetriebsord- 
nung vom 18. Febr. 19002 — MMIBl. 63 — 
§ 51) und Arztliche Hausapotheken. 
— Zum Selbstdispensieren homöopa-= 
thischer Arzneimittel durch Arzte bedarf 
es der besonderen Genehmigung; diese setzt 
voraus das Bestehen einer eigenen homöo- 
pathisch-pharmazeutischen Prüfung oder den 
Nachweis einer mindestens fünfjährigen homöo- 
pathischen ärztlichen Praxis; die Genehmigung 
erteilt der Medizinalminister (s. Regl. vom 
20. Juni 1843 — GS. 305; dazu Or. 25, 263 
— Erl. vom 28. Febr. 1846 — Mhl. 38 — 
und vom 23. Sept. 1844 — M.Bl. 290). Uber 
die Einrichtung der homöopathischen Haus- 
apotheken s. auch § 52 der Apothekenbetriebs- 
ordnung vom 18. Febr. 1902 (MM)Bl. 63). 
II. Den approbierten Tierärzten steht das 
freie D., d. h. die Befugnis zu, die von ihnen 
für die Heilung kranker Tiere zu verwenden- 
den Arzneien, mit Ausnahme der Gifte (Tab.B 
des Deutschen Arzneibuchs), selbst abzugeben. 
Sie können zu dem Zwecke Hausapotheken 
halten, die zurzeit einer besonderen Kontrolle 
nicht unterworfen sind. Ein Handeltreiben 
mit Tierarzneien, die nicht in ihrer Praxis 
zur Verwendung kommen, ist ihnen nicht ge- 
stattet (ogl. MWVf. vom 23. Juli 1833 und eine 
Reihe späterer Erlasse, abgedrucht bei Horn, 
Das preußische Medizinalwesen, Berlin 1863 
S. 485 ff.). 
Disposition (Stellung zur) s. Versetzung 
(einstweilige) in den Ruhestand. 
Dispositionssonds (bei Eisenbahnen) 
s. Eisenbahnen (allgemein) und Aus- 
gleichsfonds. 
Dispositionsurlauber sind diesenigen Mann- 
schaften, welche vor beendeter aktiver Dienst- 
zeit zur Disposition der Truppenteile ent- 
lassen werden. Es kann dies, nach Einführung 
der zweijährigen Dienstzeit bei den meisten 
Waffen, nur ausnahmsweise bei der Kavallerie 
und reitenden Feldartillerie geschehen (Heer- 
ordnung §8§ 14, 37). Die D. gehören zum Be- 
urlaubtenstand, können aber bis zum Ablauf 
ihres dritten Dienstfahres jederzeit zur Fahne 
einberufen werden und bedürfen bis dahin 
der militärischen Genehmigung zum Wechsel 
des Aufenthaltsortes (RMil G. 8 60 Ziff. 5). 
S. im übrigen Beurlaubtenstand. 
Dissertationen sind wissenschaftliche Ab- 
handlungen, welche zum Zweck der Erlangung 
akademischer Würden abgefaßt und den 
zuständigen Universitätsbehörden vorgelegt
	        
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