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des Verfahrens zugelassen (88 620, 621). Zum
Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann
das Gericht von Amts wegen Tatsachen be-
rüchsichtigen und Beweise anordnen (8 622
Abs. 1). Das Urteil ist von Amts wegen zu-
zustellen (6 625). Für die Dauer des BRechts-
streits Können die Beziehungen der Ehegatten
zueinander auf den Antrag eines von ihnen
nach bestimmten Richtungen hin vorläufig ge-
ordnet werden (8 627). Die Offentlichkeit ist
stets auszuschließen, wenn eine Partei es be-
antragt (EV. 8 171).
S. auch Ehehindernisse II, 3.
Eheschließung. Während in früheren Zeiten
regelmäßig eine Ehe nur unter Mitwirhung
der Kirche gültig zustande kommen konnte,
und nachdem das BE. trotz vielfacher An-
griffe den Grundsatz der bürgerlichen E. bei-
behalten hat (s. Ehe und Zivilehe), wird
jetzt die Ehe dadurch geschlossen, daß die Ver-
lobten vor einem Standesbeamten persönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit unbedingt
und nicht unter einer Zeitbestimmung erklären,
die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der
Standesbeamte muß zur Entgegennahme der
Erklärungen bereit sein (BGB. § 1317) und
hat die Pflicht, das Vorhandensein der Ehe-
erfordernisse zu prüfen und, wenn Ehehinder-
nisse zu seiner Kenntnis kommen, die E. ab-
zulehnen (PSt G. vom 6. Febr. 1875 — RGBl.
23 — 8§ 48). Außerhalb des Amtszimmers
des Standesbeamten sind E. nur, wenn einer
der Verlobten am Erscheinen durch Krankheit
usw. verhindert ist oder in sonstigen besonderen
Ausnahmefällen zulässig (Bescheid vom 2. Febr.
1875 — All. 61). Auch in der Karwoche
können E. stattfinden (Erl. vom 3. Müärz
1903 — M.IBl. 28). Bei der E. soll der Stan-
desbeamte in Gegenwart von zwei Zeugen
— als solche sind nur nicht im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befindliche und minder-
jährige Personen unzulässig — an die Ver-
lobten einzeln und nacheinander die Frage
richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen und, nachdem die Verlobten die Frage
bejaht haben, aussprechen, daß sie RKraft dieses
Gesetzes, d. i. des BGB., nunmehr rechtmäßig
verbundene Eheleute seien. Der Standesbe-
amte soll dann die E. in das Heiratsregister
eintragen (§ 1318) und über die erfolgte E. den
Eheleuten sofort eine kostenfreie Bescheinigung
ausstellen (PSt G. § 54 Abs. 2; Vf. vom 30. April
1902 — M.l. 83). Uber den Inhalt der Ein-
tragung bestimmt § 54 PSt. Zuständig ist der
Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Ver-
lobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat. Hat Reiner der Ver-
lobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland und ist auch nur einer
von ihnen ein Deutscher, so wird der zuständige
Standesbeamte von der obersten Aussichts-
behörde des Bundesstaates, dem der Deutsche
angehört, in Preußen also vom MI J., und
wenn er Beinem Bundesstaate angehört, von
dem Reichskanzler bestimmt. Unter mehreren
zuständigen Standesbeamten haben die Ver-
lobten die Wahl (6 44 PSt. in der Fassung
des Art. 46 II des EchBeEB.; § 1320 Absl. 3
B.; § 154 Abs. 1 36.). Auf GErund einer
Eheschließung — Ehrenbürgerrecht.
schriftlichen Ermächtigung des zuständigen Stan-
desbeamten darf die Ehe auch vor dem Standes-
beamten eines andern Bezirks geschlossen wer-
den (§ 1321). Der ermächtigte Standesbeamte
hat zwar ebenfalls die E. abzulehnen, wenn
Ehehindernisse zu seiner Kenntnis kommen, er
ist aber nicht zu einer Nachprüfung der Frage,
ob Ehehindernisse bestehen, verpflichtet, es be-
hält vielmehr der ermächtigende Standesbeamte
die Verantwortlichkeit dafür, daß dem Gesetze
genügt ist (PSt. § 69; Erl. vom 12. April
1893 — MBll. 107; Rt. 35, 265). Die E.
vor dem Standesbeamten ist kostenlos. Der
Standesbeamte, vor welchem von einer Frau,
die ein minderjähriges eheliches Kind hat, eine
Ehe geschlossen wird, hat hiervon dem Vormund-
schaftsgericht Anzeige zu machen (FGG. 848; Vf.
vom27. Jan. 1904 — I. 30). Wegen der E. vor
einem andern Standesbeamten als demjenigen,
welcher das Aufgebot angeordnet hat, s. Auf-
gebot für die Eheschließung, und wegen
dessen, was von der Eheschließungshandlung
wesentlich ist, s. Eheerfordernisse, ferner
wegen der richtigen Angabe des Standes von
Handwerkern bei E. die Vf. des MdJ. und
des HM. vom 10. Aug. 1905 (Mhl. 132, HM-
Bl. 257) und wegen der E. von Ausländern in
Preußen die Vf. vom 13. März 1903 (MBl.
28) und vom 19. Febr. 1904 (WBlI. 49).
Ehevertrag s. Eheliches Güterrecht J
und IV.
Ehrenämter sind Staats-, Kommunal= und
sonstige öffentliche Amter, deren Träger sie
nicht berufemäbig gegen Entgelt, sondern
freiwillig ohne Befoldung bekleiden. Die
nentgeltlichteit der Amtsführung, welche
das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der
E. im Gegenfsatz zu den besoldeten Berufs-
ämtern darstellt, schließt nicht aus, daß
den Ehrenbeamten ein Ersatz ihrer Aus-
lagen oder eine mit ihrer amtlichen Mühe-
waltung in billigem Verhältnisse stehende Ent-
schädigung und selbst zur Dechung repräsen-
tativer Unkosten bestimmte Bezüge gewährt
werden. Die Freiwilligkeit der Ubernahme
und Führung von E. ist dadurch beschränkt,
daß ihre Annahme und Behkleidung während
einer gewissen Zeitdauer vielfach, so innerhalb
der Kreisverbände, sowie der Stadt= und
Landgemeinden, deren Angehörigen gesetzlich
ur Pflicht gemacht und die ungerechtfertigte
blehnung oder vorzeitige Niederlegung mit
vermögensrechtlichen und anderen Nachteilen
belegt ist. Die Dienstführung der Ehrenbe-
amten unterliegt der staatlichen Aufsicht und
Disziplinargewalt.
Ehrenamtmann s. Amtmann.
Ehrenbürgermeister in der Mheinprovinz
s. Bürgermeister IIb. it
Ehrenbürgerrecht. In Stadtgemeinden m
Ratsverfassung ist der Magistrat, unter u
stimmung der Stadtverordnetenversammlung
in solchen mit Bürgermeistereiverfassung de
Stadtverordnetenversammlung im Einverständ
nis mit dem Bürgermeister befugt, Männern
welche sich um die Stadt verdient gemacht
haben, das E. zu erteilen. Nach § 34 Hanr#
St O. kann dasselbe als ein Zeichen der S
und Dankbarkeit verliehen werden. Der