Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Durchwanderer — Ehe. 
weinsteuergesetzes vom 8. Juli 1868, im § 15 
des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887, 
im § 24 des Brausteuergesetzes vom 31. Mai 
1872, im § 10 Ziff. 1 des Salzabgabegesetzes 
vom 12. Okt. 1867, in den §§ 32 Abs. 2 und 
62 Abs. 2 des Luchersteuergesetzes vom 27. Mai 
1896, in den 38 u. 39 des Zollgesetzes vom 
23. Jan. 1838 (für Ubergangsabgabesachen), im 
§ 17 des Mahl= und Schlachtsteuergesetzes vom 
30. Mai 1820 in Verb. mit §8 54 der Steuer- 
ordnung vom 8. Febr. 1819 (für Schlacht= und 
Wildbretsteuersachen). Für D. in Landes- 
stempelsachen ist nach § 18 a. a. O. die Be- 
stimmung des § 31 des LSt . maßgebend. 
Vgl. auch Revision. 
Durchwanderer sind fremdländische Aus- 
wanderer, welche zur Erreichung ihres Aus- 
wanderungszieles ihren Reiseweg durch Deutsch- 
land wählen. Die Durchwanderung hat einen 
sehr erheblichen Umfang angenommen (s. die 
betreffenden Zahlen für 1904 Auswande- 
rungswesen III. Anfangs der 90er Jahre 
veranlaßte die in Rußland herrschende Cholera= 
epidemie und die die Zurüchweisung uner- 
wünschter Einwanderer bezweckende amerika- 
nische Armengesetzgebung — Paupers Gesetze — 
die preuß. Regierung nach Einvernehmen 
mit den beiden großen deutschen Schiffahrts- 
gesellschaften Norddeutscher Lloyd in Bremen 
und Hamburg-Amerika-Linie an der rus- 
sischen und österreichischen Grenze besondere 
Kontrollmaßregeln zu treffen, welche das 
Inland vor der Überflutung durch die in 
sanitärer und wirtschaftlicher Hinsicht be- 
denklichen ausländischen Auswanderermassen 
schützen sollten. Die damaligen Anordnungen 
sind neuerdings, nachdem auch England in 
ühnlicher Weise wie Ameriha, Schutzmaßregeln 
gegen eine unerwünschte Einwanderung ge- 
troffen hat, durch die von dem M J. und 
dem 5M. gemeinfam erlassenen „Vorschriften 
über den Verkehr außerdeutscher Auswanderer 
über die Freuß. Grenze“ vom 20. Sept. 1904 
(MWl. 270 und vom 26. Febr. 1905 (MBl. 48) 
ersetzt. Dieselben enthalten im wesentlichen 
das folgende: Der Eintritt in das preuß. 
  
385 
Staatsgebiet ist nur dann gestattet, wenn die 
Auswanderer einen mit einer in Deutschland 
Ronzessionierten Schiffahrtsgesellschaft abge- 
schlossenen Passagiervertrag zur Fahrt nach 
einem außerdeutschen Ausschiffungshafen, eine 
Eisenbahnkarte bis zum Einschiffungshafen 
und ausreichende Barmittel besitzen, welche 
ihre Aufnahme an dem Beiseziele, oder im 
Falle ihrer dortigen Zurüchweisung die Rück- 
beförderung in die Heimat gewährleisten. Für 
die die russische Grenze überschreitenden Aus- 
wanderer ist außerdem noch der vorgeschriebene 
Paß erforderlich. Auswanderer, welche diese 
Bedingungen nicht erfüllen, haben, wenn sie 
über die russische Grenze Kkommen, eine der 
dort errichteten Kontrollstationen, sonst eine 
Begistrierstation zu passieren. UÜber die Ein- 
richtung und den Betrieb dieser Kontroll= und 
Registrierstationen sind besondere Vorschriften 
erlassen. Sie werden von den genannten 
beiden Schiffahrtsgesellschaften unterhalten und 
stehen unter staatlicher Aufsicht. den Kon- 
trollstationen sind die sanitären Maßnahmen 
weitergehend als in den Registrierstationen. 
Kranke und krantkheitsverdächtige Personen 
werden zurüchgewiesen. Für diejenigen Aus- 
wanderer, welche die Stationen passieren, über- 
nehmen die beiden deutschen Schiffahrtsgesell- 
schaften durch die Eintragung in ihre Register 
die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß 
durch ihre Beförderung, etwaige Rüchbeförde- 
rung, Unterbringung, Verpflegung oder Be- 
erdigung weder dem preuß. Staate noch einer 
preuß. Gemeinde oder einem preuß. Armen- 
verbande Kosten entstehen, sofern dies aber 
dennoch geschehen sollte, die entstandenen Kosten 
erstattet werden. Den preuß. Maßnahmen hat 
sich die kgl. sächs. Regierung angeschlossen, mit 
den süddeutschen Staaten schweben zurzeit noch 
Verhandlungen. 
Dynamit, ein brisanter Sprengstoff (s. d. und 
§2 Nr. 2a, b unde der Polizeiverordnung, betr. 
den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 14. Sept. 
1905 — Mhl. 173). Vgl. auch § 35 Abs. 2 GewO. 
Dynamomaschinen s. Elektrizitätsan- 
lagen. 
  
E 
Ebenbürtigkeit s. Adel HI. 
Edelsteine s. Aufsuchen von Waren— 
bestellungen. 
ta he. I. Die E., die dauernde und voll- 
ndige Lebensgemeinschaft zwischen einem 
anne und einem Weibe und als solche ihrem 
inesen nach nur als Monogamie möglich, ist 
na erster Linie ein religiös-sittliches Instltut, 
ich, den Lehren der kath. Kirche ein Sakra- 
licher- hat aber neben der religiösen und sitt- 
eim in hohem Maße auch eine rechtliche 
und We ie ist daher in ihren Voraussetzungen 
und d irkungen, welche letzteren die Person 
Ehelas, Vermögen der Eheleute treffen ((. 
den. Pches Güterrecht), als eine Einrichtung 
rivatrechtes geordnet sowie (Ehesachen: 
v. 
Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltuu 
  
Klagen auf Ehescheidung, auf Aichtigerklärung 
einer E., auf Anfechtung einer E., auf Fest- 
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens 
einer . zwischen den Parteien und auf Her- 
stellung des ehelichen Lebens) zum Gegenstande 
des Zivilprozeßrechtes, in geringem Umfange 
(Ehebruch) auch zum Gegenstande des Straf- 
rechts gemacht. Die gesamten auf sie bezüg- 
lichen Rechtssätze bilden das Eherecht. Als 
Rechtsverhältnis ist die E. ein Vertrag, dem 
regelmäßig noch ein vorbereitender Vertrag, 
das Verlöbnis (Eheversprechen) vorhergeht. 
Für diesen Ehevertrag bestehen bestimmte 
Erfordernisse (s. Eheerfordernisse, Ehe- 
hindernisse, Ehekonsens, Ehemündig- 
keit) und eine gewisse Form (s. Eheschlie- 
ig. 25
	        
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