Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eisenbahnbetriebsämter — Eisenbahnen. (Allgemeines.) 
gebende steuerpflichtige Reineinkommen der 
gesamten Staats= und für Rechnung des Staa- 
tes verwalteten Eisenbahnen wird alljährlich 
auf Grund des letzten abgeschlossenen Betriebs- 
jahres vom Mdö. in einer Summe endgül- 
tig festgestellt und im Staatsanzeiger sowie in 
den Regierungsamtsblättern bekanntgemacht. 
Als Reineinkommen der Privateisenbah- 
nen gilt der nach Vorschrift der Eisenbahn- 
abgabegesetze (ogl. Eisenbahnabgabe) er- 
mittelte bzw. zu ermittelnde Uberschuß abzüg- 
lich der Eisenbahnabgabe; jedoch sind bei der 
Berechnung nach dem G. vom 16. März 1867 
auch die zur Verzinsung und planmäßiger Til- 
zung der Anleihen erforderlichen Beträge als 
usgabe mit in Anrechnung zu bringen, was 
für die Berechnung der Eisenbahnabgabe nicht 
zulässig ist. Das sich danach ergebende steuer- 
pflichtige Reineinktommen jeder Privateisen- 
bahnunternehmung ist von der Staatsaussichts- 
behörde, d. i. jetzt dem Eisenbahndirektions= 
präsidenten als Eisenbahnkommissar, alljährlich 
festzusetzen und in derselben Weise wie das 
der Staatsbahnen bekanntzumachen; die Fest- 
setzung ist end gültig, d. h. nur durch Beschwerde 
beim Mdö., nicht im Verwaltungsstreitver- 
fahren anfechtbar (K AG. 88 33, 45, 46). 
Wegen der Verteilung des steuerpflichtigen 
Einkommens auf die einzelnen steuerberechtig- 
ben emeinden s. Doppelbesteuerung un- 
III. Den auf das Einkommen gelegten Kreis- 
steuern unterliegen von den Staatseisen- 
bahnen nur die verstaatlichten ehemaligen 
Privatbahnen, sofern und soweit sie ihnen vor 
der Verstaatlichung unterworfen waren, auf 
Grund ausdrüchlicher Bestimmungen der ein- 
zelnen Verstaatlichungsgesetze. Solche Bestim- 
mungen finden sich aber in den seit 1. April 
1895 erlassenen Verstaatlichungsgesetzen (betr. 
arienburg-Mlawka, Altdamm-Kolberg, Star- 
ard Küstrin, Kiel-Echernforde-Flensburg, vort- 
Hin ronau-Enschede, Ostpreuß. Südbahn, 
5 reslau-Warschau und zwei kleine Strecken 
* Aachen) nicht; bezüglich dieser Bahnen be- 
Ht also eine Kreissteuerpflicht nicht mehr. 
aut durch die übrigen Verstaatlichungsgesetze 
aufrechterhaltene Kreissteuerpflicht der frühe- 
den wie die der verbliebenen Privatbahnen 
seruht auf § 14 Kr O., wonach juristische Per- 
" Fu Aktien= und Aktienkommanditgesell- 
boaten wegen ihres Gewerbebetriebs den auf 
n inkommen gelegten Kreisabgaben unter- 
11. gen. Die Berechnung des kreissteuerpflich- 
½ n Einbommens erfolgt nach den für die 
62 eindebesteuerung bestehenden Grundsätzen 
der 3.. 1 Ziff. 4). Infolge der Ersetzung 
gentt ndividualbesteuerung durch die Kontin- 
vin larung nach dem neuen Kreis= und Pro- 
(. Lke abgabengesetz vom 23. April 1906 
nafe "vn Sabgaben) finden nach dessen In- 
0 breten die Bestimmungen des KAG. über 
meindemeindesteuerpflicht der E. in den Ge- 
bar#a- en wie in den Gutsbezirken unmittel- 
Shuuch auf die Kreissteuerpflicht Anwendung. 
erwealehnbetriebsämter waren vor der 
unterst Wsordnung vom 11. Dez. 1894 die 
sind sein 2 isenbahnverwaltungsbehörden. Sie 
em 1. April 1895 aufgehoben. 
  
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Eisenbahnbetriebsbeamte. Nach § 45 der 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (s. d.) 
sind E. die nachstehend aufgeführten Beamten, 
Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter: 
die die Unterhaltung und den Betrieb der 
Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beam- 
ten, Bahnkontrolleure, Betriebskontrolleure, 
Vorsteher und Aufseher der Stationen, die 
sonstigen Fahrdienstleiter, Bahnmeister, Tele- 
graphenmeister, Rottenführer, Weichensteller, 
Block-, Bahn= und Schrankenwärter, Zugbeglei- 
tungsbeamte, Betriebswerkmeister, Lokomotiv- 
führer und -heizer, Rangiermeister und Wagen- 
meister. Alle diese Personen sind zugleich 
Bahnpolizeibeamte. Wegen der Anforderungen 
an diese s. Bahnpolizei. 
Eisenbahndämme (Bauten an) s. Bauten 
und Bedachungen. 
Eisenbahndirektionen sind die zur Verwal- 
tung der im Betriebe, sowie der im Bau be- 
findlichen Staatseisenbahnen und vom Staate 
verwalteten Privatbahnen eingesetzten Behör- 
den. Die Bestimmung ihrer Sitze und Bezirke 
erfolgt durch landesherrlichen Erlaß. Sie sind 
dem Mdö A. unmittelbar unterstellt und haben 
die Rechte und Pflichten der Provinzialbehör- 
den (G. vom 12. Juni 1880 — GS. 271). 
Ihre Zahl beträgt gegenwärtig 21. Die E. 
in Mainz führt die Firma „Königlich Preu- 
ßische und Großherzoglich Hessische Eisenbahn- 
direktion“ und gleiche Bezeichnungen führen die 
ihr unterstellten Inspektionen. Die im Bereiche 
der Direktion beschäftigten Beamten sind preu- 
Wische, hessische oder badische Staatsbeamte. 
Soweit nicht in den Staatsverträgen etwas an- 
deres vereinbart ist, bestimmen sich ihre Rechte 
und Pflichten nach den Gesetzen ihres Landes, 
unbeschadet der dienstlichen Unterordnung unter 
die Berwaltung der Betriebsgemeinschaft ((. 
hierzu auch Eisenbahnen, allgemeines I.). 
iäh der Spitze jeder Eisenbahndirektion 
steht ein Präsident mit dem Range der Räte 
zweiter Klasse. Ihm sind ein oder mehrere 
berregierungs= und Oberbauräte als ständige 
Vertreter beigegeben. Im übrigen sind die 
E. mit der erforderlichen Zahl von Mitglie- 
dern und Hilfsarbeitern besetzt (Regierungs- 
räten, Regierungs= und Bauräten, Eisenbahn- 
direktoren, Regierungsassessoren, Bau= und 
Betriebsinspektoren, Bauinspektoren, Regie- 
rungsbaumeistern). Fur die Uberwachung des 
Kassen= und Rechnungswesens und der ganzen 
Wirtschaftsführung ist dem zum Kassenrat be- 
stellten Direktionsmitgliede ein Rechnungs- 
direktor als ständiger Vertreter und Assistent 
zugeteilt. S. im übrigen Eisenbahnver- 
waltung und Eisenbahnbehörden. 
Eisenbahnen. (Allgemeines.) I. Begriff. 
  
Arten. esetzliche Grundlagen. Eine 
E. ist ein Beförderungsmittel, durch das 
auf einer festen, nur für bestimmte Fahr- 
zeuge benutzbaren Spur Menschen und Güter 
mit mechanischer Kraft bewegt werden. Sie 
ist eine öffentliche Verkehrsanstalt, ein Unter- 
nehmen, das die Beförderung von Personen 
und Gütern gewerbsmäßig betreibt, gehört 
aber zu den Unternehmungen, auf die die 
Bestimmungen der ewerbeordnung k-eine 
Anwendung finden (GewO. § 6). S. auch
	        
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