Domkandidatenstift — Doppelbesteuerung.
desjenigen Gemeindebezirks betrachtet, in
welchem die Behörde, der er angehört, ihren
Sitz hat, und er hat demgemäß in jenem Be-
zirke seinen Wohnsitz, auch wenn er tatsäch-
lich in einem andern, z. B. benachbarten Ge-
meindebezirte wohnt. Dieser Grundsatz ilt
heute nicht mehr, da der 8 7 Abs. 1BGB.:
„Wer sich an einem Orte ständig niederläßt,
begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz“
auch auf Beamte Anwendung findet. Vgl.
aber 3PO. 8 15, wonach Deutsche, die das
Recht der Exterritorialität genießen, sowie die
im Auslande angestellten Beamten des Reichs
oder eines Bundesstaates in Ansehung des
Gerichtsstandes den Wohnsitz behalten, den
sie in dem Heimatstaate hatten. S. auch Be-
amte (Gemeindebesteuerung).
Domkandidatenstift ist ein bei der Dom-
kirche in Berlin bestehendes Konvikt für Kan-
didaten der Theologie. Der Zweck ist: seel-
sorgerische Tätigkeit der Mitglieder als Pasto-
ralgehilfen, Einführung in die Wirksambeit
der inneren Mission, Bildung eines Pastoral-
seminars für wissenschaftliche und prakktische
Theologie, Erlangung einer praktisch-kirch-
lichen Anschauung durch Reisen (s. Statut vom
22. Aov. 1853 in den Aktenstüchen des Ev. Ober-
kirchenrats Heft 8 S. 102).
Dombhkapitel (Domstifte). I. Katholische D.
sind geistliche Korporationen, deren Mit-
glieder zur Abwartung des feierlichen Gottes-
dienstes in der Hauptkirche der Diözese bestimmt
und dem Bischof in wichtigen Angelegenheiten
des Bistums und der Diözese zur Seite gesetzt
sind (AL. II., 11 § 1022). Die Einrichtungen
bestimmen sich nach den unter Bistümer ge-
nannten Bullen und den besonderen Satzungen
(l. z. B. für Gnesen-Posen: Weiß, Corp. jur.
eccl. p. 109, 112). Nur diejenigen sind als
Mitglieder dieses Kollegs zu betrachten, welche
bei dem Stift eine Pfründe oder ein Kanonikat
besitzen (6 1023 a. a. O.). Nach der AOrder
vom 28. Mai 1836 erhält jeder neueintretende
Kapitular das Einkommen, worauf die Summe
des erledigten ihm konferierten Kanonikats
lautet, und wird dem Range nach unter den
Mitgliedern gleicher Dotation der jüngste.
och soll eine Ausnahme nicht ausgeschlossen
lein (G#. 1886, 201). Die Bulle de salute
amimarum bestimmt für die ein zelnen Kapitel
(Cöln, Posen, Trier, Münster, Culm, Breslau)
Eé vier Ehrenkanonikate, die aber keine Resi-
denzpflicht haben (Art. 9, 14 u. 17). Außer
den unter Bistümer genannten Kapiteln ist
burch die Bulle de salute animarum ein RKol-
egiatstift in Aachen begründet (Art. 40). Die
binzelnen Würden sind die des Propstes, dem
die Direktion zusteht und — mit Ausnahme
An Gnesen ((e. Bulle de salute animarum
Er. 10) — des Dehans, der die Leitung des
die kodienstes und Chordienstes bat, eowwie
a .
bestimsm * e, deren Zahl durch die Bullen
Die Besetzung der Propstei (quse Major
Post Pontificalem s krs der in den
bernaten Januar, März, Mai, Juli, Septem-
son- und Rovember frei werdenden Kanonikate
ach der Bulle de salute animarum Art. 21
em Modus des Breslauer Kapitels statt-
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finden, d. h. der Landesherr nominiert und
der Papst erteilt auf Grund des bischöflichen
Idoneitätszeugnisses die Verleihungsurkunde
(Laspeyers Gesch. der kath. Kirchenverfassung
in Preußen I S. 369). Die übrigen Kanoni-
kate und das Dekanat verleiht der Bischof
(Art. 21). Nach den Bullen impensa Romano-
rum Cildesheim, Osnabrück), sowie Provida
Ssolersque und Ad dominici gregis custodiam
(oberrheinische Rirchenprovin)) alternieren Bi-
schof und Kapitel bei Besetzung des Dekanats,
der Kanonikate und Domvikariate, sie haben
aber vor Besetzung der Stelle der Regierung
vier Kandidaten vorzuschlagen, von denen die
Suspecti oder minus grati gestrichen werden
können (Herrmann, Das staatliche Veto bei
den Bischofswahlen, 1869, S. 71 und Moy,
Archiv f. kath. Kirchenrecht II S. 278; Mejer,
Das Veto, 1866, S. 21; Hinschius, Kirchengesetze,
1873, S. 159). Uber die Wahl des RKapitels-
verwesers bei Erledigung des Bistums durch
das Kapitel s. Bistümer (Verwaltung
erledigter).
III. Evangelische D. sind 1. das Domstift
zu Brandenburg a. H. (Statuten vom 30. Nov.
1820; v. Scholtz-Hermersdorff, Provinzialrecht
der Kurmark Brandenburg II S. 364). 2. die
beiden Domstifte in Naumburg und MAlerseburg
und das Kollegiatstift Zeitz (Pinder, Pro-
vinzialrecht der vormals sächsischen Landes-
teile 1 S. 306, II S. 374). Die Besetzung der
vorhandenen Pfründen erfolgt durch den Lan-
desherrn (ALR. L, 11 § 1220).
Domtkirche (Kathedrale) ist die bischöfliche
Kirche, sie wird von dem Bischof und Kapitel
unterhalten, auch von dem Domkaxpitel, nicht
von einem besonderen Kirchenvorstand da ver-
waltet, wo mit der Kathedrale eine Pfarrei
verbunden ist (§ 56 des G. vom 20. Juni 1875
— GS. 241 über die Vermögensverwaltung
in den katholischen Kirchengemeinden). An
den D. ist in diesem Falle den Altkatholiken
auf Grund des G. vom 4. Juli 1875 (GS.
333) kein Mitgebrauch einzuräumen (Bericht
der Kommission des Herrenhauses zu dem Ge-
setz S. 9).
Domstifte s. Domkapitel.
Doppelbesteuerung. I. D. ist im weitesten
Sinne jede mehrfache Besteuerung derselben
Steuerquelle durch eine oder mehrere Steuer-
gewalten gleicher oder verschiedener Ordnung,
also beispielsweise auch die Belastung des
Grundbesitzes und Gewerbebetriebes durch
Real-= und Einkommensteuer, die Besteuerung
des Einkommens durch Staat und Gemeinde.
In diesem weiten Sinne kann aber die D.
nicht Gegenstand einer auf ihre grundsätzliche
Ausschließung gerichteten Gesetzgebung sein.
Denn die Belastung mit mehreren verschieden-
artigen Steuern derselben Steuergewalt kann
gerade ein Gebot richtiger Steuerpolitik sein,
wie z. B. die Belastung des Grundbesitzes und
Grundbetriebes mit Real= und Einkommen-
steuer durch die Gemeinde sich durch die For-
derung einer Kombination der Besteuerung
nach dem Interesse mit derjenigen nach der
Leistungsfähigkeit rechtfertigt. Die Besteuerung
derselben Steuerquelle durch mehrere Steuer-
gewalten gleichen Ranges aber ist eine not-
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