Durchwanderer — Ehe.
weinsteuergesetzes vom 8. Juli 1868, im § 15
des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887,
im § 24 des Brausteuergesetzes vom 31. Mai
1872, im § 10 Ziff. 1 des Salzabgabegesetzes
vom 12. Okt. 1867, in den §§ 32 Abs. 2 und
62 Abs. 2 des Luchersteuergesetzes vom 27. Mai
1896, in den 38 u. 39 des Zollgesetzes vom
23. Jan. 1838 (für Ubergangsabgabesachen), im
§ 17 des Mahl= und Schlachtsteuergesetzes vom
30. Mai 1820 in Verb. mit §8 54 der Steuer-
ordnung vom 8. Febr. 1819 (für Schlacht= und
Wildbretsteuersachen). Für D. in Landes-
stempelsachen ist nach § 18 a. a. O. die Be-
stimmung des § 31 des LSt . maßgebend.
Vgl. auch Revision.
Durchwanderer sind fremdländische Aus-
wanderer, welche zur Erreichung ihres Aus-
wanderungszieles ihren Reiseweg durch Deutsch-
land wählen. Die Durchwanderung hat einen
sehr erheblichen Umfang angenommen (s. die
betreffenden Zahlen für 1904 Auswande-
rungswesen III. Anfangs der 90er Jahre
veranlaßte die in Rußland herrschende Cholera=
epidemie und die die Zurüchweisung uner-
wünschter Einwanderer bezweckende amerika-
nische Armengesetzgebung — Paupers Gesetze —
die preuß. Regierung nach Einvernehmen
mit den beiden großen deutschen Schiffahrts-
gesellschaften Norddeutscher Lloyd in Bremen
und Hamburg-Amerika-Linie an der rus-
sischen und österreichischen Grenze besondere
Kontrollmaßregeln zu treffen, welche das
Inland vor der Überflutung durch die in
sanitärer und wirtschaftlicher Hinsicht be-
denklichen ausländischen Auswanderermassen
schützen sollten. Die damaligen Anordnungen
sind neuerdings, nachdem auch England in
ühnlicher Weise wie Ameriha, Schutzmaßregeln
gegen eine unerwünschte Einwanderung ge-
troffen hat, durch die von dem M J. und
dem 5M. gemeinfam erlassenen „Vorschriften
über den Verkehr außerdeutscher Auswanderer
über die Freuß. Grenze“ vom 20. Sept. 1904
(MWl. 270 und vom 26. Febr. 1905 (MBl. 48)
ersetzt. Dieselben enthalten im wesentlichen
das folgende: Der Eintritt in das preuß.
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Staatsgebiet ist nur dann gestattet, wenn die
Auswanderer einen mit einer in Deutschland
Ronzessionierten Schiffahrtsgesellschaft abge-
schlossenen Passagiervertrag zur Fahrt nach
einem außerdeutschen Ausschiffungshafen, eine
Eisenbahnkarte bis zum Einschiffungshafen
und ausreichende Barmittel besitzen, welche
ihre Aufnahme an dem Beiseziele, oder im
Falle ihrer dortigen Zurüchweisung die Rück-
beförderung in die Heimat gewährleisten. Für
die die russische Grenze überschreitenden Aus-
wanderer ist außerdem noch der vorgeschriebene
Paß erforderlich. Auswanderer, welche diese
Bedingungen nicht erfüllen, haben, wenn sie
über die russische Grenze Kkommen, eine der
dort errichteten Kontrollstationen, sonst eine
Begistrierstation zu passieren. UÜber die Ein-
richtung und den Betrieb dieser Kontroll= und
Registrierstationen sind besondere Vorschriften
erlassen. Sie werden von den genannten
beiden Schiffahrtsgesellschaften unterhalten und
stehen unter staatlicher Aufsicht. den Kon-
trollstationen sind die sanitären Maßnahmen
weitergehend als in den Registrierstationen.
Kranke und krantkheitsverdächtige Personen
werden zurüchgewiesen. Für diejenigen Aus-
wanderer, welche die Stationen passieren, über-
nehmen die beiden deutschen Schiffahrtsgesell-
schaften durch die Eintragung in ihre Register
die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß
durch ihre Beförderung, etwaige Rüchbeförde-
rung, Unterbringung, Verpflegung oder Be-
erdigung weder dem preuß. Staate noch einer
preuß. Gemeinde oder einem preuß. Armen-
verbande Kosten entstehen, sofern dies aber
dennoch geschehen sollte, die entstandenen Kosten
erstattet werden. Den preuß. Maßnahmen hat
sich die kgl. sächs. Regierung angeschlossen, mit
den süddeutschen Staaten schweben zurzeit noch
Verhandlungen.
Dynamit, ein brisanter Sprengstoff (s. d. und
§2 Nr. 2a, b unde der Polizeiverordnung, betr.
den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 14. Sept.
1905 — Mhl. 173). Vgl. auch § 35 Abs. 2 GewO.
Dynamomaschinen s. Elektrizitätsan-
lagen.
E
Ebenbürtigkeit s. Adel HI.
Edelsteine s. Aufsuchen von Waren—
bestellungen.
ta he. I. Die E., die dauernde und voll-
ndige Lebensgemeinschaft zwischen einem
anne und einem Weibe und als solche ihrem
inesen nach nur als Monogamie möglich, ist
na erster Linie ein religiös-sittliches Instltut,
ich, den Lehren der kath. Kirche ein Sakra-
licher- hat aber neben der religiösen und sitt-
eim in hohem Maße auch eine rechtliche
und We ie ist daher in ihren Voraussetzungen
und d irkungen, welche letzteren die Person
Ehelas, Vermögen der Eheleute treffen ((.
den. Pches Güterrecht), als eine Einrichtung
rivatrechtes geordnet sowie (Ehesachen:
v.
Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltuu
Klagen auf Ehescheidung, auf Aichtigerklärung
einer E., auf Anfechtung einer E., auf Fest-
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer . zwischen den Parteien und auf Her-
stellung des ehelichen Lebens) zum Gegenstande
des Zivilprozeßrechtes, in geringem Umfange
(Ehebruch) auch zum Gegenstande des Straf-
rechts gemacht. Die gesamten auf sie bezüg-
lichen Rechtssätze bilden das Eherecht. Als
Rechtsverhältnis ist die E. ein Vertrag, dem
regelmäßig noch ein vorbereitender Vertrag,
das Verlöbnis (Eheversprechen) vorhergeht.
Für diesen Ehevertrag bestehen bestimmte
Erfordernisse (s. Eheerfordernisse, Ehe-
hindernisse, Ehekonsens, Ehemündig-
keit) und eine gewisse Form (s. Eheschlie-
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