Eilige Arbeiten — Einbehaltungsrecht des Vermieters und Verpächters.
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Rosten
möglich ist. Wer durch Verarbeitung (z. B.
auch Schreiben, Zeichnen, Malen) oder Umbil-J
dung eines oder mehrerer Stoffe eine neue
bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigen-
tum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert
der Verarbeitung oder der Umbildung erheb-
lich geringer ist als der Wert des Stoffes.
Der Umgestaltende braucht nicht in gutem
Glauben zu sein, er erwirbt aber Rein Eigen-
tum, wenn er die Umgestaltung für einen
anderen in dessen Auftrage vorgenommen hat.
Wer infolge der Verbindung usw. sein Eigen-
tum oder ein sonstiges dingliches Recht an
einer Sache verloren hat, kann nach den Vor-
schriften über ungerechtfertigte Bereicherung
Vergütung in Geld fordern, unter Umständen
Schadensersatz verlangen (8§ 946—952). 4. Er-
zeugnisse und sonstige Bestandteile einer
Sache gehören auch nach der Trennung dem
Eigentümer der Sache; ist jedoch ein anderer
vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache
befugt, sich deren Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile anzueignen, so erwirbt regelmäßig
dieser das Eigentum daran mit ihrer Trennung
(I56 953—957). 5. Durch Aneignung (Okhu-
pation, §§ 958—964) erwirbt das Eigentum,
wer eine herrenlose bewegliche Sache (z. B.
weggeworfene Sachen, wilde Tiere, die sich in
der Freiheit befinden) in Eigenbesitz nimmt,
falls nicht deren Aneignung gesetzlich verboten
ist z. B. Ste . § 368 Ziff. 11) oder durch die
usitzergreifung das Aneignungsrecht eines
anderen, z. B. des Jagdberechtigten, verletzt
wird. Bei gestrandeten und einem Regal
unterliegenden Sachen sowie bei Bienen und
Tauben gelten besondere Bestimmungen. 6. Wer
eine verlorene Sache findet und an sich nimmt,
erwirbt unter gewissen Voraussetzungen deren
Eigentum (68 965—983); s. Fundsachen. Das
Eigentum an einem Schatze, d. i. einer Sache,
Ee so lange verborgen gelegen hat, daß der
2 gentümer nicht mehr zu ermitteln ist, fällt
Cemsenigen, der ihn entdecht und infolge der
Hatdechung in Besitz genommen hat, zur einen
— anderen. Hälfte dem Eigentümer
U, in welcher der atz verborgen
war 6 9594 cher der Schatz 9
er An Grundstücken wird das Eigentum
worben 1. regelmäßig nur durch Auflassung
bur 2. ausnahmsweise, wenn das Grund-
* noch nicht angelegt ist, nach den bis zum
— Han. 1900 in Geltung gewesenen Vorschriften.
Erda der Eigentümer sein Eigentum an einem
Ver- stück aufgegeben, wozu Erklärung des
mnaschte dem Grundbuchamte gegenüber und
notur agung des Verzichts in das Grundbuch
eign endig sind, so steht das Recht zur An-
zu ing dem Fiskus des Bundesstaates
Der à dessen Gebiete das Grundstück liegt.
daß Fiehus erwirbt das Eigentum dadurch,
einre lh al Eigenzumer in das Grundbuch
eEilige Arbeiten werden von dem Verbote
* onntagsarbeit (s. Sonntagsruhe im
icht Eebebetriebe. im Handelsgewerbe)
etroffen. E. A. sind Arbeiten in Aot-
nerdel d.) und Arbeiten, die im äöffentlichen
o unverzüglich vorgenommen werden
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müssen (GewO. § 1056 Abs. 1 Ziff. 1). Unter
„öffentlichem Interesse“ ist nicht nur das
nteresse des Staates oder der Gemeinde,
sondern auch dasjenige des Publikums zu
verstehen. Zu solchen im öffentlichen Interesse
sofort vorzunehmenden Arbeiten gehört z. B.
die Straßensprengung und -rreinigung, das
Anzünden der Straßenlaternen. Gewerbe-
treibende, welche Arbeiter an Sonn= und Fest-
tagen mit e. A. beschäftigen, haben ein Ver-
zeichnis anzulegen, in das für jeden einzelnen
Sonn= und Festtag die Zahl der beschäftigten
Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie
die Art der vorgenommenen Arbeiten ein-
zutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Ver-
langen der Ortspolizeibehörde und bei Ge—
werbetreibenden auch dem Gewerbeaufsichts-
beamten vorzulegen (GewO. 8 105 Abs. 2;
Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 Ziff. 152
— HMBl. 123).
Einbehaltungsrecht des Vermieters und
Verpächters. I. Der Mieter und der Pächter
bedürfen neben den Klagen aus den ihnen
zustehenden Rechten besonderer Sicherungs-
mittel nicht, weil ihnen vorgeleistet ist. Anders
der Vermieter und der Verpächter, denen nach-
geleistet wird. Aach dem gemeinen Rechte
hatten sie deshalb ein Recht an den ein-
gebrachten eigenen Sachen des Mieters und
den gewonnenen Früchten des Pächters, das
man teils als gqualifiziertes Retentionsrecht
ansah, so daß es nur durch Einbehaltung der
Sachen wirksam wurde, teils aber als ein
Hypothekenrecht an den Sachen von der Ein-
bringung ab und an den Früchten von der
Absonderung ab behandelte, so daß die Ver-
äußerung nur mit der Last der Hypothek mög-
lich war. Der gleiche Streit herrschte im preuß.
Rechte, bis die PrkO. vom 8. Mai 1855 (GS.
321) die Auffassung des Rechtes als eines ge-
setzlichen Pfandrechtes bestärkte.
II. Das BGB. (88 559—563) gibt dem Ver-
mieter eines Grundstücks ein gesetzliches Pfand-
recht an den eingebrachten Sachen des Miieters,
soweit sie diesem selbst gehören, also nicht an
den Sachen der Ehefrau, der Kinder usw.
Ausgeschlossen sind der Pfändung nicht unter-
worfene Sachen. Das Pfandrecht gilt für alle
Forderungen aus dem Milietverhältnisse; für
künftige Entschädigungsforderungen und für
den Mietzins für eine spätere Zeit als das
laufende und das folgende Mietjahr kann es
jedoch nicht geltend gemacht werden. Wird
eine ihm unterworfene Sache für einen anderen
Gläubiger gepfändet, so kann es diesem gegen—
über nur wegen des Mietzinses für das letzte
Jahr vor der Pfändung geltend gemacht wer—
den. Es erlischt mit der Entfernung der
Sachen von dem Grundstücke, es sei denn,
daß diese ohne Wissen oder unter Widerspruch
des Vermieters erfolgt. Das Widerspruchs-
recht fällt fort, wenn die Entfernung im regel-
mäßigen Betriebe des Geschäfts des Miieters
oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen
entsprechend erfolgt, oder wenn die zurückh-
bleibenden Sachen zur Sicherung des Ver-
mieters offenbar ausreichen. Der Vermieter
darf die Entfernung der verhafteten Sachen,
soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist,