Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Druse der Pferde — Durchsuchungen. 
halb zwei Monaten nach Eintritt der Rechts- 
kraft des letzten Erkenntnisses ergehen und 
sich auf einen Zeitraum bis zu zwei Jahren 
erstrecken. Es erfolgt durch eine öffentliche 
Bekannntmachung (Preßgesetz § 14). Zuwider- 
handlungen gegen ein solches Verbot werden 
mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Haft oder 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft 
( 18). Ob eine periodische Druchschrift, die 
an Stelle einer verbotenen erscheint, eine neue 
oder nur eine Fortsetzung der verbotenen ist, 
ist in jedem Falle nach Lage der tatsächlichen 
Verhältnisse zu beurteilen. Eine Anderung 
des Titels, des Umfangs, der Erscheinungs- 
zeit, des Redakteurs u. dgl. nötigen noch 
nicht zu der Annahme, daß die Zeitung eine 
neue sei (Rechtspr. des R. in Strafssachen 
1, 66). Das Verbot der ferneren Verbrei- 
tung bezieht sich auch auf Stücke der Zeit- 
schrift, die vor Bekanntmachung des Verbots 
erschienen waren (REGSt. 36, 408). End- 
lich kännen in Zeiten der Kriegsgefahr 
oder des Krieges Veröffentlichungen über 
Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel 
durch den Reichskanzler mittels öffentlicher 
Bekbanntmachung verboten werden (Preßgesetz 
§ 15). Zuwiderhandlungen ziehen die vor- 
erwähnten Strafen nach sich (Preßgesetz § 18). 
Druse der Pferde ist ein ansteckender 
Ratarrh der Schleimhaut der oberen Luft- 
wege, der nur beim Pferde und den übrigen 
Einhufern vorkommt und im allgemeinen 
milde verläuft, auch eine günstige Sterblich- 
keitsziffer aufweist. Sie ist bisher veterinär- 
polizeilich nicht behämpft worden und hat 
größere Beachtung im wesentlichen nur bei 
den Pferden der Militär= und Remontever- 
waltung gefunden. Seit 1905 ist in der auf 
dem Gebiete der Pferdezucht an erster Stelle 
stehenden Prov. Oftpreußen die Anzeigepflicht 
(#. d.) für die D. eingeführt worden. Das 
dort gleichzeitig angeordnete Bekämpfungs- 
verfahren entspricht im wesentlichen den für 
die Influenza der Pferde (s. d.) maßgebenden 
Vorschriften. 
Gedünen sind örtliche Bodenerhebungen, deren 
estaltung und Inhalt im wesentlichen vom 
inde herbeigeführt sind (vgl. Gerhardt, 
andbuch des deutschen Dünenbaus S. 2). 
u an unterscheidet Meeresdünen, Flußdünen 
und Festlandsdünen (a. a. O. S. 4). Offent- 
iches Interesse bieten nur die Meeresdünen 
der wegen ihrer Bedeutung für den Schutz 
"(P. hinterliegenden Landes Gegen Hochfluten 
lo . Akeres und wegen der Gefahren, die sie, 
¾r sie als Wanderdünen auftreten, für die 
Schiffahrt und die Landeskultur mit sich 
tunigen. In bezug auf Pflege und Verwal- 
umi t# zu unterscheiden zwischen Vordünen 
mineel innendünen. Vordünen sind die un- 
mehe bar an den Meeresstrand anschließenden 
durz, oder weniger der steten Veränderung 
der WMiie Einwirkungen der Brandung und 
esan ndes unterliegenden Anhäufungen von 
ie dahl. 1s Binnendünen bezeichnet man 
griff 5“ nterliegenden, dem unmittelbaren An- 
ch die See entzogenen, mehr oder 
turfähigen, aber vielfach unter dem 
des Windes wandernden älteren D. 
  
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Die Verwaltung und Pflege der Vordünen, 
welche auf die hünstliche Erzeugung neuer 
und die Erhaltung der vorhandenen D. ge- 
richtet ist, liegt der Wasserbauverwaltung ob, 
die der Binnendünen, bei denen die Fest- 
legung und wirtschaftliche Nutzung im Vorder- 
grund steht, soweit sie dem Staate gehören, 
der landwirtschaftlichen (Forst= oder Domänen-) 
Verwaltung. Soweit Binnendünen im Privat- 
eigentum stehen, unterliegt ihre Behandlung 
im wesentlichen dem freien Ermessen der 
Eigentümer, vorbehaltlich örtlicher, auf Er- 
haltung des Bestandes und Schutz gegen 
Flugsand gerichteten polizeilichen Beschrän- 
kungen in der Benutzung. Die Ubertretung 
der zum Schutze der Dünen, sowie der auf 
denselben vorhandenen Anpflanzungen und 
Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen wird 
nach § 366 a St GB. bestraft. Wegen der Dünen- 
beamten s. Bauverwaltungsbeamte Ba. 
Düngergruben s. Vachbarrecht. 
Düngpulverfabriken stellen aus Latrinen- 
stoffen oder tierischen Abfällen (Blut, Fleisch usw.) 
Düngepulver her; sie sind genehmigungspflich- 
tige Anlagen (Gew. 8 16). Die Genehmigung 
erteilt der Bez A. (ZG. § 110; s. auch AusfAnw. 
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — SMBl. 123 
— Ziff. 16 und Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe IV). Zu den Düngpulvern 
gehören auch chemische Präparate (Superphos- 
phat, Düngesalze usw.); Fabriken, die solche 
Düngemittel herstellen, sind chemische Fabriken 
(s. d.). Thomasschlackemühlen sind, wenngleich 
Thomasschlachemehl ein Düngemittel ist, nicht 
genehmigungsyklichtig (HP6ME. vom 1. Nlärz 
1891). 
Durchfuhr s. Durchgangsabgaben. 
Durchgangsabgaben (Durchgangs-, 
Durchfuhrzölle), d. h. Abgaben von den 
in das Inland eingebrachten, jedoch zur 
Wiederausfuhr bestimmten ausländischen Wa- 
ren, gelangen für das deutsche Zollgebiet ge- 
mäß § 6 V.3. nicht zur Erhebung, und zwar 
gilt dies nicht nur für die unmittelbare, nur 
auf die Beförderung von Waren gerichtete, son- 
dern auch für die mittelbare, mit einer Lage- 
rung verbundene Durchfuhr. Voraussetzung 
für deren Freiheit ist, daß sie in den zollrecht- 
lich vorgeschriebenen Formen erfolgt, andern- 
falls finden die Eingangszölle Anwendung. 
Durchlässe s. Zubehörungen. 
Durchstiche s. Strombauten. 
Durchsuchungen. D. ist die Amtshandlung, 
welche die Auffindung von Personen oder 
Sachen bezwecht. 
I. Hauptanwendungsgebiet bildet das Straf- 
verfahren (St PO. §§ 102—110), in welchem die 
D. als Mittel zur Ergreifung eines Beschuldigten. 
(s. Freiheit, persönliche II. Verhaftung) 
oder zur Beschlagnahme (s. d.) unter folgenden 
Voraussetzungen vorgenommen werden kann: 
1. bei einer Person, welche als Täter, Teil- 
nehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, 
wenn ihre Ergreifung oder die Auffindung 
von Beweismitteln zu vermuten ist (§ 102); 
2. unter der gleichen Voraussetzung in Räu- 
men, in welchen der Beschuldigte ergriffen ist, 
oder die er während der Verfolgung betreten 
hat, oder in denen eine unter Polizeiaussicht
	        
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