Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Einkommensteuer. 
Osterreich vom 21. Juni 1899 oder den auf 
Grund des diesen genehmigenden G. vom 
18. April 1900 getroffenen Vereinbarungen 
ergeben (s. Doppelbesteuerung); 4. — im 
Gegensatz zum bisherigen Recht — gewisse 
Erwerbsgesellschaften, nämlich Ahtiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Berggewerkschaften und solche eingetragene 
Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über 
den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und 
gewisse Konsumvereine, nämlich solche mit 
juristischer Persönlichkeit und offenem Laden ((. 
Erwerbsgesellschaften, Juristische Per- 
sonen, Konsumvereine). Der beschränk- 
ten Steuerpflicht unterliegen ohne Rüchsicht 
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt 
oder Sitz alle Einkommen aus von der preuß. 
Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen 
und Wartegeldern oder aus preuß. Grund- 
besitz, preuß. Gewerbe= oder Handelsanlagen 
oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten 
(I. Betriebsstätten) beziehenden physischen 
Lersonen sowie Erwerbsgesellschaften und 
onsumvereine dersenigen Formen, die bei 
Sitz in Preußen deren unbeschränkte Steuer- 
Wliccht begründet, nach diesem Einkommen 
(Eink StG. 8§§ 1, 2; AusfAnw. Art. 1, 2, 26). 
Nach der II a. E. erwähnten, noch in der Be- 
ratung begriffenen Aovelle sollen auch Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung mit Aus- 
nahme solcher, deren Stammkapital nicht mehr 
als 100000 M. beträgt, oder deren Gesell- 
schafter ausschließlich nicht physische, in Preußen 
steuerpflichtige Personen sind, steuerpflichtig 
werden, nach den Beschlüssen der Kommission 
des AbgH. die Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung mit Ausnahme derzenigen, deren Ge- 
sellschafter ausschließlich öffentliche Korpora- 
tionen in Preußen sind, oder deren Einkünfte 
satzungsgemäß ausschließlich zu gemeinnützigen, 
wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken 
zu verwenden sind; ferner will die Kommission 
alle „konsumvereine mit Laden“ der Steuer 
unterwerfen. Wegen der Befreiungen s. 
teuerbefreiungen I. 
d Gegenstand der Besteuerung bildet 
as Einkommen. Von der Besteuerung 
stüsgeschlossen ist nur: 1. das nach den Be- 
n amungen des Doppelbesteuerungsgesetzes in 
nderen Bundesstaaten 4u besteuernde Ein- 
nommen aus dortigem Grundbesitz und Ge- 
geerbebetrieb sowie von dortigen Staatskassen 
5 chahlten Besoldungen usw.; 2. das nach dem 
u derwähnten Staatsvertrage mit Osterreich 
13 den auf Grund des G. vom 18. April 
lan geschlossenen Vereinbarungen frei zu 
een Einkommen (s. zu 1 und 2 Doppel- 
in Pruerung 1); 3. das Ausländern, welche 
oder reußen nicht des Erwerbes wegen wohnen 
ausrInt länger als ein Jahr aufhalten, aus 
zufliemdischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb 
hom bende Einkommen; 4. das Miilitärein= 
Semnen der Personen des Unteroffizier= und 
* nenstandes, während der Zugehörigkeit 
eilnen in der Kriegsformation befindlichen 
aller àe5 Heeres und der Alarine aber das 
Marxid #gehörigen der aktiven Armee und 
rine; 5. * 
rechtigte Cehder das persönliche pensionsbe-- 
lt übersteigende Teil des dienst- 
  
405 
lichen Einkommens der im Ausland stationier- 
ten Staats= und Reichsbeamten und Offiziere, 
sofern diese Personen aber im Ausland zu ent- 
sprechenden direkten Staatssteuern herange- 
zogen werden, das gesamte Diensteinkommen; 
6. die gesetzlichen Pensionserhöhungen und 
Verstümmelungszulagen der Kriegsinvaliden, 
die sonstigen reichsgesetzlich der Besteuerung 
entzogenen Gebührnisse und die mit Kriegs- 
dekorationen verbundenen Ehrensolde (Eink- 
St G. §§ 5, 6; AusfAnw. Art. 3 10. Nach dem 
Entwurf der Novelle sollen auch Bezüge aus 
einer Krankenversicherung steuerfrei sein, nach 
den Kommissionsbeschlüssen auch die Zinsen 
der von amortisierbaren Schulden bei land- 
schaftlichen Kreditinstituten angesammelten 
Amortisationsfonds, soweit die Erhebung der 
letzteren noch unzulässig ist. 
Das steuerpflichtige Einkommen wird 
gebildet: a) durch die gesamten Jahresein- 
künfte des Steuerpflichtigen an Geld und 
Geldeswert: 1. aus RKapitalvermögen ein- 
schließlich von Renten usw., sowie der nach 
Abzug der Verluste verbleibenden Gewinne 
aus Gelegenheitsspekulationen; 2. aus Grund- 
vermögen, Pachtungen und Miieten, einschl. 
des Mietswerts der Wohnung im eigenen 
Hause; 3. aus Handel und Gewerbe einschl. 
des Bergbaus und des Gewinns aus ge- 
werbsmäßigen Spehulationsgeschäften — ab- 
züglich der Berluste —; 4. aus gewinnbringen- 
der Beschäftigung sowie Rechten auf periodische 
Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art; 
b) nach Abrechnung. der zulässigen Abzüge 
([s. Abzüge und Abschreibungen). Dem 
Einkommen des Haushaltungsvorstandes ist 
dasjenige der Haushaltungsangehörigen zuzu- 
rechnen; zu letzteren gehören aber Dienstboten, 
Kostgänger u. dgl. nicht; nicht dem Haus- 
haltungsvorstande zuzurechnen, sondern selb- 
ständig zu veranlagen ist das Einkommen der 
Ehefrau nur, wenn sie dauernd vom Ehemanne 
getrennt lebt oder nur beschränkt steuerpflich- 
tig ist (s. Ehefrauen IV), und das der Ver- 
fügung des Haushaltungsvorstandes nicht 
unterliegende der Kinder oder anderen Haus- 
haltungsangehörigen. Bei Ermittelung des 
steuerpflichtigen Einktommens sind feststehende 
Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Betrage 
für das Steuerjahr, schwankende nach dem 
Durchschnitt der letzten drei Jahre oder, sofern 
sie so lange für den Steuerpflichtigen noch 
nicht bestehen, nach dem Durchschnitt des Zeit- 
raums dieses ihres Bestehens, nötigenfalls 
nach dem mutmaßlichen Jahresertrage in An- 
satz zu bringen. Aach dem mehrerwähnten 
Entwurf einer Novelle soll diese Durchschnitts- 
rechnung nur noch Platz greifen bei Einkommen 
aus Handel, Gewerbe, Bergbau, Land= und 
Forstwirtschaft, wenn — worüber die Beru- 
fungskommission endgültig entscheidet — ord- 
nungsmäßige Buchführung vorliegt, sowie bei 
nichtphysischen Personen, im übrigen aber Be- 
steuerung nach dem Ergebnisse des letzten Vor- 
jahrs bzw. nach Schätzung eintreten. — Im 
einzelnen gehören zu dem Einkommen aus 
Kapitalvermögen auch Dividenden und 
onstige Gewinnanteile von den einkommen- 
steuerpflichtigen Gesellschaftssormen und aus
	        
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