Eisenbahnbetriebsämter — Eisenbahnen. (Allgemeines.)
gebende steuerpflichtige Reineinkommen der
gesamten Staats= und für Rechnung des Staa-
tes verwalteten Eisenbahnen wird alljährlich
auf Grund des letzten abgeschlossenen Betriebs-
jahres vom Mdö. in einer Summe endgül-
tig festgestellt und im Staatsanzeiger sowie in
den Regierungsamtsblättern bekanntgemacht.
Als Reineinkommen der Privateisenbah-
nen gilt der nach Vorschrift der Eisenbahn-
abgabegesetze (ogl. Eisenbahnabgabe) er-
mittelte bzw. zu ermittelnde Uberschuß abzüg-
lich der Eisenbahnabgabe; jedoch sind bei der
Berechnung nach dem G. vom 16. März 1867
auch die zur Verzinsung und planmäßiger Til-
zung der Anleihen erforderlichen Beträge als
usgabe mit in Anrechnung zu bringen, was
für die Berechnung der Eisenbahnabgabe nicht
zulässig ist. Das sich danach ergebende steuer-
pflichtige Reineinktommen jeder Privateisen-
bahnunternehmung ist von der Staatsaussichts-
behörde, d. i. jetzt dem Eisenbahndirektions=
präsidenten als Eisenbahnkommissar, alljährlich
festzusetzen und in derselben Weise wie das
der Staatsbahnen bekanntzumachen; die Fest-
setzung ist end gültig, d. h. nur durch Beschwerde
beim Mdö., nicht im Verwaltungsstreitver-
fahren anfechtbar (K AG. 88 33, 45, 46).
Wegen der Verteilung des steuerpflichtigen
Einkommens auf die einzelnen steuerberechtig-
ben emeinden s. Doppelbesteuerung un-
III. Den auf das Einkommen gelegten Kreis-
steuern unterliegen von den Staatseisen-
bahnen nur die verstaatlichten ehemaligen
Privatbahnen, sofern und soweit sie ihnen vor
der Verstaatlichung unterworfen waren, auf
Grund ausdrüchlicher Bestimmungen der ein-
zelnen Verstaatlichungsgesetze. Solche Bestim-
mungen finden sich aber in den seit 1. April
1895 erlassenen Verstaatlichungsgesetzen (betr.
arienburg-Mlawka, Altdamm-Kolberg, Star-
ard Küstrin, Kiel-Echernforde-Flensburg, vort-
Hin ronau-Enschede, Ostpreuß. Südbahn,
5 reslau-Warschau und zwei kleine Strecken
* Aachen) nicht; bezüglich dieser Bahnen be-
Ht also eine Kreissteuerpflicht nicht mehr.
aut durch die übrigen Verstaatlichungsgesetze
aufrechterhaltene Kreissteuerpflicht der frühe-
den wie die der verbliebenen Privatbahnen
seruht auf § 14 Kr O., wonach juristische Per-
" Fu Aktien= und Aktienkommanditgesell-
boaten wegen ihres Gewerbebetriebs den auf
n inkommen gelegten Kreisabgaben unter-
11. gen. Die Berechnung des kreissteuerpflich-
½ n Einbommens erfolgt nach den für die
62 eindebesteuerung bestehenden Grundsätzen
der 3.. 1 Ziff. 4). Infolge der Ersetzung
gentt ndividualbesteuerung durch die Kontin-
vin larung nach dem neuen Kreis= und Pro-
(. Lke abgabengesetz vom 23. April 1906
nafe "vn Sabgaben) finden nach dessen In-
0 breten die Bestimmungen des KAG. über
meindemeindesteuerpflicht der E. in den Ge-
bar#a- en wie in den Gutsbezirken unmittel-
Shuuch auf die Kreissteuerpflicht Anwendung.
erwealehnbetriebsämter waren vor der
unterst Wsordnung vom 11. Dez. 1894 die
sind sein 2 isenbahnverwaltungsbehörden. Sie
em 1. April 1895 aufgehoben.
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Eisenbahnbetriebsbeamte. Nach § 45 der
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (s. d.)
sind E. die nachstehend aufgeführten Beamten,
Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter:
die die Unterhaltung und den Betrieb der
Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beam-
ten, Bahnkontrolleure, Betriebskontrolleure,
Vorsteher und Aufseher der Stationen, die
sonstigen Fahrdienstleiter, Bahnmeister, Tele-
graphenmeister, Rottenführer, Weichensteller,
Block-, Bahn= und Schrankenwärter, Zugbeglei-
tungsbeamte, Betriebswerkmeister, Lokomotiv-
führer und -heizer, Rangiermeister und Wagen-
meister. Alle diese Personen sind zugleich
Bahnpolizeibeamte. Wegen der Anforderungen
an diese s. Bahnpolizei.
Eisenbahndämme (Bauten an) s. Bauten
und Bedachungen.
Eisenbahndirektionen sind die zur Verwal-
tung der im Betriebe, sowie der im Bau be-
findlichen Staatseisenbahnen und vom Staate
verwalteten Privatbahnen eingesetzten Behör-
den. Die Bestimmung ihrer Sitze und Bezirke
erfolgt durch landesherrlichen Erlaß. Sie sind
dem Mdö A. unmittelbar unterstellt und haben
die Rechte und Pflichten der Provinzialbehör-
den (G. vom 12. Juni 1880 — GS. 271).
Ihre Zahl beträgt gegenwärtig 21. Die E.
in Mainz führt die Firma „Königlich Preu-
ßische und Großherzoglich Hessische Eisenbahn-
direktion“ und gleiche Bezeichnungen führen die
ihr unterstellten Inspektionen. Die im Bereiche
der Direktion beschäftigten Beamten sind preu-
Wische, hessische oder badische Staatsbeamte.
Soweit nicht in den Staatsverträgen etwas an-
deres vereinbart ist, bestimmen sich ihre Rechte
und Pflichten nach den Gesetzen ihres Landes,
unbeschadet der dienstlichen Unterordnung unter
die Berwaltung der Betriebsgemeinschaft ((.
hierzu auch Eisenbahnen, allgemeines I.).
iäh der Spitze jeder Eisenbahndirektion
steht ein Präsident mit dem Range der Räte
zweiter Klasse. Ihm sind ein oder mehrere
berregierungs= und Oberbauräte als ständige
Vertreter beigegeben. Im übrigen sind die
E. mit der erforderlichen Zahl von Mitglie-
dern und Hilfsarbeitern besetzt (Regierungs-
räten, Regierungs= und Bauräten, Eisenbahn-
direktoren, Regierungsassessoren, Bau= und
Betriebsinspektoren, Bauinspektoren, Regie-
rungsbaumeistern). Fur die Uberwachung des
Kassen= und Rechnungswesens und der ganzen
Wirtschaftsführung ist dem zum Kassenrat be-
stellten Direktionsmitgliede ein Rechnungs-
direktor als ständiger Vertreter und Assistent
zugeteilt. S. im übrigen Eisenbahnver-
waltung und Eisenbahnbehörden.
Eisenbahnen. (Allgemeines.) I. Begriff.
Arten. esetzliche Grundlagen. Eine
E. ist ein Beförderungsmittel, durch das
auf einer festen, nur für bestimmte Fahr-
zeuge benutzbaren Spur Menschen und Güter
mit mechanischer Kraft bewegt werden. Sie
ist eine öffentliche Verkehrsanstalt, ein Unter-
nehmen, das die Beförderung von Personen
und Gütern gewerbsmäßig betreibt, gehört
aber zu den Unternehmungen, auf die die
Bestimmungen der ewerbeordnung k-eine
Anwendung finden (GewO. § 6). S. auch