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Einlagen bei stillen Handelsgesellschaften, wäh—
rend der Anteil am Geschäftsgewinne anderer
nicht steuerpflichtiger Gesellschaften zum Ein-
kommen aus Handel und Gewerbe gehört.
Tantiemen der persönlich haftenden Gesell-
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
und deren Gewinnanteile für ihre außerhalb
des Kommanditistenkapitals gemachten Ein-
lagen gelten nach der Rechtsprechung des O#.
als Einkommen aus Kapitalvermögen, nach
einer Entscheidung des Bundesrats in einer
Doppelbesteuerungssache als solches aus Han-
del und Gewerbe. Der Entwurf der Novelle
zum Einkt G. will sich der letzteren Auf-
fassung anschließen. Einkommen aus
Grundvermögen ist auch dassenige, welches
dem Steuerpflichtigen aus fremden Grund-
stüchken auf Grund irgendwelcher Berechtigungen
zufließt. Bei verpachteten oder vermieteten
Grundstücken besteht das Einkommen 1. des
Verpächters oder Vermieters im Pacht-(Mliets--
ins zuzüglich der Rebenleistungen des Pächters
MWiekerh) und abzüglich der dem Verpächter
(Vermieter) verbliebenen abzugsfähigen Lasten;
2. des Pächters in dem von ihm erzielten Er-
trage einschl., des Mietrechts der mitverpachte-
ten Wohnung und abzüglich des Pachtzinses
und der MNebenleistungen. Das Einkommen
aus selbstbenutzten Gebäuden wird dargestellt
von ihrem reinen Alietswert, das aus selbst-
bewirtschafteten Besitzungen von dem durch
die eigene Bewirtschaftung erzielten Reinertrag.
Aasch dem mehrerwähnten Entwurf einer No-
velle zum Eink St. sollen jedoch bei Wald-
stücken, die nicht nach einem forstmäßigen Plane
bewirtschaftet werden, die Ergebnisse von Ab-
trieben nicht angerechnet werden, wenn und
soweit sie sich in einem Jahre auf mehr als 1/10
des Werts des vorhandenen Holzes erstrecken.
Das gewerbliche Einkommen besteht in dem
Geschäftsgewinne, der, soweit die allgemeinen
Regeln über Begriff und Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens Reine abweichen-
den Vorschriften enthalten, nach den Grund-
sätzen, wie sie für Inventar und Bilanz
durch das HB. vorgeschrieben sind und sonst
dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes
entsprechen, zu berechnen ist. Dabei sind
Zinsen des eigenen Anlage= und Betriebs-
kapitals als Teile des Geschäftsgewinns zu
betrachten. Der Geschäftsgewinn einer ver-
möge ihrer Form nicht steuerpflichtigen Er-
werbsgesellschaft ist den Teilhabern nach
Maßgabe ihres Anteils anzurechnen. Nach
den für das gewerbliche Einkommen geltenden
Grundsätzen ist der Gewinn aus Spekula-
tionsgeschäften, abzüglich der Verluste, und
aus der Beteiligung an solchen Geschäften
auch dann zu berechnen, wenn der Steuer-
pflichtige nicht zu den Handel- und Gewerbe-
treibenden gehört. Das Einkommen aus
gewinnbringender Beschäftigung sowie
aus Rechten auf periodische Hebungen und
Vorteile irgendwelcher Art umfaßt insbesondere
Gehälter, Arbeitslöhne, den Gewinn aus den
sog. liberalen Berufsarten (Schriftsteller, Arzte,
Anwälte usw.), Wartegelder, Pensionen und
sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht
als Jahresrenten eines Vermögens anzusehen
Einkommensteuer.
sind, endlich Leibrenten. Dabei ist Einkom-
men aus Dienstwohnungen nicht höher als
mit 15% des baren Gehalts zu berechnen,
der zur Bestreitung des Dienstaufwandes be-
stimmte Teil des Gehalts der Miilitärper-
sonen, Reichs-, unmittelbaren und mittel-
baren Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanstalten über-
haupt außer Ansatz zu lassen (EinktS.
§8§ 7—15; AusfAnw. Art. 3—25, 42). Wegen
des Einkommens der Erwerbsgesellschaf-
ten s. Erwerbsgesellschaften, Genossen-
schaften, Gesellschaften mitbeschränkter
Haftung.
C. Steuersätze. Einkommen bis ein-
schließlich 900 M. (steuerfreies Existenzminimum)
bleiben steuerfrei. Für die höheren Einkommen
ist die Steuer progressiv oder, genau genommen,
da die Progression bei Einkommen über
100 000 M. endet, degressiv. Von dem mitt-
leren in die Steuerstufe fallenden Einkommen
beträgt sie bei Einkommen von mehr als
900—1050 M. 0,6 %, steigt dann bis auf
3% bei Einkommen von 9500—10 500 M.,
bleibt für die höheren Einkommen bis 30 500 M.
auf diesem Prozentsatz, und steigt dann end-
lich weiter bis auf 4% des höchsten noch
in die nächstniedrigere Stufe treffenden Ein-
kommens; sie erreicht diesen Höchstprozent-
satz bei Einkommen von mehr als 100000 M.
Eine besondere Steuerskala schlägt die Kom-
mission des Argh. zur Vorberatung des
mehrerwähnten Gesetzentwurfs für die Ge—
sellschaften mit beschränkter Haftung (ss. d.)
vor. Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige
in der Stufe des Tarifs zu veranlagen,
in welche sein Einkommen nach dessen Be—
trag gehört. Von diesem Grundsatze wird
aber mit Rücksicht darauf, daß zwischen der
Steuerkraft gleich hoher Einkommen je nach
dem individuellen Verhältnisse Verschieden-
heiten bestehen, deren Aichtberüchksichtigung
namentlich kleinen und mittleren Einkommen
zum Bedruck gereichen würde, in zwei Rich—
tungen abgewichen: 1. Von allen 3000 M.
nicht übersteigenden steuerpflichtigen Ein-
kommen werden für jedes nicht selbständig zu
veranlagende Familienglied unter 14 Jahren
50 Al. in Abzug gebracht; sind mindestens
drei solcher Familienglieder vorhanden, so
findet unter allen Umständen eine Ermäßigung
um eine Stufe statt, auch wenn der Abzug
von 50 M. für jedes Familienglied nicht aus-
reicht. 2. Aicht nur bei Einhommen bis 3000 M.
sondern sogar bei solchen bis 9500 M. kann
wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher
Verhältnisse eine Ermäßigung um hoöchstens
drei Stufen eintreten; solche Berhältnisse sind
aber nur außergewöhnliche Belastung durch
Unterhaltung und Erziehung der Kinder, Ver-
pflichtung zum Unterhalt mittelloser Ange-
höriger, Verschuldung und besondere Unglüchs-
fälle. Bei Einkommen bis 3000 M. kann
die Erleichterung durch Ziff. 2 zu dersenigen
durch Ziff. 1 hinzutreten; beispielsweise is
also ein Steuerpflichtiger, der drei Kinder
unter 14 Jahren hat, bei einem Einkommen
von 2300 M. nach Ziff. 1 nicht zu 36 M.]