Dorfauen — Dorfvorsteher, Dorfschaftsvorsteher und Bauerschaftsvorsteher.
D. besteht zurzeit nirgends. Staaten, die sie
früher hatten, sind entweder zur Goldwährung
oder, indem sie die Silberprägung einschränkten
oder einstellten, zur „hinkenden“ D. überge—
gangen. Die Herstellung der D. durch inter—
nationale Vereinbarung ist das Ziel der sog.
Bimetallisten. S. auch Goldwährung,
Silberwährung, Münzgesetz, Scheide-
münzen.
Dorfauen s. Auenrecht.
Dorfgemeinden s. Landgemeinden.
Dorfgerichte. I. Im Geltungsbereiche des
A#. für die preuß. Staaten mit Ausnahme
der Prov. Posen und Westfalen und der
landrechtlichen Teile der Rheinprovinz haben
bereits früher D. bestanden und bestehen
noch fort. Ihre frühere Zuständigkeit für Ge-
schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist je-
doch aufgehoben (Pr #G. Art. 119). Sie sind
also namentlich nicht mehr befugt, Verträge
gemeiner Landleute, die nicht schreiben und
lesen Kkönnen, und Ehegelöbnisse gemeiner
Landleute zu beurkunden und bei Gefahr im
Verzuge Testamente und Kodizille auf= und
anzunehmen; vgl. indessen wegen der Errich-
tung von Testamenten vor dem Gemeinde-
und Gutsvorsteher Testamente III. Dagegen
sind sie jetzt noch zuständig 1. sofern sich an
ihrem Sitze kein Amtsgericht befindet, von
Amts wegen oder im Auftrage des Nachlaß-
gerichts bis zur Annahme der Erbschaft für
die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, ins-
besondere zum Zwecke der Sicherung Siegel
anzulegen, Geld, Wertpapiere und KRostbar-
keiten an sich zu nehmen und ein Nachlaßver-
RKichnis aufzunehmen, nicht aber auch einen
1 achlaßpfleger zu bestellen (PrG#. Art. 104,
0/: Allg Ve. vom 20. Dez. 1899 — JUMl. 806 —
8 7, 10—25); 2. im Auftrage des Amtsgerichts
Bermögensverzeichnisse, insbesondere Nachlaßz-
imventare, und im Auftrage der Generalkomi—
misston im Falle des § 20 des G., betr. das
nerbenrecht bei Renten= und Ansiedelungs-
gutern, vom 8. Juni 1896 (GS. 124) Nachlaß-
zuentare aufzunehmen (Pr FGG. Art. 108; Allg-
2 f. * 20. Dez. 1899 §§# 26—33); 3. im Auftrage
* mtsgerichts, der nicht für jeden einzelnen
da besonders erteilt werden muß, sondern auch
licgemein! erteilt werden Kann, freiwillige öffent-
c Versteigerungen (s. Auktionen I ) an den
deeistbietenden vorzunehmen und zu beurkun-
1 en (PrFcl. Art. 109; Allg Bf. vom 20. Dez.
7 9# 34 ; 4. Taxen von beweglichen
gerhenständen aller Art und von unbeweglichen
- Wertes aufzunehmen (Pr .,
G. 9 Abs. 2; ALK. II. 7 § 86; AGO. 86 II 6;
idvom 15. Juni 1840 — GS. 131 — 88 83 ff.
Mul- 5 der rev. Instr. für die D. vom
4= tat 1854 IMBl. 206; G. vom
185Tal 857 — GS. 445; JllV. vom 27. Tult
1899 Aßl. 282; Allg f. vom 20. Dez.
Amts 59). Ist die Taxe im Auftrage eines
erSgerichts aufgenommen worden, so hat
dieses die 31
prüfen, ihm eingereichte Taxe daraufhin zu
—
di -
mstruktioneuele allgemeinengesetzltchenund«
UBeftimmungenunddiefür
Fall vom Amtsgericht erteilten
mweisungen beachtet sind. Die
dorfgerichtlichen Taxe hat in der
en einzelne
besonderen 2
Urschrift der
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Verwahrung des Amtsgerichts zu bleiben;
dem Antragsteller ist Ausfertigung zu erteilen
(KGJ. 29 A 191).
II. Die D. sind gehörig besetzt, wenn neben
dem Schulzen (Gemeindevorsteher) zwei Schöffen
oder ein Schöffe und ein vereidigter Gerichts-
schreiber mitwirken. Für die Aufnahme von
Taxen bewendet es jedoch bei den bisherigen
Vorschriften, d. h. es sind außer dem Schulzen
zwei Schöffen zuzuziehen, die Mitwirkung
eines Gerichtsschreibers aber ist entbehrlich
(PrFG#. Art. 110 Abs. 1, sowie die Bestim-
mungen unter I, 4). Der Schulze ist der Vor-
steher des D. Er leitet die vor das D. ge-
hörigen Verhandlungen, und es liegt ihm
zunächst ob, für den ordnungsmäßigen Ge-
schäftsbetrieb zu sorgen. Ist er verhindert, so
wird er durch einen Schöffen vertreten (Allg Vf.
vom 20. Dez. 1899 8§§ 2, 3).
III. Weitere eingehende Vorschriften über das
Verfahren und über die Gebühren der D. (vgl.
PrEss G. 8 138) enthält diese Allg Bf. Die
Abänderung einer Anordnung des D. ist bei
dem Amtsgerichte nachzusuchen, in dessen Be-
zirk es seinen Sitz hat. Sie Rann aber auch
durch das Amtsgericht von Amts wegen sowie
durch das D. selbst vorgenommen werden.
Hat das D. Siegel angelegt, so soll deren Ab-
nahme in der Regel nur auf inprneng des
Amtsgerichts erfolgen (Pr PG#. Art. 100.
IV. In den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit steht den Amtsgerichten hin-
sichtlich der D. ihres Bezirkes das Recht der
Aufsicht du (Pr. Art. 110 Abs. 2; A.
zum GV. 8 80). Die eigentlichen Disziplinar=
befugnisse über die D. nach Maßgabe des G.
vom 21. Juli 1852 (GS. 465) haben aber noch
wie früher ausschließlich die Verwaltunge-
behörden (Allg Vf. vom 12. Aov. 1881 — Jll.
266, MBl. 228 — Ziff. 2).
S. auch Ortsgerichte und Taxen.
Dorfschaften. Als „Dorf“ kann jeder länd-
liche Wohnsitz ohne Rüchsicht auf seine kom-
munale Verfassung oder Zugehörigkeit be-
zeichnet werden. In einigen Provinzen wird
auch der Teil eines herrschaftlichen Gutes, in
dem die Instleute und herrschaftlichen Arbeiter
wohnen, Dorf genannt. Domänendorf ist ein
ländlicher Wohnplatz, der zu einem fiskalischen
Gutsbezirk gehört (OVG. 12, 217). Oft wird
in älteren Urkunden auch ein ländlicher Wohn-
platz, der eine bäuerliche Gemeinde und ein
herrschaftliches Vorwerk umfaßt, als Dorf be-
zeichnet. In Holstein werden D. oder Bauer-
schaften gewisse Gemeinden genannt, die zu-
sammen eine Kirchspielsgemeinde bilden (s.
Samtgemeinden), in Westfalen und in der
Rbeinprovinz aber Unterabteilungen einzelner
Landgemeinden (s. Dorfvorsteher).
Dorfschaftsvorsteher s. Dorfvorsteher.
Dorfschulzen s. Gemeindevorsteher l.
Dorfstraßen sind die im bebauten Bereiche
des Dorfes liegenden Straßen (OVG. 26, 358;
vgl. auch Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl.,
Bd. 1 S. 15). S. Ortsdurchfahrten,
Straßen (städtische)h.
Dorfvorsteher, Dorfschaftsvorsteher und
Bauerschaftsvorsteher find in den Landge-
meinden der Prov. Westfalen (WestfLGO. 8 42),