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(. d.) stehende Person sich aufhält (8 103 Abs.2);
3. bei nicht verdächtigen Personen nur behufs
Ergreifung des Beschuldigten, Verfolgung von
Tatspuren oder zwecks Beschlagnahme be—
stimmter Gegenstände und nur wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen auf das Vorhandensein
der gesuchten Personen, Spuren oder Sachen
zu schließen ist (§ 103 Abs. 1). Durchsucht
werden können Personen, Wohnungen, BRäume,
Sachen. Unter der Voraussetzung des § 103
Abs. 1 muß auch eine nicht beschuldigte Person
die Rörperliche Besichtigung gestatten, z. B.
der Beschädigte zur Feststellung der er-
littenen Verletzungen; in der Wahl des Be-
sichtigenden ist den Anforderungen der Sitte
Rechnung zu tragen (RSt. 14, 195). Die
D. der in Art. 6 Vll. für unverletzlich erklär-
ten Wohnung einschließlich der Geschäftsräume
und anderen befriedeten Besitztums unterliegt
als „Haussuchung" nachstehenden besonderen
Beschränkungen: In der Nachtzeit, d. h. von
9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens — zwischen
dem 1. Oktober und dem 31. März bis 6 Uhr
morgens — ist eine Haussuchung nur statthaft
bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr
im Verzuge oder zwecks Wiederergreisung eines
entwichenen Gefangenen; doch dürfen Räume,
welche auch des Nachts jedermann zugänglich
sind, als Aufenthalt von bestraften oder unter
Polizeiaussicht stehenden Personen dienen oder
als Schlupfwinkel der Hehlerei, des Glücks-
spiels oder der gewerbsmäßigen Unzucht (s. d.)
bekannt sind, jederzeit der Haussuchung unter-
zogen werden. Die D. solcher Räume kann sogar
von jedem Polizeibeamten eigenmächtig und
ohne Zeugenzuziehung veranlaßt werden. In
allen anderen Fällen ist die Anordnung der
D. dem Richter vorbehalten. Aur bei Efahr
im Verzuge steht diese Befugnis auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten
(s. d.) zu (§ 105 Abs. 1 u. 3). Bei einer der
enannten Dienststellen müssen die übrigen
eamten des Sicherheitsdienstes die für erfor-
derlich erachtete D. beantragen, zu deren Aus-
führung sie nach erhaltenem Auftrage befugt
sind. Bei Haussuchungen, denen weder Richter
noch Staatsanwalt beiwohnen, sollen ein Ge-
meindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder
(nicht Polizei= oder Sicherheitsbeamtel) zu-
gezogen werden, sofern sie zur Stelle zu
schaffen sind, ohne daß der Zeitverlust den Er-
folg der D. gefährdet (6§ 105 Abs. 2; Röspr. 6,
366; 7, 544). Die Anwesenheit des Inhabers
der von der D. betroffenen Räume ist nicht
erforderlich, er ist nur berechtigt, der Amts-
handlung beizuwohnen, kann aber, falls er
die Maßnahmen der Behörde stört, bis zu
deren Beendigung von dem leitenden Beamten
festgenommen werden, jedoch nicht über den
folgenden Tag hinaus (§§ 106, 162; RGSt. 32,
251). Vor Beginn der D. ist deren Zwech dem
Inhaber der Räume bekanntzumachen, in
dessen Abwesenheit seinem Vertreter oder einem
erwachsenen Angehörigen, Hausgenossen oder
Nachbar, der dann auch zu der Ausführung
zuzuziehen ist. Letztere soll gründlich, aber,
soweit es der Zweck zuläßt, schonend erfolgen.
Auf Versteche ist zu achten, Wände sind ab-
zuklopfen, Türen und Behältnisse dürfen im
Durchsuchungen.
Notfalle erbrochen (RG. im Pr VBl. 13, 380;
JW. 21, 194), Fußböden aufgenommen, Keller
umgegraben werden. Die Durchsicht von Pa-
pieren steht nur dem Richter zu, dem 148 im
versiegelten Umschlage abzuliefern sind (8 110).
Im übrigen erfolgt die Behandlung aufgefun-
dener verdächtiger Gegenstände — auch solcher,
die nicht mit der Untersuchung, aber mit an-
deren strafbaren Handlungen in Verbindung
stehen (§ 108) — nach den Vorschriften über Ber-
wahrung und Beschlagnahme (s. diese Worte).
Nach beendeter D., über die eine Verhandlung
aufzunehmen ist, erhält der Betroffene auf
Verlangen eine Bescheinigung über Grund und
Erfolg der Maßregel sowie ein Verzeichnis der
beschlagnahmten Sachen (§ 107; vgl. M..
1860, 40). D. in militärischen Dienstgebäu
den erfolgen durch Ersuchen der ilitär=
behörde, soweit es sich nicht um ausschließlich
von Zivilpersonen bewohnte Räume handelt
(§ 105 Abs. 4).
II. Aur die D., welche aus Anlaß des Ver-
dachtes einer bestimmten, bereits begangenen
Straftat Gescheben, unterliegen den Vorschriften
der StPO. Unabhängig hiervon besteht das
Recht der Behörden zum Eindringen in die
Wohnungen, um Zuwiderhandlungen gegen
die Gesetze vorzubeugen (OBbS. 6, 380). Maß-
gebend für die Ausübung sind die 88§ 7, 8,
9 u. 12 des G. vom 12. Febr. 1850 zum Schutze
der persönlichen Freiheit (GS. 45). Die Be-
fugnis zum Eindringen in eine fremde Woh-
nung ergibt sich nur aus eigener amtlicher
Eigenschaft oder aus dem Auftrage einer ge-
setzlich dazu ermächtigten Behörde (§ 7). Uber
diese Ermächtigung verfügt jede Behörde im
Rahmen ihrer Zuständigkeit (Rot. 3, 185;
Rö. vom 23. Alärz 1880 — Ml. 234), ins-
besondere auch zur Erfüllung sicherheits-, ord-
nungs-, wohlfahrts= und sittenpolizeilicher Auf-
gaben, soweit diese das Betreten fremder Woh-
nungen erforderlich machen. Solche Woh-
nungsrevisionen in Ausübung der Präven-
tivpolizei dürfen nicht zu förmlichen D
ausgedehnt (Rechtspr. des BG. in Straf-
sachen 3, 63) und nicht zur Nachtzeit (vom
1. Okt. bis 31. März 6 Uhr abends bis 6 Uhr
morgens, in den übrigen Monaten 9 Uhr
abends bis 4 Uhr morgens) erfolgen (§ 8 des
G. vom 12. Febr. 1850). Das Verbot des Ein-
dringens zur VNachtzeit gilt nicht für die bereits
genannten (oben zu 1) öffentlichen oder ver-
rufenen Orte und nicht für Fälle einer Feuers;,
Wassers= oder Lebensgefahr sowie eines aus
dem Innern der Wohnung gestellten Ansuchens
(§8 9, 12). Dem beamteten Arzte ist der Zu-
tritt in die Wohnung gestattet, soweit er es
zur Feststellung einer gemeingefährlichen Krank-
heit für erforderlich und ohne Schädigung des
Kranken für zulässig hält (G. vom 30. Juni
1900 — RBl. 306 — § 7).
III. Im Verwaltungsgebiete der in direk-
ten Steuern ist die D. durch Zoll= oder
Steuerbeamte zulässig, soweit dies in den
bezüglichen Vorschriften der Zoll= und Steuer-
gesetze ausdrücklich bestimmt ist (Verwaltungs“
strafgesetz vom 26. Juli 1897 — GS. 237
§ 17). Solche Vorschriften sind enthalten in
den 88 126 u. 127 VZ., im § 45 des Brannt-