Einkaufsgenossenschaften — Einkommensnachweisung.
seitig gewährte Naturalleistungen, und werden
in der Gesetzgebung und Rechtsprechung als
eine den Gebühren verwandte Hebung be—
zeichnet und behandelt. 8 96 Abs. 7 KAG.
nennt sie geradezu Abgaben. Die auf das
E. bezüglichen Vorschriften der älteren Städte-
ordnungen sind durch das G. vom 14. Mai 1860,
betr. das städtische Einzugs-, Bürgerrechts-
und Einkaufsgeld (GS. 237), aufgehoben und
ersetzt worden. Das für die Landgemeinden
und nach der LEO. verwalteten Städte der
Prov. Westfalen ergangene G. vom 24. Juni
1861 (GS. 446), sowie die in der Folge er-
lassenen Städte= und Landgemeindeordnungen
geben die in diesem Gesetze enthaltenen Be-
stimmungen im wesentlichen wieder. Für die
Städte der Prov. Hannover läßt der § 37
St O. vom 28. April 1859 die Erhebung von
Gebühren für Gewinnung des Einwohnerrechts
(Einzugsgelder) da zu, wo ein Gemeindever-
mögen vorhanden ist, welches den Eintreten-
den durch unmittelbare Autzung oder durch
Verwendung der Aufkünfte zu Gemeindelasten,
die sonst durch Beiträge gedecht werden müssen,
zugute Kommt. Soweit diese Bestimmung die
Erhebung von Anzugsgebühren vorsieht, ist
sie durch § 8 FreizügEh. vom 1. NAo#v. 1867
(B6B. 55) aufgehoben ((. Anfugsgeld).
dagegen wird die Einführung eines E. auf
ihrer Grundlage zulässig sein. Nach § 96
Abs. 7 KAG. sind die Vorschriften über die
Erhebung von E. durch dieses Gesetz nicht be-
rührt worden (vgl. aber II).
II. Die Einführung des E. und der
Abgabe erfolgt durch Gemeindebeschluß, der
im den Landgemeinden der Genehmigung des
Kr A., in den Stadtgemeinden der Bestätigung
durch den Bez A. bedarf, an dessen Stelle für
die Stadt Berlin der Hberpräsident tritt (Z.
S#11, 16 Abs. 3, 7 Abs. 2; L
In den Landgemeinden der eAbeinprovinz wird
das E. nach Vernehmung des Gemeinderats
urch den KrA. festgesetzt (RheinGO. vom
3. Juli 1845./15. Mai 1856 — ECS. 435 —
birs und MInstr. vom 15. Vov. 1847 — M Bil.
8 In den Städten der Prov. Schleswig-
7 olstein sowie in den Stadt= und Landgemein-
rin der Prov. Hessen-Aassau ist ortsstatuta-
sche Regelung erforderlich. Die einmal aus-
gesprochene Genehmigung eines auf die Er-
a ung von E. bezüglichen Gemeindebeschlusses
zurt von der Aufsichtsbehörde nicht einseitig
Hüüchgenommen werden (O#. 27, 108).
E enste dürfen den Nüutzungöberechtigten als
24 nicht auferlegt werden (OVe. in Pr Vl.
aul u Den Beamten steht kein Anspruch
un efreiung zu, Unterschiede in der Bemes-
odel der Höhe zugunsten einzelner Personen
Auck Versonenblassen sind unzulässig. Die
darf dung des Gemeinderechts (Bürgerrechts)
gab. urch die Entrichtung von E. oder Ab-
pflt cötuicht bedingt werden. Die Zahlungs-
eme ruht, solange auf die Teilnahme an den
meineindenutzungen verzichtet wird. Die Ge-
n unen sind berechtigt, bestehende Gemeinde-
wordewen, auch wenn sie gegen E. gewährt
fassund sind, durch Anderung der Ortsver-
24, 8# zu beseitigen oder einzuschränken (OVG.
n Hessen-Aassau kann im Falle der
G. § 43 Abs. 3). LGO
403
Umwandlung des Gemeindegliedervermögens
in Kämmerei= bzw. Ortsvermögen derjenige
Teil der E., welcher durch den Bezug der
ARnutzungen noch nicht vergütet ist, zurüchver-
langt werden.
III. Aach § 9 des G. vom 14. Mai 1860 und
§ 7 des G. vom 24. Juni 1861 greift für die
Stadtgemeinden der alten Provinzen und die
Landgemeinden der Prov. Westfalen das Ver-
jährungsgesetz vom 18. Juni 1840 (GS. 140)
Platz. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß
§ 2 ein Jahr. Nicht zur Hebung gestellte
Beträge verjähren indessen erst in zwei Jah-
ren nach Ablauf desjenigen Jahres, in wel-
chem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden
ist. Auf Beschwerden und Einsprüche gegen
die Heranziehung beschließt der Gemeindevor-
stand, gegen dessen Beschluß die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist (36.
§ 18). Für die Stadtgemeinden der Prov.
Hessen-Aassau finden ebenso wie für die Land-
emeinden dieser Provinz (St O. 8 59; Lö.
¾ 43) auf die Erhebung des E. und der jähr-
lichen Abgabe bezüglich der Rechtsmittel, der
Aachforderungen und Verjährungen sowie der
Kosten und der Zwangsvollstrechung die ein-
chlagenden Vorschriften der Tit. 5, 8 u. 9
KSA#. sinngemäße Anwendung. In den Land-
gemeinden der sieben ö tiichen Provinzen sind
nach den §§ 73, 36—38 LGO. vom 3. Juli 1891
Beschwerden und Einsprüche gegen die Heran-
ziehung und Veranlagung innerhalb drei Mo-
naten vom Tage der Bekanntmachung ab ge-
rechnet, Anfprüche auf Zurüchzahlung zuviel
erhobener Beträge aber binnen Jahresfrist
vom Tage der Versteuerung ab bei dem Ge-
meindevorstande anzubringen, gegen dessen
Beschluß die Klage im Verwaltungsstreitver=
fahren gegeben ist. Dasselbe gilt nach § 73
vom 4. Juli 1892 für die Landgemein-
den der Prov. Schleswig-Holstein. In den
bonstigen zandesteilen greift für das Einspruchs-
und Beschwerdeverfahren § 34 36. Platz. Die
Verjährungsfrist ist überall in derselben Weise
geregelt, wie durch § 9 des G. vom 14. Mai
1860. Für die zwangsweise Beitreibung ist
die AusfV. vom 15. Nov. 1899 (GS. 545) maß-
gebend. Für Hohenzollern kommen die auf
das Allmandgut bezüglichen 88 38 ff. der
HohenzollbemO. vom 2. Juli 1900 (G. 189)
in Betracht. Vgl. §8§ 21, 84 Abs. 2 SchlHolst-
St O. vom 14. Mai 1869 (GS. 589); § 61 des
Frankfurter Gem VG. vom 25. März 1867 (GS.
401); §§ 58, 59 Hess Aass St O. vom 4. Aug. 1897
(FS. 294); §§ 72,73 L O. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli
1891 (GS. 233); §§ 18, 25 Rhein LGO. vom
23. Juli 1845./15. Mai 1856 (GS. 435), 88 72,73
SchlHolstL#S O. vom 4. Juli 1892 (GS. 154).
S. auch Allmandgut, Rämmereikassen.
Einkaufsgenossenschaften s. Genossen-
schaften (Erwerbs= und Wirtschafts-G.,
allgemein I.).
Einkommensnachweisung, seit Inkraft-
treten des Erg StG. mit der Vermögens-
nachweisung verbunden, wird von dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission zum
Zwecke der Veranlagung zur Einkommen=
und zur Ergänzungssteuer auf Grund des
von ihm gesammelten und von den Gemeinde-
26“