Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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(. d.) stehende Person sich aufhält (8 103 Abs.2); 
3. bei nicht verdächtigen Personen nur behufs 
Ergreifung des Beschuldigten, Verfolgung von 
Tatspuren oder zwecks Beschlagnahme be— 
stimmter Gegenstände und nur wenn Tatsachen 
vorliegen, aus denen auf das Vorhandensein 
der gesuchten Personen, Spuren oder Sachen 
zu schließen ist (§ 103 Abs. 1). Durchsucht 
werden können Personen, Wohnungen, BRäume, 
Sachen. Unter der Voraussetzung des § 103 
Abs. 1 muß auch eine nicht beschuldigte Person 
die Rörperliche Besichtigung gestatten, z. B. 
der Beschädigte zur Feststellung der er- 
littenen Verletzungen; in der Wahl des Be- 
sichtigenden ist den Anforderungen der Sitte 
Rechnung zu tragen (RSt. 14, 195). Die 
D. der in Art. 6 Vll. für unverletzlich erklär- 
ten Wohnung einschließlich der Geschäftsräume 
und anderen befriedeten Besitztums unterliegt 
als „Haussuchung" nachstehenden besonderen 
Beschränkungen: In der Nachtzeit, d. h. von 
9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens — zwischen 
dem 1. Oktober und dem 31. März bis 6 Uhr 
morgens — ist eine Haussuchung nur statthaft 
bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr 
im Verzuge oder zwecks Wiederergreisung eines 
entwichenen Gefangenen; doch dürfen Räume, 
welche auch des Nachts jedermann zugänglich 
sind, als Aufenthalt von bestraften oder unter 
Polizeiaussicht stehenden Personen dienen oder 
als Schlupfwinkel der Hehlerei, des Glücks- 
spiels oder der gewerbsmäßigen Unzucht (s. d.) 
bekannt sind, jederzeit der Haussuchung unter- 
zogen werden. Die D. solcher Räume kann sogar 
von jedem Polizeibeamten eigenmächtig und 
ohne Zeugenzuziehung veranlaßt werden. In 
allen anderen Fällen ist die Anordnung der 
D. dem Richter vorbehalten. Aur bei Efahr 
im Verzuge steht diese Befugnis auch der 
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten 
(s. d.) zu (§ 105 Abs. 1 u. 3). Bei einer der 
enannten Dienststellen müssen die übrigen 
eamten des Sicherheitsdienstes die für erfor- 
derlich erachtete D. beantragen, zu deren Aus- 
führung sie nach erhaltenem Auftrage befugt 
sind. Bei Haussuchungen, denen weder Richter 
noch Staatsanwalt beiwohnen, sollen ein Ge- 
meindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder 
(nicht Polizei= oder Sicherheitsbeamtel) zu- 
gezogen werden, sofern sie zur Stelle zu 
schaffen sind, ohne daß der Zeitverlust den Er- 
folg der D. gefährdet (6§ 105 Abs. 2; Röspr. 6, 
366; 7, 544). Die Anwesenheit des Inhabers 
der von der D. betroffenen Räume ist nicht 
erforderlich, er ist nur berechtigt, der Amts- 
handlung beizuwohnen, kann aber, falls er 
die Maßnahmen der Behörde stört, bis zu 
deren Beendigung von dem leitenden Beamten 
festgenommen werden, jedoch nicht über den 
folgenden Tag hinaus (§§ 106, 162; RGSt. 32, 
251). Vor Beginn der D. ist deren Zwech dem 
Inhaber der Räume bekanntzumachen, in 
dessen Abwesenheit seinem Vertreter oder einem 
erwachsenen Angehörigen, Hausgenossen oder 
Nachbar, der dann auch zu der Ausführung 
zuzuziehen ist. Letztere soll gründlich, aber, 
soweit es der Zweck zuläßt, schonend erfolgen. 
Auf Versteche ist zu achten, Wände sind ab- 
zuklopfen, Türen und Behältnisse dürfen im 
  
Durchsuchungen. 
Notfalle erbrochen (RG. im Pr VBl. 13, 380; 
JW. 21, 194), Fußböden aufgenommen, Keller 
umgegraben werden. Die Durchsicht von Pa- 
pieren steht nur dem Richter zu, dem 148 im 
versiegelten Umschlage abzuliefern sind (8 110). 
Im übrigen erfolgt die Behandlung aufgefun- 
dener verdächtiger Gegenstände — auch solcher, 
die nicht mit der Untersuchung, aber mit an- 
deren strafbaren Handlungen in Verbindung 
stehen (§ 108) — nach den Vorschriften über Ber- 
wahrung und Beschlagnahme (s. diese Worte). 
Nach beendeter D., über die eine Verhandlung 
aufzunehmen ist, erhält der Betroffene auf 
Verlangen eine Bescheinigung über Grund und 
Erfolg der Maßregel sowie ein Verzeichnis der 
beschlagnahmten Sachen (§ 107; vgl. M.. 
1860, 40). D. in militärischen Dienstgebäu 
den erfolgen durch Ersuchen der ilitär= 
behörde, soweit es sich nicht um ausschließlich 
von Zivilpersonen bewohnte Räume handelt 
(§ 105 Abs. 4). 
II. Aur die D., welche aus Anlaß des Ver- 
dachtes einer bestimmten, bereits begangenen 
Straftat Gescheben, unterliegen den Vorschriften 
der StPO. Unabhängig hiervon besteht das 
Recht der Behörden zum Eindringen in die 
Wohnungen, um Zuwiderhandlungen gegen 
die Gesetze vorzubeugen (OBbS. 6, 380). Maß- 
gebend für die Ausübung sind die 88§ 7, 8, 
9 u. 12 des G. vom 12. Febr. 1850 zum Schutze 
der persönlichen Freiheit (GS. 45). Die Be- 
fugnis zum Eindringen in eine fremde Woh- 
nung ergibt sich nur aus eigener amtlicher 
Eigenschaft oder aus dem Auftrage einer ge- 
setzlich dazu ermächtigten Behörde (§ 7). Uber 
diese Ermächtigung verfügt jede Behörde im 
Rahmen ihrer Zuständigkeit (Rot. 3, 185; 
Rö. vom 23. Alärz 1880 — Ml. 234), ins- 
besondere auch zur Erfüllung sicherheits-, ord- 
nungs-, wohlfahrts= und sittenpolizeilicher Auf- 
gaben, soweit diese das Betreten fremder Woh- 
nungen erforderlich machen. Solche Woh- 
nungsrevisionen in Ausübung der Präven- 
tivpolizei dürfen nicht zu förmlichen D 
ausgedehnt (Rechtspr. des BG. in Straf- 
sachen 3, 63) und nicht zur Nachtzeit (vom 
1. Okt. bis 31. März 6 Uhr abends bis 6 Uhr 
morgens, in den übrigen Monaten 9 Uhr 
abends bis 4 Uhr morgens) erfolgen (§ 8 des 
G. vom 12. Febr. 1850). Das Verbot des Ein- 
dringens zur VNachtzeit gilt nicht für die bereits 
genannten (oben zu 1) öffentlichen oder ver- 
rufenen Orte und nicht für Fälle einer Feuers;, 
Wassers= oder Lebensgefahr sowie eines aus 
dem Innern der Wohnung gestellten Ansuchens 
(§8 9, 12). Dem beamteten Arzte ist der Zu- 
tritt in die Wohnung gestattet, soweit er es 
zur Feststellung einer gemeingefährlichen Krank- 
heit für erforderlich und ohne Schädigung des 
Kranken für zulässig hält (G. vom 30. Juni 
1900 — RBl. 306 — § 7). 
III. Im Verwaltungsgebiete der in direk- 
ten Steuern ist die D. durch Zoll= oder 
Steuerbeamte zulässig, soweit dies in den 
bezüglichen Vorschriften der Zoll= und Steuer- 
gesetze ausdrücklich bestimmt ist (Verwaltungs“ 
strafgesetz vom 26. Juli 1897 — GS. 237 
§ 17). Solche Vorschriften sind enthalten in 
den 88 126 u. 127 VZ., im § 45 des Brannt- 
 
	        
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