32 Akademie
und Künste nach Maßgabe des AE. vom
24. Juni 1846, 5. die Erstattung der vom
Minister sonst noch erforderten Berichte (§ 10).
Zum Geschäftskreise der Senatssektion
für die bildenden Rünste gehören u. a. die
Ausschreibung der akademischen Kunstaus-
stellungen mit Genehmigung des Ministers
und die Leitung derselben nach den von dem-
selben genehmigten reglementarischen Bestim-
mungen, die Vorschläge zur Verleihung der
goldenen Medaille für Kunst bei Gelegenheit
der Kunstausstellungen nach Maßgabe der
AE. vom 3. Mai 1845 und vom 22. Okt. 1855,
unter Zuziehung von ordentlichen Mitgliedern
der Akademie, sowie die Wahl der durch den
Minister aus dem Senat in die Landes-
kommission zur Begutachtung der Ver-
wendungen des Kunstfonds zuberufen-
den Künstler.
IV. Die Mitglieder der Akademie zer-
fallen in ordentliche und Ehrenmitglieder (§ 29).
Die ordentlichen Mlitglieder bilden eine Ge-
nossenschaft, welche sich durch Wahl aus her-
vorragenden Berliner und auswärtigen Künst-
lern ergänzt. Sie scheidet sich wie der Senat
in eine Sektion für die bildenden ZRünste
und iin eine Sektion für Musik, deren jede
ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
aus ihrer Ml#tte auf ein Jahr wählt (8 30).
V. Die akademische Hochschule für die
bildenden RKünste bezweckt eine allseitige
Ausbildung in den bildenden Künsten und
ihren Hilfswissenschaften, wie sie der Maler,
Bildhauer, Architekt, Kupferstecher, Holzschneider
usw. gleichmäßig bedarf, und die spezielle Vor-
bildung für die selbständige Ausübung der
einzelnen Zweige der bildenden Kunst (8 42).
Die akademische Hochschule für die bildenden
Rünste steht unter einem Direktor. Derselbe
muß ausübender Künstler sein und wird auf
eine Dauer von mindestens fünf Jahren von
dem König ernannt. Derselbe ist ür die
Dauer seines Amtes Mitglied des Senates
der Akademie und nur dem AMlinister verant-
wortlich (§ 43). Der Direktor führt die Auf-
sicht über die Hochschule in allen ihren Teilen
und überwacht die Ausführung der für die-
selbe getroffenen Bestimmungen. Insbesondere
hat er für Heranziehung geeigneter Lehrkräfte
zu sorgen, bei Erledigung ordentlicher Lehrer-
stellen für ihre Wiederbesetzung und, wenn
der Unterricht unvollständig erscheint, für die
Ergänzung desselben durch Gründung und
Besetzung neuer Stellen Vorschläge zu machen
( 44). Die ordentlichen Lehrer werden
vom Minister ernannt. Hilfslehrer werden
unter Vorbehalt des Widerrufs vom Direktor
mit Genehmigung des Ministers angenommen
G 48). Die ordentlichen Lehrer bilden unter
dem Vorsitz des Direktors das Lehrerkollegium.
Ordentliche Lehrer der Hochschule für die bil-
denden Künste, welchen vom Miinister ein
Atelier mit Schülerraum gewährt wird, sind
verpflichtet, mindestens zwei Schüler aufzu-
nehmen und unentgeltlich zu unterrichten (§ 50).
Zur Aufnahme in die Hochschule für die
bildenden Rünste ist erforderlich: a) eine all-
gemeine Bildung, welche zum einj.-freiw. Wi-
litärdienst berechtigt, b) eine untadelhafte
der Künste.
sittliche Führung, c) eine für das erfolg-
reiche Studium der Kunst genügende Be-
gabung und die für dasselbe nötigen Fertig-
keiten und Vorkenntnisse. Uber die Bedin-
gungen unter c haben sich die Bewerber durch
Ablegung einer Prüfung vor dem Direktor
und dem Lehrerkollegium auszuweisen. Die
Aufnahme verfügt auf Grund des Beschlusses
des Lehrerkollegiums der Direktor. Von dem
oben unter a bezeichneten Erfordernis kann
der Direktor auf Beschluß des Lehrerkollegiums
ausnahmsweise bei hervorragender Rünstleri-
scher Begabung Dispens erteilen und hat in
solchen Fällen den Betreffenden zur nachträg-
lichen Ergänzung seiner allgemeinen Bildung
anzuhalten E 53). Die Jmmatrikulation
der aufgenommenen Schüler erfolgt auf drei
Jahre E 56). Der Unterricht an der Hoch-
schule für die bildenden Künste ist obligatorisch
(§ 57). Hospitanten dürfen mit Bewilligung
des Direktors an einzelnen Unterrichtsstunden
teilnehmen. Schülerinnen finden Reine Auf-
nahme (§ 60). Alljährlich findet eine öffent-
liche Ausstellung von Schülerarbeiten aus
dem abgelaufenen Schuljahre statt, zu welcher
jeder Schüler seine Arbeiten einzuliefern ver-
pflichtet ist. Uber die Erteilung von Preisen
entscheidet das Lehrerkollegium. Kein Schüler
der Hochschule darf seine Arbeiten ohne Be-
willigung des Direktors öffentlich ausstellen
(§ 61). Schüler, welche wegen ungenügender
Begabung oder durch Unfleiß keine Hoffnung
auf erfolgreiche Benutzung des Unterrichts ge-
währen, Rhönnen durch Beschluß des Lehrer-
kollegiums von dem Besuch der Hochschule
ausgeschlossen werden. Wegen ungehörigen
Verhaltens können Schüler durch das Lehrer-
kollegium zeitweilig von der Teilnahme am
Unterricht oder für immer von der Anstalt
ausgeschlossen werden (§ 62). Den Schülern
werden bei ihrem Abgange auf Verlangen
Zeugnisse über ihren Besuch der Hochschule
ausgestellt (§ 63). Die Hauptferien fallen in
die Monate August und September; außerdem
wird der Unterricht zu Weihnachten, Ostern
und Pfingsten, soweit die Festzeit oder die
Vorbereitungen für das Sommersemester es
erfordern, ausgesetzt (8 64).
VI. Mit der kgl. A. d. K. sind eine Reihe
von Meisterateliers verbunden: für Ma-
lerei, für Bildhauerei, für Architektur, für
Kupferstich. Dieselben haben die Bestimmung,
den in sie ausgenommenen Schülern Gelegen-
keit zur Ausbildung in selbständiger Rkünst-
lerischer Tätigkeit unter unmittelbarer Auf-
sicht und Leitung eines Mieisters zu geben
(§ 66). Jedes Atelier steht unter selbständiger
Leitung eines ausübenden Künstlers, welcher
vom Minister angestellt wird und diesem allein
verantwortlich ist. Er ist als Inhaber des
Ateliers, sofern er definitiv angestellt ist, Mit-
lied des Senates der Akademie. Jeder
eister ist verpflichtet, bis zu sechs Schüler
anzunehmen (§ 67). Uber die künstlerische
Befähigung der Schüler zur Aufnahme in das
Atelier enscheidet der betreffende Meister (§ 63).
VII. Die ahademische Hochschule für
Musik bezwecht einesteils die allseitige höhere
Ausbildung für sämtliche Gebiete der Musik,