Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eilige Arbeiten — Einbehaltungsrecht des Vermieters und Verpächters. 
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Rosten 
möglich ist. Wer durch Verarbeitung (z. B. 
auch Schreiben, Zeichnen, Malen) oder Umbil-J 
dung eines oder mehrerer Stoffe eine neue 
bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigen- 
tum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert 
der Verarbeitung oder der Umbildung erheb- 
lich geringer ist als der Wert des Stoffes. 
Der Umgestaltende braucht nicht in gutem 
Glauben zu sein, er erwirbt aber Rein Eigen- 
tum, wenn er die Umgestaltung für einen 
anderen in dessen Auftrage vorgenommen hat. 
Wer infolge der Verbindung usw. sein Eigen- 
tum oder ein sonstiges dingliches Recht an 
einer Sache verloren hat, kann nach den Vor- 
schriften über ungerechtfertigte Bereicherung 
Vergütung in Geld fordern, unter Umständen 
Schadensersatz verlangen (8§ 946—952). 4. Er- 
zeugnisse und sonstige Bestandteile einer 
Sache gehören auch nach der Trennung dem 
Eigentümer der Sache; ist jedoch ein anderer 
vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache 
befugt, sich deren Erzeugnisse oder sonstige 
Bestandteile anzueignen, so erwirbt regelmäßig 
dieser das Eigentum daran mit ihrer Trennung 
(I56 953—957). 5. Durch Aneignung (Okhu- 
pation, §§ 958—964) erwirbt das Eigentum, 
wer eine herrenlose bewegliche Sache (z. B. 
weggeworfene Sachen, wilde Tiere, die sich in 
der Freiheit befinden) in Eigenbesitz nimmt, 
falls nicht deren Aneignung gesetzlich verboten 
ist z. B. Ste . § 368 Ziff. 11) oder durch die 
usitzergreifung das Aneignungsrecht eines 
anderen, z. B. des Jagdberechtigten, verletzt 
wird. Bei gestrandeten und einem Regal 
unterliegenden Sachen sowie bei Bienen und 
Tauben gelten besondere Bestimmungen. 6. Wer 
eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, 
erwirbt unter gewissen Voraussetzungen deren 
Eigentum (68 965—983); s. Fundsachen. Das 
Eigentum an einem Schatze, d. i. einer Sache, 
Ee so lange verborgen gelegen hat, daß der 
2 gentümer nicht mehr zu ermitteln ist, fällt 
Cemsenigen, der ihn entdecht und infolge der 
Hatdechung in Besitz genommen hat, zur einen 
— anderen. Hälfte dem Eigentümer 
U, in welcher der atz verborgen 
war 6 9594 cher der Schatz 9 
er An Grundstücken wird das Eigentum 
worben 1. regelmäßig nur durch Auflassung 
bur 2. ausnahmsweise, wenn das Grund- 
* noch nicht angelegt ist, nach den bis zum 
— Han. 1900 in Geltung gewesenen Vorschriften. 
Erda der Eigentümer sein Eigentum an einem 
Ver- stück aufgegeben, wozu Erklärung des 
mnaschte dem Grundbuchamte gegenüber und 
notur agung des Verzichts in das Grundbuch 
eign endig sind, so steht das Recht zur An- 
zu ing dem Fiskus des Bundesstaates 
Der à dessen Gebiete das Grundstück liegt. 
daß Fiehus erwirbt das Eigentum dadurch, 
einre lh al Eigenzumer in das Grundbuch 
eEilige Arbeiten werden von dem Verbote 
* onntagsarbeit (s. Sonntagsruhe im 
icht Eebebetriebe. im Handelsgewerbe) 
etroffen. E. A. sind Arbeiten in Aot- 
nerdel d.) und Arbeiten, die im äöffentlichen 
o unverzüglich vorgenommen werden 
  
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müssen (GewO. § 1056 Abs. 1 Ziff. 1). Unter 
„öffentlichem Interesse“ ist nicht nur das 
nteresse des Staates oder der Gemeinde, 
sondern auch dasjenige des Publikums zu 
verstehen. Zu solchen im öffentlichen Interesse 
sofort vorzunehmenden Arbeiten gehört z. B. 
die Straßensprengung und -rreinigung, das 
Anzünden der Straßenlaternen. Gewerbe- 
treibende, welche Arbeiter an Sonn= und Fest- 
tagen mit e. A. beschäftigen, haben ein Ver- 
zeichnis anzulegen, in das für jeden einzelnen 
Sonn= und Festtag die Zahl der beschäftigten 
Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie 
die Art der vorgenommenen Arbeiten ein- 
zutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Ver- 
langen der Ortspolizeibehörde und bei Ge— 
werbetreibenden auch dem Gewerbeaufsichts- 
beamten vorzulegen (GewO. 8 105 Abs. 2; 
Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 Ziff. 152 
— HMBl. 123). 
Einbehaltungsrecht des Vermieters und 
Verpächters. I. Der Mieter und der Pächter 
bedürfen neben den Klagen aus den ihnen 
zustehenden Rechten besonderer Sicherungs- 
mittel nicht, weil ihnen vorgeleistet ist. Anders 
der Vermieter und der Verpächter, denen nach- 
geleistet wird. Aach dem gemeinen Rechte 
hatten sie deshalb ein Recht an den ein- 
gebrachten eigenen Sachen des Mieters und 
den gewonnenen Früchten des Pächters, das 
man teils als gqualifiziertes Retentionsrecht 
ansah, so daß es nur durch Einbehaltung der 
Sachen wirksam wurde, teils aber als ein 
Hypothekenrecht an den Sachen von der Ein- 
bringung ab und an den Früchten von der 
Absonderung ab behandelte, so daß die Ver- 
äußerung nur mit der Last der Hypothek mög- 
lich war. Der gleiche Streit herrschte im preuß. 
Rechte, bis die PrkO. vom 8. Mai 1855 (GS. 
321) die Auffassung des Rechtes als eines ge- 
setzlichen Pfandrechtes bestärkte. 
II. Das BGB. (88 559—563) gibt dem Ver- 
mieter eines Grundstücks ein gesetzliches Pfand- 
recht an den eingebrachten Sachen des Miieters, 
soweit sie diesem selbst gehören, also nicht an 
den Sachen der Ehefrau, der Kinder usw. 
Ausgeschlossen sind der Pfändung nicht unter- 
worfene Sachen. Das Pfandrecht gilt für alle 
Forderungen aus dem Milietverhältnisse; für 
künftige Entschädigungsforderungen und für 
den Mietzins für eine spätere Zeit als das 
laufende und das folgende Mietjahr kann es 
jedoch nicht geltend gemacht werden. Wird 
eine ihm unterworfene Sache für einen anderen 
Gläubiger gepfändet, so kann es diesem gegen— 
über nur wegen des Mietzinses für das letzte 
Jahr vor der Pfändung geltend gemacht wer— 
den. Es erlischt mit der Entfernung der 
Sachen von dem Grundstücke, es sei denn, 
daß diese ohne Wissen oder unter Widerspruch 
des Vermieters erfolgt. Das Widerspruchs- 
recht fällt fort, wenn die Entfernung im regel- 
mäßigen Betriebe des Geschäfts des Miieters 
oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen 
entsprechend erfolgt, oder wenn die zurückh- 
bleibenden Sachen zur Sicherung des Ver- 
mieters offenbar ausreichen. Der Vermieter 
darf die Entfernung der verhafteten Sachen, 
soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist,
	        
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