400 Eingangsabgaben — Eingetragene Vereine und Rechtsfähigkeit der Vereine.
Quarantäne von vier Wochen in den dazu
bestimmten Anstalten (in Preußen in Altona-
Bahrenfeld, Tönning, Apenrade, Flensburg und
Kiel) und demnächst einer polizeilichen Beob-
achtung auf die Dauer von fünf Monaten
unterworfen. Rinder sind auch auf Tuberku-
lose zu untersuchen und zu diesem Zwechke mit
Tuberkulin zu impfen (s. Perlsucht). Für
dänisches Bieh ist die Quarantänefrist auf
zehn Tage herabgesetzt, es darf jedoch nur
zur alsbaldigen Abschlachtung in bestimmten
öffentlichen Schlachthäusern eingeführt werden.
Aur von solchem Vieh werden gegenwärtig die
Quarantänen benutzt. Im übrigen wirken die
Beschränkungen wie E. Die Einfuhr lebender
Schweine ist auch sonst verboten, ab-
gesehen von einem Schweinekontingent von
wöchentlich höchstens 2500 Stückh, die aus
Rußland nach sieben Schlachthäusern des ober-
schlesischen Industriebezir#s zur sofortigen Ab-
schlachtung eingeführt werden können. Auch
für frisches Fleisch von Wiederkäuern und
Schweinen ist eine Reihe veterinärpolizeilicher
Einfuhrverbote erlassen. Hierzu treten noch die
Einfuhrverbote und -beschränkungen für Fleisch,
die sich aus dem Fleischbeschaugesetz und den
dazu erlassenen Ausführungsvorschriften er-
geben (uogl. Fleischbeschau, namentlich unter
Abschn. IV 2).
II. Wegen Einfuhrverbots von Reben und
Pflanzen s. Reblauskrankheit, Schäd-
liche Tiere und Pflanzen.
Eingangsabgaben (Eingangs-, Einfuhr-
zölle) s. Zoll.
Eingebrachtes Gut s. Eheliches Güter-
recht II u. III.
Eingemeindung ist die Vereinigung eines
Gemeindebezirks (s. d.) mit einem andern der-
art, daß ersterer in letzterem aufgeht und hier-
mit seine Kommunale Selbständigkeit verliert.
Die öffentlichrechtlichen Folgen, die hierdurch
für die vergrößerte Gemeinde und die Be-
wohner der beiden Gemeindebezirke herbei-
geführt werden sollen, werden bisweilen vor
der Eingemeindung durch eine Vereinbarung
zwischen den beteiligten Gemeinden (Ein-
gemeindungsvertrag) festgesetzt. Durch die
Verweisung auf diese Vereinbarung in der
Anordnung, welche die Eingemeindung be-
wirkt (Gesetz oder kgl. Verordnung), wird ihr
Inhalt öffentliches Recht. Die E. einer Ge-
meinde, für die eine Ortskrankenkasse besteht,
tet die Schließung dieser Kasse nicht zur Folge
Erl. vom 28. Jan. 1901 — Arbeiterversorgung
18, 166; O . 40, 338).
Eingeschriebene Hilfskassen s. Hilfs-
Kassen (eingeschriebene).
Eingetragene Genossenschaften s. Genos-
senschaften (eingetragene).
Eingetragene Vereine und Rechtsfähig-
keit der Vereine. I. Die Rechtsfähigkeit,
d. h. die Fähigkheit, Träger von Rechten und
Verbindlichkeiten zu sein, und hiermit auch
die volle Parteifähigheit im Ziovilprozesse
(3P. 8§ 50), kommt Vereinen, deren Zweck
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, nur dann zu, wenn sie ihnen durch
besondere reichsgesetzliche Vorschriften oder durch
die zuständigen Minister verliehen worden ist,
deren Genehmigung dann auch zu einer Ande-
rung der Satzung des Vereins erforderlich ist.
Dagegen erlangt ein Verein, dessen Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, Rechtsfähigkeit nur durch Ein-
tragung in das Vereinsregister des zu-
ständigen Amtsgerichts. Hat ein Verein seinen
Sitz nicht in einem Bundesstaate, so kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vor-
schriften ihm die Rechtsfähigkeit durch Beschluß
des Bundesrats verliehen werden (BE. 8821
bis 23; V. vom 16. Nov. 1899 — GS. 562 —
und Erl. vom 25. Nov. 1899 — MVBl. 230).
Der Eintragung in das Vereinsregister be-
dürfen hiernach zur Erlangung der Rechts-
fähigkeit die sog. „idealen Vereine“, die ge-
meinnützige, wohltätige, gesellige, wissenschaft-
liche, Künstlerische, politische, sozialpolitische
oder religiöse Zwecke verfolgen. Unberührt
sind hierdurch aber die landesgesetzlichen Vor-
schriften geblieben, wonach eine BReligions-
gesellschaft oder geistliche Gesellschaft Rechts-
fähigkeit nur durch- ein Gesetz erlangen kann
(VUl. Art. 13; EGBGB. Art. 84).
II. Das Verfahren bei der Eintragung
eines Vereins ist in folgender Weise geregelt.
Die Eintragung in das Vereinsregister hat
bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen
Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Sie soll
nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder
mindestens sieben beträgt. Die Satzung des
Vereins muß seinen Zweck, Namen und Sitz
enthalten und ergeben, daß der Verein ein-
getragen werden soll. Der Aame soll sich von
den Ramen der an demselben Orte oder in
derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen
Vereine deutlich unterscheiden. Die Satzung
soll Bestimmungen enthalten 1. über den Ein-
tritt und Austritt der Mitglieder; 2. darüber,
ob und welche Beiträge von den Mitgliedern
zu leisten sind; 3. über die Bildung des Vor-
standes; 4. über die Voraussetzungen, unter
denen die Mitgliederversammlung zu berufen
ist, über die Form der Berufung und über die
Beurhundung der Beschlüsse. Die Anmel-
dung des Vereins zur Eintragung erfolgt
durch den Vorstand unter Einreichung der
Satzung in Urschrift und Abschrift sowie einer
Abschrift der Urkunden über die Bestellung
des Vorstands. Die Satzung soll von minde-
stens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und
die Angabe des Tages der Errichtung ent-
halten. Genügt die Anmeldung den erwähn-
ten Erfordernissen nicht, so ist sie von dem
Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurück-
zuweisen; gegen den Beschluß findet die so-
fortige Beschwerde nach den Vorschriften der
ZP. statt. Wird die Anmeldung zugelassen,
so hat das Amtsgericht sie dem Landrat, im
Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, mitz
teilen (BGB. 8§ 55—61; V. vom 19. Aov. 189
— GS. 562 — Art. 3).
III. Gegen die Eintragung des Vereins kann
von der bezeichneten Verwaltungsbehörde bei
dem Amtsgericht Einspruch erhoben werden,
wenn der Verein nach dem öffentlichen Ber-
einsrecht unerlaubt ist (s. Vereine) oder ver-
boten werden kann oder wenn er einen poll-
tischen, sozialpolitischen oder religiösen Zwe