Disziplinarbeschwerde — Disziplinargesetz.
Gutsbezirke und Gemeindeverbände, der
Kreisausschuß gegenüber den Kreisbeamten
und den Amtsvorstehern, endlich die Vorsteher
der Provinzialanstalten gegenüber den ihnen
untergeordneten Anstaltsbeamten mit Aus-
nahme der oberen. Als Provinzialbehörde
ist der Regierungspräsident Disziplinarvor=
gesetzter der Kommunalbeamten, in Berlin der
berpräsident, der Landesdirektor gegenüber
den Provinzialbeamten mit Ausnahme der
oberen. Als Miinisterialbehörde ist der Md J.
die den Kommunalbeamten vorgesetzte D. —
Über die Strafbefugnis der D. s. Ord-
mungsstrafen. Für das förmliche, auf
Entfernung aus dem Amte gerichtete Ver-
fahren ist entscheidende D. erster In-
stanz der Kreisausschuß gegenüber den
Vorstehern usw. und Beamten der Landge-
meinden und gleichartigen Verbänden, sowie
gegenüber den Kreisbeamten, der Bezirks-
ausschuß gegenüber den Vorstehern und
Mitgliedern der städtischen Behörden und
den städtischen Beamten, sowie den Lan-
desdirektoren und sonstigen Provinzialbe-
amten. Berufungsinstanz ist das Ober-
verwaltungsgericht (s. Disziplinar-=
gerichte).
III. D. für Lehrer und Lehrerinnen an
Volksschulen sind die Bezirksregierungen,
Dienstvorgesetzte im Sinne des G. vom
21. Juli 1852 (GS. 465) die Kreis= und Orts-
schulinspektoren, nicht die Magistrate oder
Schuldeputationen (U BBl. 1894, 372). Wegen
der Lehrpersonen an höheren Schulen I.
Gymnasiallehrer (Vorbildung usw.):
wegen der Universitätslehrer, sowie der Stu-
dierenden Universitäten UI u. II; wegen
der. birchlichen D. Geistliche (Diszi-
n).
Disziplinarbeschwerde s. Beschwerde I.
Disziplinargerichte sind die im förmlichen
tisziplinarverfahren entscheidenden Diszi-
plinarbehörden. D. erster Instanz sind: 1. der
isziplinarhof zu Berlin, 2. die Provinzial-
ehörden, als: die Regierungen, die Pro-
vinzialschulkollegien, die Provinzialsteuerdirek=
tionen, die Oberbergämter, die General—
dommissionen, das Polizeipräsidium und die
Sarektion für die Verwaltung der direkten
teuern in Berlin, die Eisenbahndirektio-
den, und zwar in Ansehung aller Beamten,
ie bei ihnen angestellt oder ihnen unter-
geordnet sind, insoweit für sie nicht der Dis-
Vp#inarhof (l. d.) zuständig ist (ogl. auch
DOlMeschl. vom 23. Aug. 1853 — AMIBl. 227.
*m Provinzialbehörden werden gleichgestellt
dee unter den Ministern stehenden Zentral-
wewaltungsbehörden in Dienstzweigen, für
soslche heine Provinzialbehörden bestehen,
ritkekn die Generallandschafts= und Haupt-
1 erschaftsdirektionen (Disziplinargesetz vom
Al. Juli 1852 — EoS. 465 — §5 24). Im
r cickiche der Selbstverwaltung sind die ent-
tart enden Disziplinarbehörden erster In-
ausbe 1. der Kreisausschuß bzw. Amts-
Fsschuß in Hohenzollern in Ansehung der
ür eindevorsteher (Amtmänner in Westfalen,
germeister in der BRheinprovinz), der
fen und Gutsvorsteher sowie der sonstigen
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Beamten der Landgemeinden, der Verbands-
vorsteher, der Amtsvorsteher und der Kreis-
beamten (36. 88 36, 37; KrO. 8 68 Ziff. 2,
134 Ziff. 3; LöEO. 8§ 143; SchlHolstL .
§ 143; Hesfs NassLEcb-O. 8§ 115; HohenzeG#mO.
§ 107); 2. der Bezirksausschuß in Ansehung
der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistrats-
mitglieder, der sonstigen städtischen Gemeinde-
beamten, gewählten Mitglieder des Kreis-
(Stadt-ausschusses, des Landesdirektors, der
sonstigen Provinzialbeamten und der Miit-
glieder des Provinzialausschusses (3G. 8 20
Ziff. 3; Hess RMass StO. § 81; HohenzGemO.
§ 107; LVE. 8§ 39; Prov O. § 98 Ziff. 5, § 51);
3. das OV. in Ansehung der gewählten
Mitglieder des Provinzialrates und aller Miit-
gKieder und stellvertretenden Mitglieder des
ezirksausschusses in dieser ihrer Eigenschaft
(LVG# 8§8 14, 32). Für die Beamten der
Oberrechnungskammer — mit Ausschluß der
MAitglieder — sowie für die Subaltern= und
Unterbeamten des OVE. sind diese Behörden
selbst die entscheidenden Disziplinarbehörden
(G. vom 27. çMärz 1872 — GS. 278 — 86; G.
vom 3. Juli 1875/2. Aug. 1880 — GS. 327 —
§ 30 a). Die zweite Instanz bildet das St M.
(Disziplinargesetz § 41), an dessen Stelle da, wo
die Terwaltungsgerichte in erster Instanz ent-
scheiden, das O#. tritt (s. die oben angezogenen
Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes). Nach
§ 1 des G., betr. das Disziplinarverfahren
vor dem OW., vom 8. Mai 1889 (GS. 107)
wird zur Entscheidung in denjenigen auf Ent-
fernung aus dem Amte gerichteten förmlichen
Disziplinaruntersuchungen, in welchen die Ge-
setze zu derselben das Plenum des O#. oder
das OVG. berufen, bei diesem ein Disziplinar=
senat gebildet. S. das Nähere Disziplinar-
senat beim Oberverwaltungsgericht,
und im übrigen Disziplinarkammern
und Reichsbeamte.
Disziplinargesetz. Das G., betr. die Dienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten,
die Versetzung derselben auf eine andere
Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli
1852 (GS. 465) bildet im Verein mit dem
G. vom 7. Mai 1851, betr. die Dienst-
vergehen der Richter und die unfreiwillige
Versetzung derselben auf eine andere Stelle
oder in den Ruhestand (GS. 218), die Grund-
lage der gegenwärtig in Preußen bestehen-
den Gesetzgebung über die Beamten= bzw.
Dienstdisziplin. Dieser sind alle Staatsbe-
amten unterworfen und es treten kraft ihrer
Strafen für Verletzung der Dienstpflichten ein,
insoweit nicht dadurch Kriminalstrafen ver-
wirkt sind. Das G. vom 21. Juli 1852 gilt
jetzt mit den Abänderungen, die es durch das
G., betr. die Abänderung von Bestimmungen
der Disziplinargesetze, vom 9. April 1879
(6S. 345) erfahren hat, im ganzen Umfange
der Monarchie (AE. vom 6. Febr. 1854 —
GS. 80; V. vom 23. Sept. 1867 — GS. 1613;
G. vom 23. März 1873 — GS. 107 — 5 2;
G. vom 25. Febr. 1878 — GS. 97 — und G.
vom 9. April 1879 — GEE. 345 — 8 27). Es
findet unter den darin ausdrücklich gemachten
Beschränkungen auf alle in unmittelbarem
oder mittelbarem Staatsdienst stehenden Be-