Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Einkommensteuer. 407 
sondern höchstens zu 31 M. zu veranlagen; 
bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 2 
kann aber die Veranlagung zu 26, 21 oder 
16 M. erfolgen (Eink St S. §§ 17—19; Ausf- 
Anw. Art. 44, 45). Aach dem Entwurf der 
Novelle sollen diese Ermäßigungen weiter 
ausgebaut werden. Steuerpflichtigen mit Ein- 
kommen bis 3000 Ml., welche Familienange- 
hörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung 
(BôB. 88 1601—1615) Unterhalt gewähren, 
sollen für jedes derartige Familienglied 50 M. 
in Abzug gebracht werden mit der Maßgabe, 
daß in jedem Falle bei 3 oder 4 Ermäßigung 
um eine Stufe, bei 5 oder mehr um 2 Stufen 
eintritt. Bei Einkommen von mehr als 3000 
bis 6500 M. soll Ermäßigung eintreten um 
eine Stufe, wenn 3 oder 4, um 2 Stufen, wenn 
5 oder mehr Angehörige zu unterhalten sind. 
In allen Fällen sollen jedoch die Ehefrau und 
solche über 14 Jahre alte Angehörige nicht be- 
rüchsichtigt werden, die entweder im landwirt- 
schaftlichen oder gewerblichen Betriebe des 
Steuerpflichtigen tätig sind oder ein eigenes 
Einkommen von mindestens 500 M. — nach 
dem Vorschlage der Kommission von „mehr 
als der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns 
nach ihrer Altersklasse und nach ihrem Ge- 
schlecht — haben. Die Zulässigheit weiterer 
Ermäßigungen nach obiger Ziff. 2 soll unbe- 
rührt bleiben. 
5. Die Veranlagung der E. erfolgt durch 
die für den Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines solchen für den Aufenthalt des Steuer- 
pflichtigen örtlich zuständige Veranlagungs- 
nommission. Jedoch geht der Beschlußfassung der 
Beranlagungskommission eine Voreinschätzung 
durch Voreinschätzungskommissionen voraus; 
rt Einkommen bis zu 3000 Al. schlagen diese 
de Steuersatz vor; tritt der Vorsitzende der 
Weranlagungskommission diesem Vorschlage bei, 
8 setzt er den Steuersatz fest; nur wenn er dem 
orschlage nicht beitritt, beschließt die Ver- 
g agungskommission. Zur Vorbereitung der 
eranlagung dient die Personenstandsaufnahme 
un die Sammlung von Besteuerungsmerk- 
8 en durch den Gemeinde(Euts-vorstand. 
stens wichtigste Hilfsmittel zur Ermittlung des 
ruerpflichtigen Einkommens ist die Steuer- 
stim rung, zu deren Abgabe innerhalb be- 
vonmter Frist alle bereits mit Einkommen 
pfti mehr als 3000 M. veranlagten Steuer- 
Farichtigen, andere nur auf ausdrückliche Auf- 
kommrung des Vorsitzenden der Veranlagungs- 
der #lssion, verpflichtet sind. Von den Angaben 
nur enererklärung darf bei der Veranlagung 
wich nach vorgängiger Beanstandung abge- 
der werden. Verspätung oder Unterlassung 
umt tererklärung sind mit Rechtsnachteilen, 
Siöchti he Angaben mit Strafe bedroht (Eink- 
bis 61 20—39, 50 —55; AusfAnw. Art. 35 
mission 68—71). Nach dem Beschlusse der Kom- 
velle des AbgH. zur Vorberatung der Ao- 
Verpf lum Eink St G. soll Arbeitgebern die 
züge ichtung auferlegt werden, über die Be- 
* Hoibrer Arbeiter und Angestellten, sofern 
gungsb M. nicht übersteigen, der Veranla- 
gebebehörde auf Verlangen Auskunft zu 
anlagune, über das Nähere bezüglich der Ver- 
ng Steuerveranlagung, Steuerer- 
  
klärungen, Personenstandsaufnahme, 
Einkommensnachweisung. 
E. Rechtsmittel gegen die Veranlagung 
sind die Berufung an die Berufungskommission 
und gegen deren Entscheidung die Beschwerde 
an das O#. (s. Berufung in steuer- 
lichen Angelegenheiten, Berufungs- 
kommission und Beschwerde bei di- 
rekten Steuern); nach dem Entwurf der 
Aovelle soll für Einkommen bis 3000 M. 
nur Einspruch und Berufung stattfinden (s. d. 
in Steuerangelegenheiten). Durch die Ein- 
legung der Rechtsmittel wird die Zahlung 
der Steuer nicht aufgehalten (Eink St G. 88§ 40 
bis 49, 63; Ausf Anw. Art. 62—67). 
F. Die Veranlagung der E. erfolgt für jedes 
Rechnungs(Steuer-jahr. Veränderungen 
der rechtskräftig veranlagten E. können im 
Laufe des Steuerjahres eintreten: 1. wegen 
Vermehrung des Einkommens nur infolge 
Erbanfalls, in welchem Falle die Erben ent- 
sprechend der Einkommensvermehrung für die 
Zeit vom Beginne des auf den Erbanfall 
folgenden Monats ab anderweit zu veranlagen 
sind; 2. infolge Steuerermäßigung, wenn das 
Einkommen sich durch Wegfall einer Ein- 
nahmequelle oder durch außergewöhnliche 
Unglüchsfälle um mehr als ein Viertel ver- 
mindert oder das wegfallende Einkommen 
nach Ziff. 1 anderweit zur Steuer herange- 
zogen wird (s. Steuerermäßigung). Nach 
dem oft erwähnten Entwurf einer Novelle 
soll der Fall zu Ziff. 1 auch auf Fideikommiß- 
anfall, Bermächtnis, Uberlassungsvertrag und 
Schenkung, nach dem Beschlusse der Kommis- 
sion auch auf Verheiratung, der zu 2 auf Fälle 
der Verminderung um mehr als 1/5 und auf 
alle Fälle anderweiter Heranziehung des weg- 
fallenden Einkommens ausgedehnt werden. 
S. auch Abgänge bei direkten Steuern 
und Zugänge (Eink StuG. §§ 57—61; Ausf- 
Anw. Art. 72—80). 
G. Die Erhebung der E. erfolgt viertel- 
jährlich in der ersten Hälfte des zweiten 
Monats des Vierteljahrs durch die Gemeinden 
(Gutsbezirke), ohne daß diese hierfür Hebe- 
ebühren erhalten (s. Aufhebung direkter 
Staatssteuern). In einzelnen Fällen, in 
denen die zwangsweise Beitreibung der Steuer 
die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaftlichen 
Existenz gefährden oder das Beitreibungsver- 
fahren voraussichtlich erfolglos sein würde, 
kann der FM. die Steuer niederschlagen 
(Eink St G. §§ 62—65; St AG. § 16 Abs. 2; 
V. vom 22. Jan. 1894 — GE. 5; Jugt vom 
14. Dez. 1894 — Mittd St. Heft 30 S. 61 ff.; 
AusfAnw. z. Eink St G. Art. 82). Nach den 
Vorschlägen der Kommission des AbgH. zur 
Vorberatung der Aovelle zum Eink StG. soll 
im Falle der Ausdehnung der Steuerpflicht 
auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
bei den Gesellschaftern der auf ihre Gewinn- 
anteile von solchen Gesellschaften entfallende 
Steuerbetrag außer Hebung bleiben; wegen 
des Aäheren s. Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung. Im übrigen ool. 
Steuererhebung, Hebegebühren, Hebe- 
rollen, Steuererlaß. 
H. Mit Strafe sind bedroht Unterlassung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.