Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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seiner Kenntnis kommen, dem ihm vorge— 
setzten Kommandeur Mitteilung zu machen. 
Der Kommandeur entscheidet nach Anhörung 
des E., ob und auf welchem Wege die 
Sache weiter zu verfolgen ist. Auch hat jeder 
den Ehrengerichten unterstellte Offizier das 
Recht, auf einen ehrengerichtlichen Spruch gegen 
sich selbst anzutragen, sowie die Pflicht, jedem 
E. Rede zu stehen und demselben Auskunft 
zu erteilen (68 23, 26 a. a. O.). Findet der 
Kommandeur, daß die Handlung oder Unter- 
lassung eines Offiziers ehrengerichtlichen Spruch 
erfordert, so hat er die Entscheidung des zur 
Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens 
über Hauptleute und Subalternoffiziere be- 
rechtigten Befehlshabers einzuholen. Zur An- 
ordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens 
über Stabsoffiziere ist nur der kommandie- 
rende General berechtigt (§8 27 ff.). 
Eine besondere Aufgabe ist dem E. durch 
die AOrder vom 1. Jan. 1897 in bezug auf 
die Verhinderung von Zweikämpfen zwischen 
Offizieren zugewiesen worden. Zu dem Ende 
ist bestimmt, daß, wenn zwischen Offizieren 
Privatstreitigkeiten und Beleidigungen vor- 
Kkommen, die nicht alsbald auf gütlichem Wege 
standesgemäß beglichen werden, die Beteiligten 
verpflichtet sind, unter Unterlassung aller weite- 
ren Schritte sofort ihrem E. Anzeige zu machen. 
Der E. hat sodann die erforderlichen Ermitt- 
lungen anzustellen und nach Anhörung der 
Beteiligten entweder einen Ausgleichsvorschlag 
unter Bestimmung über Art und Frist der 
Ausführung aufzustellen, oder zu erklären, daß 
er hierzu außerstande und vielmehr ein ehren- 
gerichtliches Verfahren notwendig sei oder 
endlich festzustellen, daß die Ehre der Be- 
teiligten für nicht berührt zu erachten sei (II, 
1—3 der KabO.). Der Beschluß des E. bedarf 
der schriftlichen Bestätigung des Kommandeurs, 
welchem letzteren in bezug hierauf bestimmte 
Befugnisse eingeräumt sind (II. Auch steht 
den Beteiligten gegen den Ausgleichsvorschlag 
oder gegen die Feststellung, daß die Ehre der 
Beteiligten nicht verletzt sei, binnen drei 
Tagen die Berufung beim Kommandeur zu, 
über welche die Allerhöchste Entscheidung ein- 
zuholen ist (IV). Die vorstehenden Bestim- 
mungen finden auch auf Offiziere der Marine 
und der Schutztruppen Anwendung (AOrder 
vom 1. Jan. 1897, vom 20. März 1899 und 
vom 15. Juni 1897), ebenso auf Sanitäts- 
offiziere des Heeres, der Marine und der 
Schutztruppen (AOrder vom 30. Jan. 1902 — 
noch nicht veröffentlicht — und 5. Mai 1902). 
Ehrenrechte (bürgerliche) s. Bürgerliche 
Etzenrechte. 
renstrafen s. Bürgerli r t 
und Strafen B ger ce Ehrenrechte 
Ehrenzeichen s. Allgemeines Ehren- 
5%n •à5 en. . 
renzulagen s. Eisernes Kreuz. 
Eichenschälwald ist Eichenniederu#n d, der 
zur Gewinnung der Rinde junger Eichen (Lohe) 
für die Gerberei dient. Besondere gesetzliche 
Bestmmungen bestehen für den E. als solchen 
nicht. 
Eichordnung. Die E. vom 27. Dez. 1884 
(RGBl. 1885 Beil. 1 zu Ar. 5) ist auf Grund 
  
Ehrenrechte (bürgerliche) — Eichungsämter. 
der Maß= und Gewichtsordnung (s. d.) Art. 18 
von der Normaleichungskommission (s. d.) er- 
lassen worden. Sie regelt im ersten Abschnitt 
das Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige 
Beschaffenheit der zur Eichung zuzulassenden 
Maße und Meßwerkzeuge, Fässer, Gewichte 
und Wagen, die bei der Eichung innezuhaltenden 
Fehlergrenzen und die Ausführung der Stem- 
pelung. Zu diesem Abschnitte sind Vachträge 
ergangen in der Bek. vom 18. Aug. 1900 
(RöBl. Beil. zu Ar. 38) über die BZulassung 
der Kluppmaße zur Ermittlung der Dicke von 
Hölzern, in der Bek. vom 8. Mai 1894 (R- 
Bl. Beil. zu Ar. 26) über zink= und bleihaltige 
Flüssigkeitsmaße, in der Bek. vom 6. Mai 
1892 (Röl. Beil. zu Nr. 33) über zulässige 
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, in der Beh. 
vom 26. Juli 1893 (RGBl. Beil. zu Ar. 30), 
vom 2. Juli 1897 (Roöl. Beil. zu Ar. 31) 
über Meßgeräte für chemische Maßanalys 
wässeriger Flüssigkeiten, in der Beb. vom 
15. Mai 1891 (RGl. Beil. zu Ar. 16) über 
Maßnahmen für Spaltholz, in den Bek. vom 
8. Mai 1894 (Rol. Beil. zu Ar. 26) und 
vom 6. Mai 1895 (Rl. Beil. zu Mr. 16) 
über die Beschaffenheit der Gewichte, in der 
Bek. vom 10. Dez. 1898 (RE#l. Beil. zu Nr. 57) 
über Brückenwagen, in den Bek. vom 14. Mai 
1891 (REl. Beil. zu Ar. 16), vom 6. Mai 
1895 (Rol. Beil. zu Nr. 10) und vom 14. Mai 
1898 (REl. Beil. zu Ar. 22) über Getreide- 
prober, in den Bek. vom 14. Jan. 1893 (R- 
Bl. Beil. zu Ar. 2) und vom 10. Dez. 1898 
(RGBl. Beil. zu Vr. 57) über Registrierwagen, 
in der Bek. vom 4. Mlai 1888 (REl. Beil. 
zu Ar. 24) über Vorschriften, betr. die Eichung 
von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des 
Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten, in 
der Bekh. vom 21. Jan. 1887 (Rl. Beil. zu 
Nr. 4) über Wechselzählwerk bei Gasmessern, 
in der Bek. vom 1. Okt. 1905 (RE#l. Beil. 
zu Nr. 43) über Eichung von Milchmaßen. 
Der zweite Abschnitt regelt die Stempelzeichen. 
Wegen Eichung der Binnenschiffe l. 
Schiffsvermessungsordnung. 
Eichungsämter besorgen die Eichung und 
Stempelung nach Maßgabe der Maß= und 
Gewichtsordnung (l. d.). Ihre Einrichtung ist 
der Landesgesetzgebung überlassen (Maß= und 
Gewichtsordnung Art. 16) und ist in Preußen 
durch G., betr. die Einrichtung der Eichungs- 
behörden, vom 26. Nov. 1869 (GS. 1165) ge- 
regelt. Zur Aueführung des G. ist die Instr. 
vom 6. Jan. 1870 (MBl. 57) ergangen. Die 
E. sind in der Regel Gemeindeanstalten, an 
den Orten jedoch, wo Eichungsinspektionen 
. Eichungsinspektoren) ihren Sitz haben, 
sind sie Staatsanstalten. An der Spitze der 
E. der Gemeinde steht ein Mitglied des Ge- 
meindevorstandes, dem ein Eichmeister als 
Sachverständiger zur Seite steht. Zu Eich- 
meistern dürfen nur solche Personen bestellt 
werden, deren technische Befähigung von dem 
Eichungsinspektor anerkannt und bescheintg. 
ist. S. auch Fachschulen (Waschinenbau= un 
Hüttenschulen). Gemeinden, welche die zu einem 
E. erforderlichen Räume und Einrichtungen be- 
schaffen und eine zum Eichmeister befähigte Per- 
son nachweisen, darf der HM. die zur Errichtung
	        
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