Einführungsgesetze — Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen.
4 M. für Malzgerste, sondern stets nach dem
niedrigeren Zollsatz von 1,30 M. für „andere
Gerste“ (s. Gerste) erfolgt (Einfuhrscheinord—
nung § 17). Der Umstand, daß am 1. März
1906 mehrere Waren, für die E. erteilt werden,
im Zollsatze stiegen, legte die Gefahr nahe,
daß diese Waren vor dem 1. Alärz zu den
niedrigeren Zollsätzen lediglich zu dem Zwecke
eingeführt wurden, sie nach dem 28. Febr.
unter Inanspruchnahme der nach den höheren
Sätzen berechneten Zollvergütung wieder aus-
zuführen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, be-
stimmte das G. vom 12. Febr. 1906 (REl.
137), daß bei der während einer Ubergangs-
zeit vom 1. März an erfolgenden Ausfuhr von
Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen
und Speisebohnen oder von Müllereierzeug-
nissen aus diesen Fruchtarten der Wertbestim-
mung der E. nur die vor dem 1. März gel-
tenden vertragsmäßigen Zollsätze zugrunde zu
legen seien, soweit nicht durch Bescheinigungen
der Zollbehörde nachgewiesen werde, daß Roh-
stoffe der bezeichneten Art nach dem 28. Febr.,
also zu den höheren Zollsätzen in den freien
Verkehr eingeführt seien. Die Übergangszeit
ist auf ein Jahr bemessen, doch ist dem B.
die Befugnis zu ihrer Abkürzung erteilt. Die
zum Gesetz ergangenen Ausführungsbestim-
mungen, welche die vom Gesetz vorgesehenen
Bescheinigungen der Zollbehörde unter dem
Aamen „Gutscheine" einführten, sind im
3l. 1906, 445 abgedruckt.
Einführungsgesetze. Die ältere Gesetzes-
technik traf die bei umfassenden neuen Gesetzen
erforderlichen Ubergangs= und sonstigen Bestim-
mungen (Zeit des Inkrafttretens, Verhältnis
zum bisherigen Rechte, Einwirkung auf schon
begründete Rechte oder bereits im Prozeß an-
hängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, Zustän-
digkeit der Behörden für die neuen Verhältnisse
usw.) teils in den neuen Gesetzen selbst, teils
vin einer ihnen vorangeschichten Einleitung oder
an ihrem Schlusse, auch wohl in besonderen
sog. Publikationspatenten. Die neuere Technik
bediente sich bei den Bundes= und bedient sichbei
den Reichsgesetzen zu demselben Zwecke, wobei
sichdas Verhältnis zum bisherigen Rechte in das
zum sonstigen Reichsrechte und zum Landesrechte
balten kann, vielfach äußerlich selbständiger
esetze, die jedoch wegen ihres Zusammen-
sienges als E. zu den Gesetzen, in deren Dienste
e stehen, bezeichnet und gleichzeitig mit diesen
ersündet werden. So gibt es E. zum GV.,
zur 3PO. und St P., zur 8O., zum 5.
* esonders umfangreich ist das E. zum
e B. Es ist in vier Abschnitte geteilt: All-
denmeeine Vorschriften, Verhältnis des BE. zu
den Wichsgesetzen, Verhältnis des Be. zu
und andesgesetzen und Ubergangsvorschriften
den enthält in dem dritten Abschnitte außer
eiche ereits im BGEB. enthaltenen noch zahl-
dese##weitere Vorbehalte zugunsten der Lan-
be gesetzgebung, meist mit der Formel: „Un-
Worbrt bleiben", einige Male auch mit den
schreiben. van saneee u u *
geinfuhrverbote und Einfuhrbeschränkun-
einer üb ie Einfuhr von Tieren, die an
ertragbaren Seuche leiden, ist ver-
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boten. Wenn ferner im Ausland eine über-
tragbare Seuche der Haustiere in einem
für den inländischen Viehbestand bedrohlichen
Umfange herrscht, insbesondere wenn die
Rinderpest in einem an deutsches Gebiet an-
grenzenden oder mit Deutschland in direktem
Verkehr stehenden Lande ausbricht, so Rkann
die Einfuhr lebender oder toter Tiere, tieri-
scher Rohstoffe und sonstiger Gegenstände,
die Träger des Anstechungsstoffes sein hön-
nen, aus dem von der Seuche heimgesuch-
ten Auslande allgemein oder für bestimmte
Grenzstrechen verboten oder solchen Beschrän-
kungen unterworfen werden, die die Ge-
fahr einer Einschleppung ausschließen oder
vermindern (Rinderpestgesetz vom 7. April 1869
— BGBl. 105 oerte 1 u. 2; rev. Instr. zu
diesem G. vom 9. Juni 1873 — Rög. 147.—
8§§ 1—10; Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880
— Röl. 153 — 8§ 6 u. 7). Die erforderlichen
Anordnungen sind von dem M L. oder mit
dessen Genehmigung von den Regierungspräsi-
denten der Grenzbezirke zu treffen. Sie sind
dem Bl.. mitzuteilen und ohne Verzug öffent-
lich bekanntzumachen (AG. zum Viehseuchen-
gesetz vom 12. März 1881 — GE. 128 — 83—
und G. vom 22. Juli 1905 — GS. 318). Der
BR. ist berechtigt, die Regierungen der be-
teiligten Bundesstaaten zur Anordnung und
einheitlichen Durchführung der erforderlichen
Abwehrmaßregeln zu veranlassen (Viehseuchen-
gesetz vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 —
RE#. 1894, 409 — § 4 Abs. 2). Uber gewisse
Einschränkungen der deutschen Autonomie auf
dem Gebiete der veterinären Sperrmaßregeln bei
Abschluß der Handelsverträge s. Viehseuchen-
übereinkommen. In den letzten Jahrzehn-
ten ist von den in den Gesetzen gegebenen
Sperrbefugnissen dem Stande der Seuchen in
den Viehexportländern entsprechend ziemlich
ausgiebig Gebrauch gemacht worden. Eine
erschöpfende Aufzählung aller seweilig in Kraft
befindlichen Einfuhrverbote und Beschränkungen
für Tiere und tierische Rohstoffe wird allfähr-
lich in den Jahresberichten des Kais. Gesund-
heitsamts über die Verbreitung von Tierseuchen
im Deutschen Reiche veröffentlicht; zuletzt ist
dies geschehen in dem Berichte für das Jahr
1904 nach dem Stande vom Juni 1905/19. Jahrg.,
Berlin 1905, S. 106“ ff.). Allgemein ist zurzeit
vorgeschrieben, daß Einhufer, Wiederkäuer und
Schweine bei der auf bestimmte Eingangsstellen
beschränkten Einfuhr einer Untersuchung durch
beamtete Tierärzte gegen Entrichtung einer
Gebühr zu untersuchen sind. Im übrigen ist
hervorzuheben das Verbot der Einfuhr lebenden
Rindviehs und lebender Schafe aus Rußland,
den Hinterländern Osterreich-Ungarns, aus
Italien, Frankreich, Belgien, Holland, Schwe-
den, Norwegen, England und Amerika. Aus
Osterreich dürfen Rindvieh und Schafe aus
seuchenfreien Orten nach einer größeren Zahl
öffentlicher Schlachthäuser unter bestimmten
Vorsichtsmaßregeln zur Abschlachtung binnen
höchstens vier Tagen eingeführt werden. Die
sonstige Rindvieh= und Schafeinfuhr ist von
dorther nach Preußen verboten. Auf dem See-
weg eingehende Rinder, Schafe und Schweine
sind, soweit die Einfuhr nicht verboten ist, einer