Einkommensteuer. 407
sondern höchstens zu 31 M. zu veranlagen;
bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 2
kann aber die Veranlagung zu 26, 21 oder
16 M. erfolgen (Eink St S. §§ 17—19; Ausf-
Anw. Art. 44, 45). Aach dem Entwurf der
Novelle sollen diese Ermäßigungen weiter
ausgebaut werden. Steuerpflichtigen mit Ein-
kommen bis 3000 Ml., welche Familienange-
hörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
(BôB. 88 1601—1615) Unterhalt gewähren,
sollen für jedes derartige Familienglied 50 M.
in Abzug gebracht werden mit der Maßgabe,
daß in jedem Falle bei 3 oder 4 Ermäßigung
um eine Stufe, bei 5 oder mehr um 2 Stufen
eintritt. Bei Einkommen von mehr als 3000
bis 6500 M. soll Ermäßigung eintreten um
eine Stufe, wenn 3 oder 4, um 2 Stufen, wenn
5 oder mehr Angehörige zu unterhalten sind.
In allen Fällen sollen jedoch die Ehefrau und
solche über 14 Jahre alte Angehörige nicht be-
rüchsichtigt werden, die entweder im landwirt-
schaftlichen oder gewerblichen Betriebe des
Steuerpflichtigen tätig sind oder ein eigenes
Einkommen von mindestens 500 M. — nach
dem Vorschlage der Kommission von „mehr
als der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns
nach ihrer Altersklasse und nach ihrem Ge-
schlecht — haben. Die Zulässigheit weiterer
Ermäßigungen nach obiger Ziff. 2 soll unbe-
rührt bleiben.
5. Die Veranlagung der E. erfolgt durch
die für den Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen für den Aufenthalt des Steuer-
pflichtigen örtlich zuständige Veranlagungs-
nommission. Jedoch geht der Beschlußfassung der
Beranlagungskommission eine Voreinschätzung
durch Voreinschätzungskommissionen voraus;
rt Einkommen bis zu 3000 Al. schlagen diese
de Steuersatz vor; tritt der Vorsitzende der
Weranlagungskommission diesem Vorschlage bei,
8 setzt er den Steuersatz fest; nur wenn er dem
orschlage nicht beitritt, beschließt die Ver-
g agungskommission. Zur Vorbereitung der
eranlagung dient die Personenstandsaufnahme
un die Sammlung von Besteuerungsmerk-
8 en durch den Gemeinde(Euts-vorstand.
stens wichtigste Hilfsmittel zur Ermittlung des
ruerpflichtigen Einkommens ist die Steuer-
stim rung, zu deren Abgabe innerhalb be-
vonmter Frist alle bereits mit Einkommen
pfti mehr als 3000 M. veranlagten Steuer-
Farichtigen, andere nur auf ausdrückliche Auf-
kommrung des Vorsitzenden der Veranlagungs-
der #lssion, verpflichtet sind. Von den Angaben
nur enererklärung darf bei der Veranlagung
wich nach vorgängiger Beanstandung abge-
der werden. Verspätung oder Unterlassung
umt tererklärung sind mit Rechtsnachteilen,
Siöchti he Angaben mit Strafe bedroht (Eink-
bis 61 20—39, 50 —55; AusfAnw. Art. 35
mission 68—71). Nach dem Beschlusse der Kom-
velle des AbgH. zur Vorberatung der Ao-
Verpf lum Eink St G. soll Arbeitgebern die
züge ichtung auferlegt werden, über die Be-
* Hoibrer Arbeiter und Angestellten, sofern
gungsb M. nicht übersteigen, der Veranla-
gebebehörde auf Verlangen Auskunft zu
anlagune, über das Nähere bezüglich der Ver-
ng Steuerveranlagung, Steuerer-
klärungen, Personenstandsaufnahme,
Einkommensnachweisung.
E. Rechtsmittel gegen die Veranlagung
sind die Berufung an die Berufungskommission
und gegen deren Entscheidung die Beschwerde
an das O#. (s. Berufung in steuer-
lichen Angelegenheiten, Berufungs-
kommission und Beschwerde bei di-
rekten Steuern); nach dem Entwurf der
Aovelle soll für Einkommen bis 3000 M.
nur Einspruch und Berufung stattfinden (s. d.
in Steuerangelegenheiten). Durch die Ein-
legung der Rechtsmittel wird die Zahlung
der Steuer nicht aufgehalten (Eink St G. 88§ 40
bis 49, 63; Ausf Anw. Art. 62—67).
F. Die Veranlagung der E. erfolgt für jedes
Rechnungs(Steuer-jahr. Veränderungen
der rechtskräftig veranlagten E. können im
Laufe des Steuerjahres eintreten: 1. wegen
Vermehrung des Einkommens nur infolge
Erbanfalls, in welchem Falle die Erben ent-
sprechend der Einkommensvermehrung für die
Zeit vom Beginne des auf den Erbanfall
folgenden Monats ab anderweit zu veranlagen
sind; 2. infolge Steuerermäßigung, wenn das
Einkommen sich durch Wegfall einer Ein-
nahmequelle oder durch außergewöhnliche
Unglüchsfälle um mehr als ein Viertel ver-
mindert oder das wegfallende Einkommen
nach Ziff. 1 anderweit zur Steuer herange-
zogen wird (s. Steuerermäßigung). Nach
dem oft erwähnten Entwurf einer Novelle
soll der Fall zu Ziff. 1 auch auf Fideikommiß-
anfall, Bermächtnis, Uberlassungsvertrag und
Schenkung, nach dem Beschlusse der Kommis-
sion auch auf Verheiratung, der zu 2 auf Fälle
der Verminderung um mehr als 1/5 und auf
alle Fälle anderweiter Heranziehung des weg-
fallenden Einkommens ausgedehnt werden.
S. auch Abgänge bei direkten Steuern
und Zugänge (Eink StuG. §§ 57—61; Ausf-
Anw. Art. 72—80).
G. Die Erhebung der E. erfolgt viertel-
jährlich in der ersten Hälfte des zweiten
Monats des Vierteljahrs durch die Gemeinden
(Gutsbezirke), ohne daß diese hierfür Hebe-
ebühren erhalten (s. Aufhebung direkter
Staatssteuern). In einzelnen Fällen, in
denen die zwangsweise Beitreibung der Steuer
die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaftlichen
Existenz gefährden oder das Beitreibungsver-
fahren voraussichtlich erfolglos sein würde,
kann der FM. die Steuer niederschlagen
(Eink St G. §§ 62—65; St AG. § 16 Abs. 2;
V. vom 22. Jan. 1894 — GE. 5; Jugt vom
14. Dez. 1894 — Mittd St. Heft 30 S. 61 ff.;
AusfAnw. z. Eink St G. Art. 82). Nach den
Vorschlägen der Kommission des AbgH. zur
Vorberatung der Aovelle zum Eink StG. soll
im Falle der Ausdehnung der Steuerpflicht
auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
bei den Gesellschaftern der auf ihre Gewinn-
anteile von solchen Gesellschaften entfallende
Steuerbetrag außer Hebung bleiben; wegen
des Aäheren s. Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung. Im übrigen ool.
Steuererhebung, Hebegebühren, Hebe-
rollen, Steuererlaß.
H. Mit Strafe sind bedroht Unterlassung,