Druse der Pferde — Durchsuchungen.
halb zwei Monaten nach Eintritt der Rechts-
kraft des letzten Erkenntnisses ergehen und
sich auf einen Zeitraum bis zu zwei Jahren
erstrecken. Es erfolgt durch eine öffentliche
Bekannntmachung (Preßgesetz § 14). Zuwider-
handlungen gegen ein solches Verbot werden
mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Haft oder
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft
( 18). Ob eine periodische Druchschrift, die
an Stelle einer verbotenen erscheint, eine neue
oder nur eine Fortsetzung der verbotenen ist,
ist in jedem Falle nach Lage der tatsächlichen
Verhältnisse zu beurteilen. Eine Anderung
des Titels, des Umfangs, der Erscheinungs-
zeit, des Redakteurs u. dgl. nötigen noch
nicht zu der Annahme, daß die Zeitung eine
neue sei (Rechtspr. des R. in Strafssachen
1, 66). Das Verbot der ferneren Verbrei-
tung bezieht sich auch auf Stücke der Zeit-
schrift, die vor Bekanntmachung des Verbots
erschienen waren (REGSt. 36, 408). End-
lich kännen in Zeiten der Kriegsgefahr
oder des Krieges Veröffentlichungen über
Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel
durch den Reichskanzler mittels öffentlicher
Bekbanntmachung verboten werden (Preßgesetz
§ 15). Zuwiderhandlungen ziehen die vor-
erwähnten Strafen nach sich (Preßgesetz § 18).
Druse der Pferde ist ein ansteckender
Ratarrh der Schleimhaut der oberen Luft-
wege, der nur beim Pferde und den übrigen
Einhufern vorkommt und im allgemeinen
milde verläuft, auch eine günstige Sterblich-
keitsziffer aufweist. Sie ist bisher veterinär-
polizeilich nicht behämpft worden und hat
größere Beachtung im wesentlichen nur bei
den Pferden der Militär= und Remontever-
waltung gefunden. Seit 1905 ist in der auf
dem Gebiete der Pferdezucht an erster Stelle
stehenden Prov. Oftpreußen die Anzeigepflicht
(#. d.) für die D. eingeführt worden. Das
dort gleichzeitig angeordnete Bekämpfungs-
verfahren entspricht im wesentlichen den für
die Influenza der Pferde (s. d.) maßgebenden
Vorschriften.
Gedünen sind örtliche Bodenerhebungen, deren
estaltung und Inhalt im wesentlichen vom
inde herbeigeführt sind (vgl. Gerhardt,
andbuch des deutschen Dünenbaus S. 2).
u an unterscheidet Meeresdünen, Flußdünen
und Festlandsdünen (a. a. O. S. 4). Offent-
iches Interesse bieten nur die Meeresdünen
der wegen ihrer Bedeutung für den Schutz
"(P. hinterliegenden Landes Gegen Hochfluten
lo . Akeres und wegen der Gefahren, die sie,
¾r sie als Wanderdünen auftreten, für die
Schiffahrt und die Landeskultur mit sich
tunigen. In bezug auf Pflege und Verwal-
umi t# zu unterscheiden zwischen Vordünen
mineel innendünen. Vordünen sind die un-
mehe bar an den Meeresstrand anschließenden
durz, oder weniger der steten Veränderung
der WMiie Einwirkungen der Brandung und
esan ndes unterliegenden Anhäufungen von
ie dahl. 1s Binnendünen bezeichnet man
griff 5“ nterliegenden, dem unmittelbaren An-
ch die See entzogenen, mehr oder
turfähigen, aber vielfach unter dem
des Windes wandernden älteren D.
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Die Verwaltung und Pflege der Vordünen,
welche auf die hünstliche Erzeugung neuer
und die Erhaltung der vorhandenen D. ge-
richtet ist, liegt der Wasserbauverwaltung ob,
die der Binnendünen, bei denen die Fest-
legung und wirtschaftliche Nutzung im Vorder-
grund steht, soweit sie dem Staate gehören,
der landwirtschaftlichen (Forst= oder Domänen-)
Verwaltung. Soweit Binnendünen im Privat-
eigentum stehen, unterliegt ihre Behandlung
im wesentlichen dem freien Ermessen der
Eigentümer, vorbehaltlich örtlicher, auf Er-
haltung des Bestandes und Schutz gegen
Flugsand gerichteten polizeilichen Beschrän-
kungen in der Benutzung. Die Ubertretung
der zum Schutze der Dünen, sowie der auf
denselben vorhandenen Anpflanzungen und
Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen wird
nach § 366 a St GB. bestraft. Wegen der Dünen-
beamten s. Bauverwaltungsbeamte Ba.
Düngergruben s. Vachbarrecht.
Düngpulverfabriken stellen aus Latrinen-
stoffen oder tierischen Abfällen (Blut, Fleisch usw.)
Düngepulver her; sie sind genehmigungspflich-
tige Anlagen (Gew. 8 16). Die Genehmigung
erteilt der Bez A. (ZG. § 110; s. auch AusfAnw.
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — SMBl. 123
— Ziff. 16 und Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe IV). Zu den Düngpulvern
gehören auch chemische Präparate (Superphos-
phat, Düngesalze usw.); Fabriken, die solche
Düngemittel herstellen, sind chemische Fabriken
(s. d.). Thomasschlackemühlen sind, wenngleich
Thomasschlachemehl ein Düngemittel ist, nicht
genehmigungsyklichtig (HP6ME. vom 1. Nlärz
1891).
Durchfuhr s. Durchgangsabgaben.
Durchgangsabgaben (Durchgangs-,
Durchfuhrzölle), d. h. Abgaben von den
in das Inland eingebrachten, jedoch zur
Wiederausfuhr bestimmten ausländischen Wa-
ren, gelangen für das deutsche Zollgebiet ge-
mäß § 6 V.3. nicht zur Erhebung, und zwar
gilt dies nicht nur für die unmittelbare, nur
auf die Beförderung von Waren gerichtete, son-
dern auch für die mittelbare, mit einer Lage-
rung verbundene Durchfuhr. Voraussetzung
für deren Freiheit ist, daß sie in den zollrecht-
lich vorgeschriebenen Formen erfolgt, andern-
falls finden die Eingangszölle Anwendung.
Durchlässe s. Zubehörungen.
Durchstiche s. Strombauten.
Durchsuchungen. D. ist die Amtshandlung,
welche die Auffindung von Personen oder
Sachen bezwecht.
I. Hauptanwendungsgebiet bildet das Straf-
verfahren (St PO. §§ 102—110), in welchem die
D. als Mittel zur Ergreifung eines Beschuldigten.
(s. Freiheit, persönliche II. Verhaftung)
oder zur Beschlagnahme (s. d.) unter folgenden
Voraussetzungen vorgenommen werden kann:
1. bei einer Person, welche als Täter, Teil-
nehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig ist,
wenn ihre Ergreifung oder die Auffindung
von Beweismitteln zu vermuten ist (§ 102);
2. unter der gleichen Voraussetzung in Räu-
men, in welchen der Beschuldigte ergriffen ist,
oder die er während der Verfolgung betreten
hat, oder in denen eine unter Polizeiaussicht