Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Rheinprovinz (RheinGemO. 8 77) und 
Schleswig-Holstein (LGO. 8 121a) die Vor— 
steher einzelner Teile (Ortschaften) des Ge— 
meindebezirks. Sie können in den beiden 
erstgenannten Provinzen, wenn der Umfang 
der Gemeinde es nötig macht, durch Beschluß 
des Kreisausschusses EG-l. § 32, Ziff. 3) bestellt 
werden. In Schleswig-Holstein erhält in den 
Kirchspielslandgemeinden (s. Samtgemein- 
den) der Kreise Husum, Norderdithmarschen und 
Süderdithmarschen jede dort bestehende Dorf- 
schaft oder Bauerschaft einen Dorfschafts= oder 
Bauerschaftsvorsteher, die für die polizeilichen 
Geschäfte Hilfsbeamte des Gemeindevorstehers 
der Kirchspielslandgemeinden sind. Auch in 
der Rheinprovinz bilden die Dorf= und Bauer- 
schaftsvorsteher eine Hilfsbehörde des Gemeinde- 
vorstehers für die Polizeiaufsicht ihres Bezirks 
und müssen daher in dem ihnen angewiesenen 
Bezirke wohnhaft sein. Das gleiche gilt für 
Westfalen, wo die Dorf= und Bauerschafts- 
vorsteher Organe des Gemeindevorstehers und 
verpflichtet sind, seinen Anordnungen Folge 
zu leisten und ihn namentlich in den örtlichen 
Geläften seines Bezirks zu unterstützen. 
ortmund--Ems-Kanal s. Schiffahrts- 
kanäle U, 1. 
Dotation der Kreise, Provinzen und 
Amtsverbände in Hohenzollern. I. Be- 
griff und Geschichtliches. Unter D. ver- 
steht man im preuß. Verwaltungsrechte die- 
jenigen Beträge, die jährlich aus der Staats- 
kasse an die Kommunalverbände abgeführt 
werden, um diese in den Stand zu setzen, die 
Kosten der ihrer Selbstverwaltung überwiesenen 
Angelegenheiten zu bestreiten. Außerdem 
werden zu den D. auch die früher vom Staate 
verwalteten Kapitalien, Fonds und Einrich- 
tungen gerechnet, die durch die sog. Dotations-= 
gesetze den Provinzen und Kreisen zur Ver- 
waltung übertragen worden sind. Ihren Aus- 
gang hat die Dotationsgesetzgebung von den 
1866 neu erworbenen Provinzen genommen. 
Durch den AE. vom 16. Sept. 1867 (GS. 1528), 
das G. vom 7. März 1868 (GS. 223) und das 
G. vom 11. März 1872 (GS. 257) waren den 
kommunalen Verbänden des Reg.-Bez. Rassel, 
der Prov. Hannover und des Reg.-Bez. Wies- 
baden zur Fürsorge für gewisse, dort näher 
bezeichnete Einrichtungen und Anstalten, deren 
Verwaltung und Unterhaltung bis dahin dem 
Staate obgelegen hatte, Fonds aus den Ein- 
nahmen des Staatshaushalts bzw. Kapitalien 
überwiesen worden. (Hannover: eine jährliche 
Rente von 500000 Tlr.; Kassel: der vor- 
mals kurhess. Staatsschatz; Wiesbaden: 
eine fährliche Rente von 142000 Tlr. und 
ein Kapital von 46 380 Tlr.). Es erschien 
daher nicht mehr als billig, auch den übrigen 
Provinzen der Monarchie eine D. aus 
Staatsfonds zu Zwecken der Selbstverwaltung 
zuteil werden zu lassen. Zur Erfüllung der 
in dieser Hinsicht von der Staatsregierung 
bei verschiedenen Anlässen gegebenen Zu- 
sicherungen stellte zunächst der § 70 Abs. 3 
KrO. f. d. ö. Pr. die Uberweisung besonderer 
Fonds aus Staatemitteln für die den Kreisen 
und Amtsbezirken durch die Wahrnehmung 
von Geschäften der Staatsverwaltung er- 
Dortmund-Ems-Kanal — Dotation der Kreise usw. in Hohenzollern. 
wachsenden Ausgaben in Aussicht. Demnächst 
ergingen dann die beiden sog. Dotationsgesetze, 
nämlich das G., betr. die D. der Provin- 
ial= und Kreisverbände, vom 30. April 1873 
65. 187) und das G., betr. die Ausführung 
der 8§§ 5 u. 6 des G. vom 30. April 1873 wegen 
der D. der Provinzial= und Kreisverbände, 
vom 8. Juli 1875 (GS. 497). Später ist dann 
noch das G. vom 2. Juni 1902, betr. die lber- 
weisung weiterer Dotationsrenten an die Pro- 
vinzialverbände (GS. 167), erlassen worden. 
Danach erhalten die Provinzen nach dem Staats- 
haushaltsetat jetzt jährlich insgesamt rund 
47,5 Mill. M. aus Staatemitteln. 
II. Die D. der Provinzen, breise und 
Amtsverbände. A. Provinzen. a) Durch 
das G. vom 30. April 1873 wurde aus den 
Einnahmen des Staatshaushaltes 1. zur Aus- 
stattung der Provinzialverbände von Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen und der 
Rheinprovinz, sowie des Stadtkreises Frankfurt 
a. M., der hohenzollernschen Lande und des 
Jadegebietes mit Fonds zur Selbstverwaltung 
ein Betrag von jährlich 6 Mill. M. (§ 1 Ziff. 1); 
2. zur sofortigen und unmittelbaren Durch- 
führung der Kreisordnung in den östlichen Pro- 
vinzen außer Posen, sowie zur Ausstattung der 
übrigen Provinzen und Landesteile mit gleich- 
artigen Fonds für die Durchführung der zu 
erlassenden ähnlichen Gesetze ein Betrag von 
jährlich 3 Mill. M. vom 1. Jan. 1873 ab zur Ver- 
fügung gestellt (§5 1 Ziff. 2). Die Verteilung dieser 
Summen unter die kommunalen Verbände und 
Landesteile erfolgte zur einen Hälfte nach dem 
WMaßstabe des Flächeninhalts, zur andern 
Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zäh- 
lung vom 1. Dez. 1871 festgestellten Zahl der 
Zivilbevölkerung (§ 2). Die Anteile der älte- 
ren Prooinzen an den für die Durchfüh- 
rung der Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 
bestimmten Fonds # 1 Ziff. 2) wurden den 
einzelnen Landkreisen nach demselben Maß-= 
stabe überwiesen; zugleich wurde aus der 
Provinzialdotation von 6 Mill. M. ein Betrag 
von 1440000 M. entnommen und a demselben 
Zwecke und nach dem gleichen Maßstabe auf 
die Landkreise der östlichen Provinzen bis zum 
Erlasse neuer Provinzialordnungen vorläufig 
verteilt & 4; s. auch Be), der nicht zur Ver- 
teilung gelangte Rest der 6 Mill. M. 6 1 Ziff. 1) 
und der 3 Mill. M. (§ 1 Ziff. 2) dagegen zu 
einem für Rechnung der betelligien Berbände 
verwalteten und zinsbar belegten Fonds ver— 
einnahmt, dessen Verwendung besenderen, e- 
setze vorbehalten blieb (§ 5). b) Durch das 
G. vom 8. Juli 1875 wurde sodann den 
genannten neun Provinzialverbänden, sowie 
den Stadtkreisen Berlin und Franhfurt a. M, 
dem Landeskommunalverbande der hohen- 
zollernschen Lande und dem Provinzialverbande 
Hannover für das diesem einverleibte Jade 
gebiet die fernere Summe von jsährllich 
7440 000 M. unter Ubertragung entsprechender 
Ausgabeverpflichtungen überwiesen ( 1). 4] 
Verteilung der hiernach durch die beiden Do- 
tationsgesetze den Provinzen überwiesenen Ge- 
  
samtsumme von 13 440 000 M. erfolgte narh 
dem im § 2 des G. vom 30. April 1873 vot-
	        
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