Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eheliches Güterrecht. 
die vorläufig in die Heimat beurlaubten Re- 
kruten und Freiwilligen (s. Beurlaubten- 
stand 10 einer solchen der Miilitärbehörde, 
die des Beurlaubtenstandes (einschließlich der 
Dispositionsurlauber) und Offiziere z. D. 
aber selbst dann nicht, wenn die Eheschließung 
während der Dauer einer Einberufung erfolgt. 
Für Landesbeamte kann eine solche Erlaubnis 
durch die Landesgesetze vorgeschrieben werden 
und für Ausländer nach ihrem Heimatsrecht 
erforderlich sein (Beh B. § 1315; RMMil GS. vom 
2. Mai 1874 — REBl. 45 — 88 40, 60 Ziff. 4; 
MStGB. vom 20. Juni 1872 — REGgBl. 174 — 
§ 150). Reichsbeamte haben heine Erlaubnis 
nötig. Auch für preuß. Staatsbeamte und 
Geistliche ist sie nicht mehr vorgeschrieben 
(A#GS. z. BEB. vom 20. Sept. 1899 — GS. 
177 — Art. 42; Erl. vom 10. Juli 1897 — 
MBl. 134). Die unmittelbaren Staatsbeamten 
der Ressorts des FGM. und des AMd J. und 
die Justizbeamten haben jedoch ihrer nächsten 
vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige zu machen, 
sobald sie eine Ehe eingegangen sind, unter 
Angabe des Tages der Eheschließung, des 
Aamens der Frau sowie des Wohnorts, Be- 
rufs und der Namen ihrer Eltern (Vf. vom 
7. und 20. April 1897 — MBl. 52, JM BBl. 98). 
Der Mangel des erforderlichen Konsenses be- 
rührt die Gültigkeit der Ehe nicht (s. auch 
Dispensationen bei Eheschließungen). 
Eheliches Güterrecht. I. Anders als die 
Wirkhungen, welche die Ehe auf die persön- 
lichen Verhältnisse der Ehegatten hat, gehören 
diesenigen auf die Vermögensverhältnisse nicht 
dem zwingenden Rechte (jus cogens), sondern 
dem nachgiebigen Rechte (#us dispositivum) 
an, d. h. die Rechtssätze über sie bestimmen 
lediglich, was in Ermangelung vertrags- 
mäßiger Vereinbarungen gelten soll, und wie 
diese im Zweifel auszulegen und zu ergänzen 
sind. In Deutschland haben früher sehr ver- 
schiedene Systeme des e. G. gegolten (mehr 
als hundert). Das BE. Es 1363—1563) hat 
ich zwar an die geschichtliche Entwicklung 
angeschlossen, aber doch eine wesentliche Ver- 
einfachung gebracht. Es gestattet den Ehe- 
gatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse ganz 
rei — nur die Verweisung auf ein nicht 
mehr geltendes oder auf ein ausländisches 
Gesetz ist unstatthaft 1433 Abs. 1) — vor 
bder nach Eingehung der Ehe durch Vertrag 
ensog. Ehevertrag) zu ordnen, der bei gleich- 
heitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht 
8 er vor einem Rotar geschlosfen werden muß 
&s 1432, 1434; Eo/ B. Art. 141), in der 
egel (Ausnahmen im BE. 88 1437, 1508) 
eit durch einen gesetzlichen Vertreter oder 
katen Bevollmächtigten geschlossen werden 
namn. Solange es an einem solchen Ver- 
* fehlt, gilt das gesetzliche Güterrecht. 
das- Is der gesetzliche Güterstand ist für 
r er Lanze Reich das System der Verwaltungs- 
meinschaft angenommen. Hierbei bleibt das 
wemnegen der Ehegatten dem Rechte nach ge- 
gehun: das der Frau, welches sie bei der Ein- 
wird-# der Ehe bereits besitzt oder später erwirbt, 
SEheschaber als eingebrachtes Gut durch die 
Nutzut eßung kraft Gesetzes der Verwaltung und 
eßung des Mannes unterworfen (8 1363), 
  
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wofür dieser den ehelichen Aufwand zu tragen 
hat. Aach Beendigung der Verwaltung und 
Autznießung hat der Ehemann die Substanz 
des Eingebrachten herauszugeben und ist für 
dessen Berwaltung verantwortlich. Der Uber- 
schuß gebührt dem Manne, wie er die Gefahr 
der Verringerung trägt; das Frauengut soll 
„weder wachsen noch schwinden". Die Ver- 
waltung und Autznießung des Mannes er- 
strecht sich jedoch nicht auf das Vorbehalts- 
ut der Frau (§ 1365). An diesem hat die 
Krau selbst die Autznießung und die selb- 
ständige Verwaltung ohne die Mitwirkhung 
des Mannes. Zum Vorbehaltsgute gehören 
namentlich die ausschließlich zum persönlichen 
Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, ins- 
besondere Kleider, Schmucksachen und Arbeits- 
erät (§ 1366), das, was die Frau durch ihre 
rbeit oder den selbständigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschäftes erwirbt (§ 1367), und was 
durch den Ehevertrag für Vorbehaltsgut er- 
Kklärt ist (§ 1368). 
III. Reben dem gesetzlichen Güterrecht ordnet 
das BEB. noch als vertragsmäßige 
Güterrechte die allgemeine Gütergemein- 
schaft, die Errungenschaftsgemeinschaft und 
die Fahrnisgemeinschaft und stellt es den 
Ehegatten frei, einen dieser Güterstände zu 
wählen, was dann anstatt durch Festsetzung 
im einzelnen durch eine bloße Bezugnahme 
auf die betreffenden Bestimmungen des BGB. 
geschehen Kann. An die Stelle des gesetzlichen 
Güterstandes tritt unter besonderen Voraus- 
setzungen kraft Gesetzes der Güterstand der 
Gütertrennung. Bei der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten 
in allen Teilen gemeinschaftlich, Gesamtgut. 
Ein solches ist Eigentum beider Ehegatten 
zur gesamten Hand, steht aber unter der Ver- 
waltung des Ehemannes, welcher daraus den 
ehelichen Aufwand bestreitet. Aicht zum Ge- 
samtgute gehören 1. die Gegenstände, die nicht 
durch Rechtsgeschäft übertragen werden kön- 
nen, z. B. Lehen, Fideikommisse; doch fallen 
die Autzungen aus solchen Gegenständen dem 
Gesamtgute zu; 2. das Vorbehaltsgut, wozu 
gehört, was durch Ehevertrag für Vorbehalts- 
gut eines der Ehegatten erklärt ist, was ein 
Ehegatte von Todes wegen oder durch unent- 
eltliche Verfügung unter Lebenden mit der 
estimmung zum Vorbehaltsgut erwirbt, und 
was ein Ehegatte mit dem Vorbehaltsgut 
oder als Ersatzgut (6 1370) erwirbt (§ 1440) 
ein gesetzliches Vorbehaltsgut gibt es hier 
nicht. Aach Beendigung der Gütergemeinschaft 
wird der nach Bezahlung der gemeinschaftlichen 
Schulden verbleibende berschu## des Gesamt- 
gutes je zur Hälfte zwischen den Ehegatten 
oder dem Uberlebenden und den Erben des 
Verstorbenen verteilt. Beim Vorhandensein 
gemeinschaftlicher Abkömmlinge besteht jedoch 
regelmäßig die Gemeinschaft zwischen diesen 
und dem überlebenden Ehegatten fort (fort- 
gesetzte Gütergemeinschaft), wobei der über- 
lebende Ehegatte im wesentlichen die Stellung, 
die in der ehelichen Gütergemeinschaft dem 
Ehemanne zukommt, die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge aber diesenige der Frau haben 
E 1487 Abf. 1). Die Errungenschafts= und
	        
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