Dotation der Kreise usw. in Hohenzollern.
gesehenen Maßstabe, jedoch unter Zugrunde-
legung der Zivilbevölkerung vom 1. Dez. 1875
(62 und Kgl. V. vom 12. Sept. 1877— G.227
— §1D. Außerdem wurden die vorstehend er-
wähnten angesammelten KZapitalbe-
stände nebst Zinsen der erstmaligen D. den ge-
nannten Kommunalverbänden mit 14680000 M.
überwiesen (§ 3). Die Zwecke, für welche
diese Summen bestimmt sind, sind folgende
(5 4): 1. Fürsorge für den Neubau von chaus-
sierten Wegen und Unterstützung des Ge-
meinde= und Kreiswegebaues; 2. Beförderung
von Landesmeliorationen, soweit sie nach
Zweck und Umfang eine nicht über das pro-
vinzielle Interesse hinausgehende Bedeutung
haben; 3. Bestreitung der Kosten des Land-
armen= und Korrigendenwesens bzw. Gewäh-
rung von Beihilfen hierzu an die Land-
armenverbände; 4. Fürsorge bzw. Gewährung
von Beihilfen für das Irren-, Taubstummen-
und Blindenwesen; 5. Unterstützung milder
Stiftungen, Rettungs-, Idioten= und anderer
Wohltätigkeitsanstalten; 6. Leitung von Zu-
schüssen für BVereine, die der Kunst= und Wissen-
schaft dienen, desgl. für öffentliche Sammlungen,
die diese Zwecke verfolgen, Erhaltung und
Ergänzung von Landesbibliotheken, Unter-
haltung von Denkmälern; 7. für ähnliche im
Wege der Gesetzgebung festzustellende Zweche.
Außerdem sind die den Provinzialverbänden
bzw. dem Landeskommunalverbande der hohen-
zollernschen Lande überwiesenen Summen zu-
gleich zur Bestreitung der Kosten des Pro-
vinziallandtags und der Provinzialverwaltung
bzw. des Kommunallandtages und der Landes-
kommunalverwaltung bestimmt; auch hönnen
daraus Beiträge an die Kreise zur Durchführung
der KrO. gewährt werden 5). c) Weitere
Dotationsrenten sind den Provinzialverbänden
bzw. Landeskommunalverbänden in Höhe von
zusammen 10 Mill. M. durch das G. vom 2. Juni
1902 (GS. 167) überwiesen worden. Von den-
selben sind 7 Mill. M. zur Erleichterung ihrer
Armenlasten und zur Unterstützung von lei-
stungsschwachen Kreisen (Amtsverbänden) und
emeinden auf den Gebieten des Armen= und
Wegewesens sowie bei dem Bau und der Unter-
haltung von Brücken Renten bestimmt; die Ver-
teilung unter die berechtigten Verbände erfolgt
zu einem Drittel nach dem umgetehrten Ver-
hältisse der Staatseinkommensteuer, zu einem
rittel nach dem Prozentverhältnisse derkommu-
nalen Abgaben zur Staatseinkommensteuer, zu
einem Drittel nach der Zahl der Zivilbevölke-
bung (G. vom 2. Juni 1902 §§ 1—2). Die ver-
eibenden 3 Mill. M. sollen für den Aeubau
und die Unterhaltung von Kunststraßen in Pro-
P ins Gezirksverband), Kreisen (Umtsverbänden)
Gemeinden (Gutsbezirken) sowie zur Er-
cichterung der durch den Bau solcher Straßen
standenen Schuldenlasten dienen. Von dieser
ausune entfällt ein Teilbetrag von 1 Mill. M.
au aalle Verbände, ein solcher von 2 Mill. M.
. -n auf die Provinzialverbände von Ost= und
une#ipreußen, Brandenburg emmern, Posen
Möe- chlesten nach dem ehsere für die
Diie lung der 7 Mill. M. (8§ 9 ff. a. a. O.).
D"·mB hiernach den einzelnen Verbänden zu-
menden Anteile an den Jahresrenten von
377
zusammen 10 Mill. M. sin durch Kgl. V. vom
22. Juni 1902 (GS. 258) festgestellt worden (s.
hierzu auch § 61 Kr O. für Schleswig-Holstein).
8. Kreis= und Amtsverbände.
a) Durch § 70 KrO. f. d. ö. Pr. vom 13. Dez.
1872 hat der Staat zu den Kosten der Amts-
verwaltung in den östlichen Provinzen den
Kreisen diesenigen Summen überwiesen, die er
durch das Eingehen der kgl. Polizeiverwal-
tungen, durch den Wegfall der Schulzen-
remunerationen und anderer Polizeiverwal-
tungskosten erspart hat, und die vom 1. April
1901 ab auf 750 000 Al. jährlich festgesetzt
worden ist (Dotationsgesetz vom 2. Juni 1902
§ 11). b) Die durch 9 70 Kr O. vom 13. Dez.
1872 ferner in Aussicht gestellte Uberweisung
besonderer Fonds für die den Kreisen bzw.
Amtsbezirken durch die Wahrnehmung von
Geschäften der Staatsverwaltung erwachsen-
den Ausgaben ist in Höhe von 3 Mill. M.
durch das Detationsgeset vom 30. April 1873
erfolgt (§ 1 Ziff. 2; s. A a). Die Uberweisung
des Anteils derjenigen Provinzen bzw. Kom-
munalverbände an diesen 3 Mill. M., in denen
eine neue KrO. bei Erlaß des G. vom 8. Julie
1875 noch nicht eingeführt war, erfolgte durch
8§26 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875
provisorisch an die Provinzen zur Verwendung
für die ihnen durch die Dotationsgesetzgebung
auferlegten Pflichten; endgültig sind sie durch
die neueren Kreisordnungen (8 109 KrO. für
gannover, § 110 Kr O. für Hessen-Aassau; § 97
rO. für Westfalen; § 97 KrO. für die Rhein-
provinz; § 146 Kr O. für Schleswig-Holstein; G.
vom 19. Mai 1885 — GS. 169 — für Hohen-
zollern) auf die Landkreise der betreffenden Pro-
vinzen verteilt worden, soweit sie nicht in den
Prov. Westfalen und Rheinland den Pensions-
hassen der besoldeten Beamten der Amtsverbände
bzw. Landbürgermeistereien zugeführt worden
sind. c) Der unter A# erwähnte, den östlichen
Provinzen provisorisch überwiesene Betrag von
1 440 000 M., ist mit Einführung der neuen
Provinzialordnungen in Fortfall gekommen:
tatsächlich werden indessen die betreffenden
Beträge zum Teil weitergewährt. Hervor-
zuheben ist, daß gemäß § 27 des Dotations-
gesetzes vom 8. Juli 1875 beim Ausscheiden
einer Stadt aus einem Landbkreise der auf
die ausscheidende Stadt entfallende Anteil an
der D. auf die hinzutretenden Landkreise zu
verteilen ist.
III. Die Ubertragung der Verwaltung
und Unterhaltung, der Staatschausseen an
die Provinzial= und Kommunalverbände. Mit
Rüchsicht darauf, daß durch den Ausbau von
Schienenwegen die Bedeutung der Landwege
eine mehr örtliche geworden war, haben die
§5 18—25 des G. vom 8. Juli 1875 die Uber-
tragung der Verwaltung und Unterhaltung der
Staatschausseen unter Zuweisung entsprechen-
der Fonds an die betreffenden Provinzial-
und Kommunalverbände angeordnet. Die den
Staatsbehörden zustehenden landespolizeilichen
Auffichtsrechte in betreff des Chausseebauwesens
haben hierdurch indessen eine Anderung nicht
erlitten (s. Chausseeverwaltung und Auf-
sich;). Zugleich mit der Unterhaltung der bereits
ausgebauten Staatschausseen ging das Eigen-