Eichungsgebühren — Eid, Eidesnorm und Eidesformel.
eines E. erforderliche Genehmigung nicht vor-
enthalten. Die staatlichen E. unterstehen der
unmittelbaren Leitung der Eichungsinspek-
toren. Die Eichmeister werden zunächst unter
Vorbehalt der Ründigung und nach drei bis
fünf Jahren auf Lebenszeit angestellt. Die
Kosten der E. tragen die Gemeinden, denen
auch die Gebühren zufließen. Bei den staat-
lichen E. fallen Kosten und Gebühren dem
Staate zu. Die Erhebung der Gebühren hat
nach der von der NVo#rmaleichungskommission
(. d.) erlassenen Gebührentaxe vom 28. Dez.
1884 (Rl. 1885 Beil. 2 zu Ar. 5) nebst Nach-
trägen zu erfolgen. Eine Ermäßigung der
Gebühren ist unzulässig und von den Ge-
meindebehörden zu verhindern (Erl. vom
11. Juli 1871 — MBl. 183 — und vom
3. Mai 1882 — M Bl. 163). Den Eichmeistern
darf die Beschaffung der Aormale und der
sonstigen Ausrüstungsgegenstände auf ihre
Kosten nicht überlassen werden (Erl. vom
6. Mai 1870 — Ml. 124). Solche Zweige
des Eichungsgeschäfts, welche eine besondere
Sachkunde und Geschicklichkeit erfordern,
können ausschließlich einzelnen E. übertragen
werden. Das ist in Preußen geschehen hin-
sichtlich der Präzisionswagen, Präzisions-
gewichte, Thermometer, Alkoholometer, Gas-
messer, Wagen über 2000 kg höchster Belastung,
selbständiger Registrierwagen, Aräometer und
Getreideprober nstr. Ar. 6; Erl. vom 19. Juni
1871 — MBl. 41; vom 8. Aug. 1885; vom
9. Mai 1883). Bei den der Bergverwaltung
unterstellten Betrieben nehmen die Bergrevier-
spisinten (. Bergbehörden 1) in der Regel
e Eichungen vor (Erl. vom 14. April 1870
33 , zund . März 14
wr. 33, 6). egen Prüfung der Kassen-
abschlüsse der E. s. S##l 1005 8 30.
chungsgebühren s. Normaleichungs-
Ommission.
un Eichungeinspentoren sind Staatsbeamte
4 führen die Aufsicht über den Betrieb der
dur ungsämter (s. d.), sie sind befugt, diese
murch Vermittlung der Gemeindevorstände
dem nweisung zu versehen und unterstehen
ber M. E. sind angestellt in Königs-=
fürs Nür Ost= und Westpreußen, in Berlin
bur. randenburg und Berlin, in Alagde-
b arg für die Prov. Sachsen, Herzogtum An-
baufeund Fürstentum Schwarzburg-Sonders-
Lüben, in Kiel für Schleswig-Holstein und
Schamzt in Hannover für Hannover und
Herzogt urg-Lippe, in Kassel für Hessen-Aassau,
obe#n I#ner Sachsen-Meiningen und Sachsen-
in Cöt otha und das Fürstentum Waldech,
olleramn für die Rheinprovinz und Hohen-
Die Au im übrigen für jede Provinz einer.
ämter gaben der E. sind in der für die Eich-
(M rlassenen Instr. vom 6. Jan. 1870
ermitl geregelt. Ihre Berichte sind durch
eren Aung der Oberpräsidenten weiterzugeben,
26. April slicht sie unterstellt sind (Erl. vom
wo der selben Ee 124). An den Orten,
· 1 2
amt unter seinen Delbat, steht das Eichungs
Ei
Eid, d Eideenorm und Eidesformel. I. Der
(romssforisch er e Zusage oder ein Versprechen
teils die Erhärtung einer
—
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Aussage (assertorischer Eid) unter feierlicher
Anrufung Gottes als Zeugen der Wahrheit
und Bächers der Unwahrheit kommt in sehr
verschiedener Weise vor als Amtseid,
Fahneneid, frübeer auch Huldigungs--(Ho-
magialhzeid (s. die betreffenden Artikel), be-
sonders aber im Prozeß, hier mit schweren
weltlichen Strafen bei Verletzung der Eides-
pflicht, als Zeugen= und Sachverständigen-
eid, im Zivilprozeß außerdem noch als Edi-
tionseid (Versicherung, nicht im Besitz einer
Urkunde zu sein, die als Beweismittel ge-
braucht werden soll) und Parteieid, sowie
in diesem, im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und im Verwaltungszwangs-
verfahren als Offen barungseid (Bestär-
kung der Angabe eines Vermögensbestan-
des). Mehrere Eide des gemeinen Rechts
(Restitutions-, Armen-, Perhorreszens-
und Diffessionseid) sind jetzt beseitigt. Der
Parteieid ist entweder ein freiwilliger
(Schiedseid), d. h. dem Gegner zugeschobener
mit dem Bechte des letzteren, ihn zurück-
zuschieben oder das Gegenteil der behaupteten
Tatsache durch anderweitige Beweismittel dar-
zutun (sog. Gewissensvertretung), oder ein
notwendiger, d. h. bei einem nicht voll-
ständig geführten Beweise vom Richter auf-
erlegter. Der notwendige Eid ist ein Er-
füllungseid oder ein Reinigungseid,
je nachdem der unvollständige Beweis ergänzt
oder beseitigt werden soll. In beiden Fällen
kann der Parteieid sein ein Wahrheitseid,
daß eine Tatsache wahr oder nicht wahr sei, oder
ein Glaubenseid, daß bloß nach sorgfältiger
Prüfung und Erkundigung die Uberzeugung
von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tat-
sache erlangt sei. Der Parteieid begründet
für den betreffenden Prozeß vollen Beweis
unter Ausschluß der sonst geltenden freien
Beweiswürdigung, und diese Folge kann nur
in beschränkter Weise durch Gegenbeweis
widerlegt werden. Eidesnorm ist die — gesetzlich
vorgeschriebene, für den Parteieid vom Bichter
im einzelnen Falle formulierte — zu beeidigende
Erklärung, Eidesformel der Eingang und der
Schluß des Eides, in deren Mitte die Eides-
norm steht und die jetzt gesetzlich allgemein
festgestellt ist (3P. 8§ 481).
Das Verwaltungsstreitverfahren nach
dem LVG. kennt, abgesehen von dem in der
Vollstrechungsinstanz möglichen Offenbarungs-
eide (s. Berwaltungszwangsverfahren),
nur noch wie der Strafprozeß den Zeugen-
und den Sachverständigeneid, und auch diese
Eide bloß in der Weise, daß ihre Abnahme
im Ermessen des Gerichts liegt, die Parteien
sie weder verlangen noch bindend darauf ver-
zichten können. Wird die Beeidigung vor-
genommen, so werden bei ihr, für welche be-
sondere Bestimmungen fehlen, und welche des-
halb nach Ermessen als Vorbeeidigung oder
als Nachbeeidigung stattfinden kann, die For-
men der 88§ 392, 394—398, 410, 480, 482—484
8PO. und der 88 58—64, 67, 68, 71, 79 St PO.
zu beachten, von der Beeidigung eines Zeugen
aber, der nach § 393 SPO. und § 56 St P.
nicht beeidigt werden darf, z. B. eines noch
nicht 16 Jahre alten, jedenfalls abzusehen sein.