Einkommensteuer.
Osterreich vom 21. Juni 1899 oder den auf
Grund des diesen genehmigenden G. vom
18. April 1900 getroffenen Vereinbarungen
ergeben (s. Doppelbesteuerung); 4. — im
Gegensatz zum bisherigen Recht — gewisse
Erwerbsgesellschaften, nämlich Ahtiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Berggewerkschaften und solche eingetragene
Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über
den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und
gewisse Konsumvereine, nämlich solche mit
juristischer Persönlichkeit und offenem Laden ((.
Erwerbsgesellschaften, Juristische Per-
sonen, Konsumvereine). Der beschränk-
ten Steuerpflicht unterliegen ohne Rüchsicht
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt
oder Sitz alle Einkommen aus von der preuß.
Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen
und Wartegeldern oder aus preuß. Grund-
besitz, preuß. Gewerbe= oder Handelsanlagen
oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten
(I. Betriebsstätten) beziehenden physischen
Lersonen sowie Erwerbsgesellschaften und
onsumvereine dersenigen Formen, die bei
Sitz in Preußen deren unbeschränkte Steuer-
Wliccht begründet, nach diesem Einkommen
(Eink StG. 8§§ 1, 2; AusfAnw. Art. 1, 2, 26).
Nach der II a. E. erwähnten, noch in der Be-
ratung begriffenen Aovelle sollen auch Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung mit Aus-
nahme solcher, deren Stammkapital nicht mehr
als 100000 M. beträgt, oder deren Gesell-
schafter ausschließlich nicht physische, in Preußen
steuerpflichtige Personen sind, steuerpflichtig
werden, nach den Beschlüssen der Kommission
des AbgH. die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit Ausnahme derzenigen, deren Ge-
sellschafter ausschließlich öffentliche Korpora-
tionen in Preußen sind, oder deren Einkünfte
satzungsgemäß ausschließlich zu gemeinnützigen,
wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken
zu verwenden sind; ferner will die Kommission
alle „konsumvereine mit Laden“ der Steuer
unterwerfen. Wegen der Befreiungen s.
teuerbefreiungen I.
d Gegenstand der Besteuerung bildet
as Einkommen. Von der Besteuerung
stüsgeschlossen ist nur: 1. das nach den Be-
n amungen des Doppelbesteuerungsgesetzes in
nderen Bundesstaaten 4u besteuernde Ein-
nommen aus dortigem Grundbesitz und Ge-
geerbebetrieb sowie von dortigen Staatskassen
5 chahlten Besoldungen usw.; 2. das nach dem
u derwähnten Staatsvertrage mit Osterreich
13 den auf Grund des G. vom 18. April
lan geschlossenen Vereinbarungen frei zu
een Einkommen (s. zu 1 und 2 Doppel-
in Pruerung 1); 3. das Ausländern, welche
oder reußen nicht des Erwerbes wegen wohnen
ausrInt länger als ein Jahr aufhalten, aus
zufliemdischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb
hom bende Einkommen; 4. das Miilitärein=
Semnen der Personen des Unteroffizier= und
* nenstandes, während der Zugehörigkeit
eilnen in der Kriegsformation befindlichen
aller àe5 Heeres und der Alarine aber das
Marxid #gehörigen der aktiven Armee und
rine; 5. *
rechtigte Cehder das persönliche pensionsbe--
lt übersteigende Teil des dienst-
405
lichen Einkommens der im Ausland stationier-
ten Staats= und Reichsbeamten und Offiziere,
sofern diese Personen aber im Ausland zu ent-
sprechenden direkten Staatssteuern herange-
zogen werden, das gesamte Diensteinkommen;
6. die gesetzlichen Pensionserhöhungen und
Verstümmelungszulagen der Kriegsinvaliden,
die sonstigen reichsgesetzlich der Besteuerung
entzogenen Gebührnisse und die mit Kriegs-
dekorationen verbundenen Ehrensolde (Eink-
St G. §§ 5, 6; AusfAnw. Art. 3 10. Nach dem
Entwurf der Novelle sollen auch Bezüge aus
einer Krankenversicherung steuerfrei sein, nach
den Kommissionsbeschlüssen auch die Zinsen
der von amortisierbaren Schulden bei land-
schaftlichen Kreditinstituten angesammelten
Amortisationsfonds, soweit die Erhebung der
letzteren noch unzulässig ist.
Das steuerpflichtige Einkommen wird
gebildet: a) durch die gesamten Jahresein-
künfte des Steuerpflichtigen an Geld und
Geldeswert: 1. aus RKapitalvermögen ein-
schließlich von Renten usw., sowie der nach
Abzug der Verluste verbleibenden Gewinne
aus Gelegenheitsspekulationen; 2. aus Grund-
vermögen, Pachtungen und Miieten, einschl.
des Mietswerts der Wohnung im eigenen
Hause; 3. aus Handel und Gewerbe einschl.
des Bergbaus und des Gewinns aus ge-
werbsmäßigen Spehulationsgeschäften — ab-
züglich der Berluste —; 4. aus gewinnbringen-
der Beschäftigung sowie Rechten auf periodische
Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art;
b) nach Abrechnung. der zulässigen Abzüge
([s. Abzüge und Abschreibungen). Dem
Einkommen des Haushaltungsvorstandes ist
dasjenige der Haushaltungsangehörigen zuzu-
rechnen; zu letzteren gehören aber Dienstboten,
Kostgänger u. dgl. nicht; nicht dem Haus-
haltungsvorstande zuzurechnen, sondern selb-
ständig zu veranlagen ist das Einkommen der
Ehefrau nur, wenn sie dauernd vom Ehemanne
getrennt lebt oder nur beschränkt steuerpflich-
tig ist (s. Ehefrauen IV), und das der Ver-
fügung des Haushaltungsvorstandes nicht
unterliegende der Kinder oder anderen Haus-
haltungsangehörigen. Bei Ermittelung des
steuerpflichtigen Einktommens sind feststehende
Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Betrage
für das Steuerjahr, schwankende nach dem
Durchschnitt der letzten drei Jahre oder, sofern
sie so lange für den Steuerpflichtigen noch
nicht bestehen, nach dem Durchschnitt des Zeit-
raums dieses ihres Bestehens, nötigenfalls
nach dem mutmaßlichen Jahresertrage in An-
satz zu bringen. Aach dem mehrerwähnten
Entwurf einer Novelle soll diese Durchschnitts-
rechnung nur noch Platz greifen bei Einkommen
aus Handel, Gewerbe, Bergbau, Land= und
Forstwirtschaft, wenn — worüber die Beru-
fungskommission endgültig entscheidet — ord-
nungsmäßige Buchführung vorliegt, sowie bei
nichtphysischen Personen, im übrigen aber Be-
steuerung nach dem Ergebnisse des letzten Vor-
jahrs bzw. nach Schätzung eintreten. — Im
einzelnen gehören zu dem Einkommen aus
Kapitalvermögen auch Dividenden und
onstige Gewinnanteile von den einkommen-
steuerpflichtigen Gesellschaftssormen und aus