Eheliches Güterrecht.
die vorläufig in die Heimat beurlaubten Re-
kruten und Freiwilligen (s. Beurlaubten-
stand 10 einer solchen der Miilitärbehörde,
die des Beurlaubtenstandes (einschließlich der
Dispositionsurlauber) und Offiziere z. D.
aber selbst dann nicht, wenn die Eheschließung
während der Dauer einer Einberufung erfolgt.
Für Landesbeamte kann eine solche Erlaubnis
durch die Landesgesetze vorgeschrieben werden
und für Ausländer nach ihrem Heimatsrecht
erforderlich sein (Beh B. § 1315; RMMil GS. vom
2. Mai 1874 — REBl. 45 — 88 40, 60 Ziff. 4;
MStGB. vom 20. Juni 1872 — REGgBl. 174 —
§ 150). Reichsbeamte haben heine Erlaubnis
nötig. Auch für preuß. Staatsbeamte und
Geistliche ist sie nicht mehr vorgeschrieben
(A#GS. z. BEB. vom 20. Sept. 1899 — GS.
177 — Art. 42; Erl. vom 10. Juli 1897 —
MBl. 134). Die unmittelbaren Staatsbeamten
der Ressorts des FGM. und des AMd J. und
die Justizbeamten haben jedoch ihrer nächsten
vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige zu machen,
sobald sie eine Ehe eingegangen sind, unter
Angabe des Tages der Eheschließung, des
Aamens der Frau sowie des Wohnorts, Be-
rufs und der Namen ihrer Eltern (Vf. vom
7. und 20. April 1897 — MBl. 52, JM BBl. 98).
Der Mangel des erforderlichen Konsenses be-
rührt die Gültigkeit der Ehe nicht (s. auch
Dispensationen bei Eheschließungen).
Eheliches Güterrecht. I. Anders als die
Wirkhungen, welche die Ehe auf die persön-
lichen Verhältnisse der Ehegatten hat, gehören
diesenigen auf die Vermögensverhältnisse nicht
dem zwingenden Rechte (jus cogens), sondern
dem nachgiebigen Rechte (#us dispositivum)
an, d. h. die Rechtssätze über sie bestimmen
lediglich, was in Ermangelung vertrags-
mäßiger Vereinbarungen gelten soll, und wie
diese im Zweifel auszulegen und zu ergänzen
sind. In Deutschland haben früher sehr ver-
schiedene Systeme des e. G. gegolten (mehr
als hundert). Das BE. Es 1363—1563) hat
ich zwar an die geschichtliche Entwicklung
angeschlossen, aber doch eine wesentliche Ver-
einfachung gebracht. Es gestattet den Ehe-
gatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse ganz
rei — nur die Verweisung auf ein nicht
mehr geltendes oder auf ein ausländisches
Gesetz ist unstatthaft 1433 Abs. 1) — vor
bder nach Eingehung der Ehe durch Vertrag
ensog. Ehevertrag) zu ordnen, der bei gleich-
heitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht
8 er vor einem Rotar geschlosfen werden muß
&s 1432, 1434; Eo/ B. Art. 141), in der
egel (Ausnahmen im BE. 88 1437, 1508)
eit durch einen gesetzlichen Vertreter oder
katen Bevollmächtigten geschlossen werden
namn. Solange es an einem solchen Ver-
* fehlt, gilt das gesetzliche Güterrecht.
das- Is der gesetzliche Güterstand ist für
r er Lanze Reich das System der Verwaltungs-
meinschaft angenommen. Hierbei bleibt das
wemnegen der Ehegatten dem Rechte nach ge-
gehun: das der Frau, welches sie bei der Ein-
wird-# der Ehe bereits besitzt oder später erwirbt,
SEheschaber als eingebrachtes Gut durch die
Nutzut eßung kraft Gesetzes der Verwaltung und
eßung des Mannes unterworfen (8 1363),
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wofür dieser den ehelichen Aufwand zu tragen
hat. Aach Beendigung der Verwaltung und
Autznießung hat der Ehemann die Substanz
des Eingebrachten herauszugeben und ist für
dessen Berwaltung verantwortlich. Der Uber-
schuß gebührt dem Manne, wie er die Gefahr
der Verringerung trägt; das Frauengut soll
„weder wachsen noch schwinden". Die Ver-
waltung und Autznießung des Mannes er-
strecht sich jedoch nicht auf das Vorbehalts-
ut der Frau (§ 1365). An diesem hat die
Krau selbst die Autznießung und die selb-
ständige Verwaltung ohne die Mitwirkhung
des Mannes. Zum Vorbehaltsgute gehören
namentlich die ausschließlich zum persönlichen
Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, ins-
besondere Kleider, Schmucksachen und Arbeits-
erät (§ 1366), das, was die Frau durch ihre
rbeit oder den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäftes erwirbt (§ 1367), und was
durch den Ehevertrag für Vorbehaltsgut er-
Kklärt ist (§ 1368).
III. Reben dem gesetzlichen Güterrecht ordnet
das BEB. noch als vertragsmäßige
Güterrechte die allgemeine Gütergemein-
schaft, die Errungenschaftsgemeinschaft und
die Fahrnisgemeinschaft und stellt es den
Ehegatten frei, einen dieser Güterstände zu
wählen, was dann anstatt durch Festsetzung
im einzelnen durch eine bloße Bezugnahme
auf die betreffenden Bestimmungen des BGB.
geschehen Kann. An die Stelle des gesetzlichen
Güterstandes tritt unter besonderen Voraus-
setzungen kraft Gesetzes der Güterstand der
Gütertrennung. Bei der allgemeinen Güter-
gemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten
in allen Teilen gemeinschaftlich, Gesamtgut.
Ein solches ist Eigentum beider Ehegatten
zur gesamten Hand, steht aber unter der Ver-
waltung des Ehemannes, welcher daraus den
ehelichen Aufwand bestreitet. Aicht zum Ge-
samtgute gehören 1. die Gegenstände, die nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden kön-
nen, z. B. Lehen, Fideikommisse; doch fallen
die Autzungen aus solchen Gegenständen dem
Gesamtgute zu; 2. das Vorbehaltsgut, wozu
gehört, was durch Ehevertrag für Vorbehalts-
gut eines der Ehegatten erklärt ist, was ein
Ehegatte von Todes wegen oder durch unent-
eltliche Verfügung unter Lebenden mit der
estimmung zum Vorbehaltsgut erwirbt, und
was ein Ehegatte mit dem Vorbehaltsgut
oder als Ersatzgut (6 1370) erwirbt (§ 1440)
ein gesetzliches Vorbehaltsgut gibt es hier
nicht. Aach Beendigung der Gütergemeinschaft
wird der nach Bezahlung der gemeinschaftlichen
Schulden verbleibende berschu## des Gesamt-
gutes je zur Hälfte zwischen den Ehegatten
oder dem Uberlebenden und den Erben des
Verstorbenen verteilt. Beim Vorhandensein
gemeinschaftlicher Abkömmlinge besteht jedoch
regelmäßig die Gemeinschaft zwischen diesen
und dem überlebenden Ehegatten fort (fort-
gesetzte Gütergemeinschaft), wobei der über-
lebende Ehegatte im wesentlichen die Stellung,
die in der ehelichen Gütergemeinschaft dem
Ehemanne zukommt, die anteilsberechtigten
Abkömmlinge aber diesenige der Frau haben
E 1487 Abf. 1). Die Errungenschafts= und