422 Eisenbahnen.
Gewerbeordnung, Automaten, Bahn—
wirtschaften, Buchhändler, Gewerbe—
aufsicht, Gewerbeaufsichtsbeamte. Die
E. werden nach verschiedenen technischen, recht-
lichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein-
geteilt; in technischer Beziehung nach der Spur-
weite ebreitspurige, vollspurige, schmalspurige
E.), nach der Art der bewegenden Kraft (Dampf,
Elektrizität, gepreßte Luft u. dgl.), in recht-
licher Beziehung nach ihren Eigentumsverhält-
nissen (Staatsbahnen, Privatbahnen, Staats-
bahnen unter Privatverwaltung, Privatbahnen
unter Staatsverwaltung). In wirtschaftlicher
Beziehung unterscheidet man für Preußen
und die meisten übrigen deutschen Staaten:
1. Hauptbahnen; 2. Aebenbahnen (zu 1 u. 2
dem preuß. Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838
unterstehend); 3. Kleinbahnen; 4. Privatan-
schlußbahnen (zu 3 u. 4 dem G. vom 28. Juli
1892 unterworfen); 5. Bahnen für Privatzwecke
ohne Anschluß an öffentliche E., oder zwar
mit Anschluß an öffentliche E., aber ohne Ein-
richtung für den Betrieb mit Maschinen. Uber
die E. zu 1—4 pvgl. die besonderen Artikel.
Die Hauptbahnen und Aebenbahnen sind in
Deutschland den Bestimmungen der Reichs-
verfassung unterworfen (RV. Art. 4 Ziff. 8,
Art. 41—47); sie unterscheiden sich rechtlich nicht
voneinander, tatsächlich insofern, als die Aeben-
bahnen einfacher gebaut und betrieben werden,
worüber die Bau= und Betriebsordnung (s.
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung)
das MAähere enthält. Die Aebenbahnen hießen
früher Bahnen untergeordneter Bedeutung,
auch Sekundärbahnen. Es unterliegt der Be-
aufsichtigung und der esttgebhiun des Reichs
das Eisenbahnwesen im Interesse der Landes-
verteidigung und des allgemeinen Verkehrs,
im Königreich Bayern nur im Interesse der
Landesverteidigung (bayr. Reservatrecht). Die
für die Landesverteidigung und den gemein-
samen Verkehr notwendigen E. Rönnen durch
Reichsgesetz auch gegen den Widerspruch
des Bundesstaates, dessen Gebiet sie durch-
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte
für Rechnung des Reichs angelegt oder an
Privatunternehmer konzessioniert und mit dem
Enteignungsrecht ausgestattet werden. Jede
E. ist verpflichtet, sich den Anschluß neu an-
gelegter E. auf deren Kosten gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, die bestehenden
Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchs-
recht gegen den Bau von Konkurrenz= oder
Parallelbahnen einräumen, sind aufgehoben,
ein solches Widerspruchsrecht Kann auch in
späteren Konzessionen nicht mehr verliehen
werden. — Die E. sind wie ein einheitliches
AetZz zu verwalten, die neu herzustellenden.
Bahnen nach einheitlichen Normen anzulegen
und auszurüsten. Es sind übereinstimmende
Betriebseinrichtungen zu treffen, gleiche Bahn-
polizeireglements einzuführen. Die E. sind
jederzeit in einem die nötige Sicherheit ge-
währenden baulichen Zustande zu erhalten
und mit Betriebsmitteln so auszurüsten, wie
es das Verkehrsbedürfnis erheischt. Die E.
sind verpflichtet, die für den durchgehenden
Verkehr und zur Herstellung ineinandergrei-
fender Fahrpläne nötigen Perfonerzüge mit
(Allgemeines.)
entsprechender Fahrgeschwindigkeit, ferner die
nötigen Güterzüge einzuführen und direkte
Abfertigung im Personen= und Güterverkehr
unter Gestattung des Ubergangs der Trans-
portmittel von einer Bahn auf die andere
egen die übliche Vergütung zu gestatten. —
as Tarifwesen untersteht der Kontrolle des
Reichs, das auf Einführung übereinstimmender
Betriebsreglements und auf Gleichmäßigkeit
und Herabsetzung der Tarife hinzuwirken hat.
Insbesondere ist die Einführung ermäßigter
Tarife für Rohstoffe aller Art und Dünge-
mittel, und zwar zunächst tunlichst des Ein-
pfennigstarifs zu erstreben, d. h. eines Tarifs
zum Satze von 1 Pf. (Silberpfennig) für den
Zentner und die Meile -— 2,2 Pf. für die
Tonne und den Kilometer. Bei Motständen,
insbesondere ungewöhnlicher Teuerung der
Lebensmittel, sind die E. verpflichtet, für
Lebensmittel besonders niedrige Tarife ein-
zuführen, die der Kaiser auf Vorschlag der
Bundesratsausschüsse feststellt. Den Anforde-
rungen der Reichsbehörden wegen Benutzung
der E. zur Verteidigung Deutschlands haben
alle E. unweigerlich Folge zu leisten. Das
Militär und alles Kriegsmaterial ist & gleichen
ermäßigten Sätzen zu befördern. Die Rechte
des Reichs in Beziehung auf das Eisenbahn-
wesen werden von dem durch G. vom 27. Juni
1873 (RöBl. 164) eingesetzten Reichseisen-
bahnamt (. d.) wahrgenommen. Auf Grund
der erwähnten Bestimmungen sind vom Reich
erlassen die Eisenbahnbau= und Betriebs-
ordnung vom 4. MAov. 1904 (in Kraft getreten
am 1. Mai 1905 — (. d.), die Eisenbahn-
verkehrsordnung vom 26. Okt. 1899 (in
Kraft getreten am 1. Jan. 1900 — fK. d.) —
früher Betriebsreglement — und die Militär-
transportordnung (s. d.) sowie der Militär-
tarif, beide vom 18. Jan. 1899 (in Kraft getreten
am 1. April 1899). Die letztgedachten Verord-
nungen sind durch verschiedene Aachträge er-
gänzt. Aur die Militärverordnungen finden
auch auf Bayern Anwendung, auf die anderen
Verordnungen bezieht sich das bayr. Reservat-
recht, doch sind in Bayern selbständige, in allen
wesentlichen Bestimmungen gleichlautende Ver-
ordnungen über diese Angelegenheiten erlassen.
Die preuß. E. unterstehen außerdem dem G.
vom 3. Aov. 1838 über die Eisenbahnunterneh-
mungen (s. Eisenbahnunternehmungen).
I. Verwaltung, Aufsicht. In Preußen
besteht das Staatseisenbahnsystem, d. h
die ganz überwiegende Mehrzahl der E. sind
im Eigentum und Betriebe des Staates, es
gibt nur noch vereinzelte Privatbahnen. Diese
werden durch eigene Direktionen verwaltet,
unter Aufsicht des MdöA. und der von diesem
bestellten Eisenbahnkommissare. Früher waren
auf Grund des § 46 des G. vom 3. NAov. 1838
besondere Behörden (Eisenbahnkommissariate)
eingesetzt (Regul. vom 24. Aov. 1848 — M9#.
319). Diese sind durch AE. vom 15. Dez-
1894 (GS. 1895, 11 Ziff. IV) aufgehoben und
die Aufsichtsrechte werden von einzelnen Prä-
sidenten der RKgl. Eisenbahndirektionen, die
zu Eisenbahnkommissaren ernannt sind,
wahrgenommen. Die preuß. Staatsbahne#
sind durch Staatsvertrag vom 23. Juni 18