Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Einführungsgesetze — Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen. 
4 M. für Malzgerste, sondern stets nach dem 
niedrigeren Zollsatz von 1,30 M. für „andere 
Gerste“ (s. Gerste) erfolgt (Einfuhrscheinord— 
nung § 17). Der Umstand, daß am 1. März 
1906 mehrere Waren, für die E. erteilt werden, 
im Zollsatze stiegen, legte die Gefahr nahe, 
daß diese Waren vor dem 1. Alärz zu den 
niedrigeren Zollsätzen lediglich zu dem Zwecke 
eingeführt wurden, sie nach dem 28. Febr. 
unter Inanspruchnahme der nach den höheren 
Sätzen berechneten Zollvergütung wieder aus- 
zuführen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, be- 
stimmte das G. vom 12. Febr. 1906 (REl. 
137), daß bei der während einer Ubergangs- 
zeit vom 1. März an erfolgenden Ausfuhr von 
Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen 
und Speisebohnen oder von Müllereierzeug- 
nissen aus diesen Fruchtarten der Wertbestim- 
mung der E. nur die vor dem 1. März gel- 
tenden vertragsmäßigen Zollsätze zugrunde zu 
legen seien, soweit nicht durch Bescheinigungen 
der Zollbehörde nachgewiesen werde, daß Roh- 
stoffe der bezeichneten Art nach dem 28. Febr., 
also zu den höheren Zollsätzen in den freien 
Verkehr eingeführt seien. Die Übergangszeit 
ist auf ein Jahr bemessen, doch ist dem B. 
die Befugnis zu ihrer Abkürzung erteilt. Die 
zum Gesetz ergangenen Ausführungsbestim- 
mungen, welche die vom Gesetz vorgesehenen 
Bescheinigungen der Zollbehörde unter dem 
Aamen „Gutscheine" einführten, sind im 
3l. 1906, 445 abgedruckt. 
Einführungsgesetze. Die ältere Gesetzes- 
technik traf die bei umfassenden neuen Gesetzen 
erforderlichen Ubergangs= und sonstigen Bestim- 
mungen (Zeit des Inkrafttretens, Verhältnis 
zum bisherigen Rechte, Einwirkung auf schon 
begründete Rechte oder bereits im Prozeß an- 
hängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, Zustän- 
digkeit der Behörden für die neuen Verhältnisse 
usw.) teils in den neuen Gesetzen selbst, teils 
vin einer ihnen vorangeschichten Einleitung oder 
an ihrem Schlusse, auch wohl in besonderen 
sog. Publikationspatenten. Die neuere Technik 
bediente sich bei den Bundes= und bedient sichbei 
den Reichsgesetzen zu demselben Zwecke, wobei 
sichdas Verhältnis zum bisherigen Rechte in das 
zum sonstigen Reichsrechte und zum Landesrechte 
balten kann, vielfach äußerlich selbständiger 
esetze, die jedoch wegen ihres Zusammen- 
sienges als E. zu den Gesetzen, in deren Dienste 
e stehen, bezeichnet und gleichzeitig mit diesen 
ersündet werden. So gibt es E. zum GV., 
zur 3PO. und St P., zur 8O., zum 5. 
* esonders umfangreich ist das E. zum 
e B. Es ist in vier Abschnitte geteilt: All- 
denmeeine Vorschriften, Verhältnis des BE. zu 
den Wichsgesetzen, Verhältnis des Be. zu 
und andesgesetzen und Ubergangsvorschriften 
den enthält in dem dritten Abschnitte außer 
eiche ereits im BGEB. enthaltenen noch zahl- 
dese##weitere Vorbehalte zugunsten der Lan- 
be gesetzgebung, meist mit der Formel: „Un- 
Worbrt bleiben", einige Male auch mit den 
schreiben. van saneee u u * 
geinfuhrverbote und Einfuhrbeschränkun- 
einer üb ie Einfuhr von Tieren, die an 
ertragbaren Seuche leiden, ist ver- 
  
  
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boten. Wenn ferner im Ausland eine über- 
tragbare Seuche der Haustiere in einem 
für den inländischen Viehbestand bedrohlichen 
Umfange herrscht, insbesondere wenn die 
Rinderpest in einem an deutsches Gebiet an- 
grenzenden oder mit Deutschland in direktem 
Verkehr stehenden Lande ausbricht, so Rkann 
die Einfuhr lebender oder toter Tiere, tieri- 
scher Rohstoffe und sonstiger Gegenstände, 
die Träger des Anstechungsstoffes sein hön- 
nen, aus dem von der Seuche heimgesuch- 
ten Auslande allgemein oder für bestimmte 
Grenzstrechen verboten oder solchen Beschrän- 
kungen unterworfen werden, die die Ge- 
fahr einer Einschleppung ausschließen oder 
vermindern (Rinderpestgesetz vom 7. April 1869 
— BGBl. 105 oerte 1 u. 2; rev. Instr. zu 
diesem G. vom 9. Juni 1873 — Rög. 147.— 
8§§ 1—10; Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 
— Röl. 153 — 8§ 6 u. 7). Die erforderlichen 
Anordnungen sind von dem M L. oder mit 
dessen Genehmigung von den Regierungspräsi- 
denten der Grenzbezirke zu treffen. Sie sind 
dem Bl.. mitzuteilen und ohne Verzug öffent- 
lich bekanntzumachen (AG. zum Viehseuchen- 
gesetz vom 12. März 1881 — GE. 128 — 83— 
und G. vom 22. Juli 1905 — GS. 318). Der 
BR. ist berechtigt, die Regierungen der be- 
teiligten Bundesstaaten zur Anordnung und 
einheitlichen Durchführung der erforderlichen 
Abwehrmaßregeln zu veranlassen (Viehseuchen- 
gesetz vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 — 
RE#. 1894, 409 — § 4 Abs. 2). Uber gewisse 
Einschränkungen der deutschen Autonomie auf 
dem Gebiete der veterinären Sperrmaßregeln bei 
Abschluß der Handelsverträge s. Viehseuchen- 
übereinkommen. In den letzten Jahrzehn- 
ten ist von den in den Gesetzen gegebenen 
Sperrbefugnissen dem Stande der Seuchen in 
den Viehexportländern entsprechend ziemlich 
ausgiebig Gebrauch gemacht worden. Eine 
erschöpfende Aufzählung aller seweilig in Kraft 
befindlichen Einfuhrverbote und Beschränkungen 
für Tiere und tierische Rohstoffe wird allfähr- 
lich in den Jahresberichten des Kais. Gesund- 
heitsamts über die Verbreitung von Tierseuchen 
im Deutschen Reiche veröffentlicht; zuletzt ist 
dies geschehen in dem Berichte für das Jahr 
1904 nach dem Stande vom Juni 1905/19. Jahrg., 
Berlin 1905, S. 106“ ff.). Allgemein ist zurzeit 
vorgeschrieben, daß Einhufer, Wiederkäuer und 
Schweine bei der auf bestimmte Eingangsstellen 
beschränkten Einfuhr einer Untersuchung durch 
beamtete Tierärzte gegen Entrichtung einer 
Gebühr zu untersuchen sind. Im übrigen ist 
hervorzuheben das Verbot der Einfuhr lebenden 
Rindviehs und lebender Schafe aus Rußland, 
den Hinterländern Osterreich-Ungarns, aus 
Italien, Frankreich, Belgien, Holland, Schwe- 
den, Norwegen, England und Amerika. Aus 
Osterreich dürfen Rindvieh und Schafe aus 
seuchenfreien Orten nach einer größeren Zahl 
öffentlicher Schlachthäuser unter bestimmten 
Vorsichtsmaßregeln zur Abschlachtung binnen 
höchstens vier Tagen eingeführt werden. Die 
sonstige Rindvieh= und Schafeinfuhr ist von 
dorther nach Preußen verboten. Auf dem See- 
weg eingehende Rinder, Schafe und Schweine 
sind, soweit die Einfuhr nicht verboten ist, einer
	        
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