Dreiklassenwahlsystem.
betrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet
werden, sowie Steuern für die im Umher-
ziehen betriebenen Gewerbe sind bei Bildung
der Abteilungen nicht anzurechnen. Wo direkte
Gemeindesteuern nicht erhoben werden, tritt
an deren Stelle die vom Staate veranlagte
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Per-
sonen, die vom Staate zu einer Steuer nicht
veranlagt sind, wählen stets in der dritten
Abteilung. Verringert sich infolgedessen die
auf die erste und zweite Abteilung entfallende
Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung
dieser Abteilungen in der Art statt, daß von
der verbleibenden Summe auf die erste und
zweite Abteilung je die Hälfte entfällt. Aach
den Gemeindeverfassungsgesetzen (vgl. StO.
f. d. ö. Pr. § 13, für Westfalen § 13, für die
Aheinprovinz § 12, StO. für Hessen-Aassau
§ 15, LE#O. f. d. ö. Pr. und für Schleswig-
Holstein § 50, für Westfalen § 27, für die
Rheinprovinz § 50, für Hessen-Aassau § 21)
kann kein Wähler zwei Abteilungen zugleich
angehören, vielmehr gehört zur ersten bzw.
zweiten Wählerabteilung auch derjenige, dessen
Steuerbetrag nur teilweise in das erste bzw.
zweite Drittel der Gesamtsumme fällt. Wird
bei der Bildung der ersten Wählerabteilung
hierdurch das erste Drittel der Gesamtsteuer-
summe überschritten, so wird bei der Bildung
der beiden unteren Wählerabteilungen nur
derjenige Teil der Gesamtsteuern zugrunde
gelegt. welcher nicht von den in der ersten
bteilung Wahlberechtigten aufgebracht wird,
dergestalt, daß die Wahlberechtigten, welche
die erste Hälfte dieses Restes der Gesamt-
steuern aufbringen, die zweite, und die übrigen
Wahlberechtigten die dritte Abteilung bilden.
Unter mehreren Wahlberechtigten mit gleichen
Steuerbeträgen kommen bei Zweifeln darüber,
wer von ihnen der höheren Abteilung zuzu-
weisen ist, die Bestimmungen der Gemeinde-
verfassungsgesetze zur Anwendung. Hiernach
entscheidet die alphabetische Ordnung der
Aamen und bei gleichen Namen das Los
nach § 13 StO. f. d. ö. Pr., § 13 StO. für
Westfalen, § 12 St0O. für die Rbheinprovinz,
§ 15 StO. für Hessen-Massau und § 21 Lö.
für Hessen-Maffau; dagegen das Lebensalter
kun bei gleichem Alter das Los nach § 50
GO. f. d. ö. Pr. und für Schleswig-Holstein
znd 527 LEO. für Westfalen, lediglich das
"'s nach § 50 GemO. für die Rheinprovinz.
Sind Wahlberechtigte, die vom Staate zu einer
euer nicht veranlagt sind, in die erste oder
zweite Abteilung gelangt, so findet ihre Rück—
brviezung in die dritte Abteilung und eine
derwette Abgrenzung der ersten beiden
selungen statt. Die Vorschrift dee § 50
Abt 9. für die Abheinprovinz, wonach jede
bestehlung aus mindestens so viel Wählern
net ehen muß, als von ihr Gemeindeverord-
in 5 gewählt werden sollen, steht nicht mehr
der batt. In den Stadt= und Landgemeinden
Desseeirov. Hessen-Rassau bleiben bei der
ihnenr ung der Wahlberechtigten und der von
Pers zu entrichtenden Steuern die juristischen
gesellschn- Aktiengesellschaften, Kommandit-
eingetr aften auf ktien, Berggewerkschaften,
agenen Genossenschaften, Gesellschaften
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mit beschränkter Haftung und der Staatsfis-
kus zunächst außer Ansatz. Erst nachdem die
Bildung der Abteilungen erfolgt ist, sind die
juristischen Personen usw., sofern ihnen das
Gemeindestimmrecht nach § 10 StO. oder § 16
der GemO. vom 4. Aug. 1897 zusteht, derjenigen
Abteilung zuzuteilen, der sie nach der Höhe der
ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören.
Auch im übrigen entscheidet sich die Frage, wer
wahlberechtigt und daher in die Abteilungslisten
aufzunehmen ist, nach den Gemeindeverfassungs-
gesetzen (s. Gemeindestimmrecht und Ge-
meindewahlrecht lin Landgemeinden)).
b) Besondere Vorschriften bestehen für
die Gemeinden, die nach der letzten
Volkszählung mehr als 10000 Einw.
zählen. Hier wird nach § 2 des G. vom
30. Juni 1900 die erörterte Drittelung der-
art verändert, daß jeder Wähler, dessen
Steuerbetrag den Durchschnitt der auf den
einzelnen ähler treffenden Steuerbeträge
übersteigt, stets der ersten oder zweiten Ab-
teilung zugewiesen wird, und zwar auch
dann, wenn er vom Staate zu einer Steuer
nicht veranlagt ist. Im übrigen wählen auch
hier Personen, welche vom Staate zu einer
Steuer nicht veranlagt sind, stets in der dritten
Abteilung. Bei Berechnung des durchschnitt-
lichen Steuerbetrages sind die Wähler, welche
zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt
sind, und wo das Wahlrecht an einen Ein-
kommensteuersatz von 6 M. geknüpft ist, auch
die zu diesem Satze veranlagten Wähler, so-
wie die Steuer, mit der sie in die Wählerliste
eingetragen sind, außer Betracht zu lassen.
Erhöht oder verringert sich infolgedessen die
auf die erste oder zweite Abteilung entfallende
Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung
dieser beiden Abteilungen in der Art statt,
daß von jener Summe auf die erste und zweite
Abteilung je die Hälfte fällt. Eine höhere
Abteilung darf jedoch niemals mehr Wähler
zählen als eine niedere.
e) In den Gemeinden mit mehr als
10 000 Einw. hönnen durch Ortsstatut noch
andere Abweichungen von der regelmäßigen
Bildung der Abteilungen eingeführt werden.
Es kann nämlich (gemäß G. vom 30. Juni
1900 §§ 3—5) bestimmt werden, daß hierbei
an Stelle des auf einen Wähler entfallenden
durchschnittlichen Steuerbetrages ein den Durch-
schnitt bis zu seiner Hälfte übersteigender Be-
trag tritt, sowie daß auf die erste Abteilung
5/12, auf die zweite 4/12 und auf die dritte 3/12
der Gesamtsumme der oben bezeichneten
Steuern fallen, eine höhere Abteilung aber
nicht mehr Wähler zählen darf als eine
niedere. Zur Belchlußfaflung. über die Ein-
führung, Abänderung oder Aufhebung eines
solchen Ortsstatuts ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der abstimmenden Gemeindevertreter
erforderlich. Dieser Mehrheit bedarf es in
Städten mit Magistratsverfassung aber nur
für die Beschlußfassung der Stadtverordneten-
versammlung, nicht auch für die des Magistrats,
während in Städten mit Bürgermeistereiver-
fassung als abstimmende Gemeindevertreter
die gesamten stimmberechtigten Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung, einschließlich