Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern 
und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen 
in seinen Besitz nehmen, ist also nicht an die 
Schranken der Selbsthilfe gebunden. Ist die 
Entfernung widerrechtlich geschehen, so darf 
er Zurüchschaffung verlangen, jedoch muß er 
diesen Anspruch vor Ablauf eines Wonats, 
nachdem er von der Entfernung Kenntnis 
erlangt hat, gerichtlich geltend machen. Der 
Mçlieter hann die Geltendmachung des Pfand- 
rechts für alle oder für einzelne Sachen hindern, 
wenn er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet. 
III. Für das Pfandrecht des Verpächters 
gelten ebenfalls die vorstehenden Bestim- 
mungen (§ 581 Abs. 2); doch ist es insofern 
noch günstiger, als es für den gesamten Pacht- 
zins auch gegenüber anderen pfändenden 
Gläubigern geltend gemacht werden kann und 
sich auch auf die Früchte und gewisse sonst 
unpfändbare Sachen erstrecht (§ 585). 
IV. A2eben diesem Pfandrechte haben der 
Vermieter und der Verpächter noch das Zurüch- 
behaltungsrecht, welches allgemein (Ba. 
§ 273) dahin besteht, daß, wenn der Schuldner 
aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem 
seine Verpflichtung beruht, einen fälligen An- 
spruch an den Gläubiger hat, er die geschuldete 
Leistung verweigern kann, bis die ihm ge- 
bührende Leistung bewirkt wird. Streitig ist, 
ob der Mieter (Pächter) dem Vermieter (Ver- 
pächter) auch an unpfändbaren Sachen ein 
vertragsmäßiges Zurüchbehaltungsrecht be- 
stellen kann (angenommen RSt. 37, 118 mit 
der Folge, daß dessen Verletzung nach St. 
§ 289 strafbar macht). 
Eindringen in fremde Wohnungen (s#. 
Durchsuchungen. 
Einfriedigungen s. Bauten, Bauliche 
Anlagen, Baulichkeiten I und Frei- 
haltung der Uberschwemmungsgebiete. 
Einfuhr und Einfuhrzölle s. Toll. 
Einfuhrschein. Bei der Ausfuhr von Roggen, 
Weizen, Spelz, Gerste. Hafer, Buchweizen, 
Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem 
freien Verkehr (s. d.) des Zollgebiets werden 
auf Antrag des Warenführers Bescheinigungen 
(E.) erteilt, die den Inhaber berechtigen, 
innerhalb einer vom B. auf längstens sechs 
Monate zu bemessenden Frist eine dem Zoll- 
wert der E. entsprechende Menge der vor- 
genannten Waren ohne Zollentrichtung ein- 
zuführen (ZollTG. 8 11 Ziff. 1 Abs. 1). Die 
Aufnahme in eine öffentliche -lederlage oder 
in ein Privatlager unter amtlichem Zoll- 
verschluß (s. Niederlagen) steht der Ausfuhr 
gleich (ZollTG. § 11 Ziff. 5). Der B ist er- 
mächtigt, die Verwendung der E. nach Maß- 
gabe ihres Zollwerts auch zur Begleichung 
von Zollgefällen für andere als die oben ge- 
nannten Waren zu gestatten (Ziff. 6 a. a. O.) 
und hat dies für rohen Raffee der Nr. 61 und 
für Erdöl (Petroleum) der Nr. 239 des Zoll-. 
getan. Auch bei der Ausfuhr von Mülkerei= 
oder Mälzereierzeugnissen aus Getreide 
oder Hülsenfrüchten, sowie von Olen aus Raps 
oder Rübsen werden über die verwendeten 
Rohstoffe E. erteilt, aber nur an die In- 
aber der Mühlen, Mälzereien oder 
lmühlen, in denen die Erzeugnisse 
  
Eindringen in fremde Wohnungen — Einfuhrschein. 
hergestellt sind (Ziff. 3 u. 4 Abs. 2 a. a. O.). 
Die näheren Anordnungen über die Erteilung 
von E. sind dem BR. überlassen (Ziff. 3 u. 6 
a. a. O.) und von diesem in der Einfuhr- 
scheinordnung (3Bl. 1906, 316) getroffen. 
Den wichtigsten Gegenstand der Einfuhrschein- 
ordnung bildet die Festsetzung des sog. Aus- 
beuteverhältnisses, d. h. die Umrechnung 
der zur Ausfuhr vorgeführten Müllerei-, Mäl- 
zerei= oder Olmüllereierzeugnisse in die ver- 
wendeten Rohstoffe (Getreide, Hülsenfrüchte 
oder Olfrüchte). Für Malz aus Gerste ist das 
Ausbeuteverhältnis auf 75, für Malz aus 
Weizen auf 78 v. H. festgesetzt (Einfuhrschein- 
ordnung § 5), d. h. bei der Ausfuhr von 75 kg 
Gerstenmalz oder 78 kg Weizenmalz wird der 
Zoll für 100 kg Gerste oder Weizen vergütet. 
Für Mehl aus Roggen oder Weizen begnügte 
man sich früher auch mit der Festsetzung eines 
allgemeinen Ausbeuteverhältnisses, und zwar 
von 65 v. H. für Roggenmehl und von 75 v. H. 
für Weizenmehl. Da sich indes herausstellte, 
daß bei diesem Verfahren, welches gute und 
schlechte Mehle, sofern sie nur gebeutelt 
waren, mit der gleichen Ausfuhrvergütung 
bedachte, die minderwertigen Mehle ausgeführt 
wurden, die hochwertigen dagegen den in- 
ländischen Markt belasteten, ging man dazu 
über, die Ausfuhrvergütung nach der Güte 
der Mehle abzustufen. Die Einfuhrscheinord- 
nung enthält in § 4 für Boggenmehle drei, 
für Weizenmehle fünf Ausbeuteklassen mit 
verschiedenen Vergütungssätzen. Während z. B. 
die bei der Vermahlung von 100 kg Roggen 
zuerst gewonnenen 60 kg besseren Mehls einer 
Menge von 95 kg Noggen gleichgestellt wer- 
den, sind die folgenden minderwertigen 5 kg 
nur noch mit 5 kg Roggen bewertetj; die dritte 
Klasse enthält die ersten ungetrennt gewonnenen 
65 kg Mlehl im Roggenwerte von 100 kg. Die 
Feststellung der Ausbeuteklasse erfolgt nach 
einer besonderen Anweisung (Anl. 1 zur Ein- 
fuhrscheinordnung) durch Vergleichung der zur 
Ausfuhr vorgeführten Mehle mit den bei den 
Zollstellen vorhandenen Mehlmustern; in 
Zweifelsfällen wird die Ausbeuteklasse durch 
Ermittlung des Aschengehalts bei der Ver- 
suchsanstalt des Verbandes deutscher Müller 
geprüft; etwatge Zweifel, die auch das Ver- 
aschungsverfahren noch ergibt, können 
durch eine geeignete Buchführung des Müllers 
beseitigt werden (Anw. #§ 3). Jür die bol-- 
stehend nicht genannten Müllerei= oder A# 
zereierzeugnisse (z. B. Mehl aus Hafer, Gers 1 
Hülsenfrüchten, Malz aus Roggen oder Haser= 
Schrot, Graupe, Gries, Grütze aus Getreie. 
einschließlich Roggen und Weizen) erfolgt d6. 
Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für le 
einzelne Mühle oder Mälzerei auf Grund läh¾p 
sonderer Ermittlungen (Einfuhrscheinordnu “ 
§ 7). Die Umrechnung von Olen in B#a## 
oder Rübsen erfolgt nach Aaßgabe det - 
mühlenzollordnung (8Bl. 1906, 372); s. * 
fuhrscheinordnung 8 6. Hervorzuheben isten 
daß der Wertbestimmung der E. der vertragn 
mäßige Zollsatz zugrunde zu legen ist und 4 
bei Gerste und Gerstenmalz — ebenso wie 8 
Müllereierzeugnissen aus Gerste — die Kon 
bestimmung niemals nach dem Zollsatz v
	        
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