Eisenbahnvereine (Eisenbahnverbände).
Reichs- und Landesgesetze abgeändert der
§ 25 (über die Haftpflicht der Eisenbahnen),
der durch das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni
1871 und das BE. im wesentlichen aufge-
hoben ist (s. Haftpflicht), die Bestimmungen
über das Verhältnis der Eisenbahnen zur Post,
an deren Stelle das G. vom 20. Dez. 1875 (.
Eisenbahnpostgesetz) getreten ist, über das
Enteignungsrecht (ogl. jetzt G., betr. die Ent-
eignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874)
—s. Enteignung(allgemeines) — der § 35,
betr. Streitigkeiten über die Anwendung der
Tarife, geändert durch § 4 Abs. 3 des Zustän-
digkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 (GS. 298)
— über derartige Streitigkeiten wird im
ordentlichen Rechtsweg entschieden. Auch durch
das deutsche ÖG#B., die EV0O., die Tarife usw.,
sind zahlreiche Bestimmungen abgeändert.
II. Das G. vom 3. Nov. 1878 zählt 49 Para-
graphen. Die §§ 1—22 behandeln die Ertei-
lung der Konzession, der Bildung der Eisen-
bahngesellschaften (Atiengesellschaften), wo-
rüber die Bestimmungen durch das HEB.
abgeändert sind, die Feststellung der Bahn-
linie und den Zweigbahnen, die Beschaffung
der für die Eisenbahn erforderlichen Geld-
mittel Es folgen die Bestimmungen über
den Erwerb des Grundeigentums und dessen
Enteignung, deren meiste G## 9—12, 15—19),
wie bemerkt, durch das Enteignungsgesetz
§57 aufgehoben sind, und die Fristen für den
Bau und die Eröffnung der Bahn. Die
85 23 u. 24 enthalten die grundlegenden Be-
stimmungen für die Bahnpolizei, § 25, der
nach dem Reichshaftpflichtgesetz und dem BE.
mur noch zum Teil gilt, die ersten Bestimmun-
gen über die Haftung der Gesellschaft für
en durch Beförderung auf der Bahn ent-
stndenen Schaden. In den §8§ 26—35 wer-
den- die Festsetzungen über die Aufstellung,
eröffentlichung und Anwendung der Tarife
getroffen, deren einzelne, wie z. B. die Frist
7 sechs Wochen für Tariferhöhungen, das
n Wsco persönlicher Begünstigungen, noch jetzt
ie Kraft stehen, während andere veraltet sind.
n die Stelle der § 26, 27 ist das Eisenbahn-
dostgesetz vom 20. Dez. 1875 getreten. Die
55 1 handeln von der Eienhahnebgabe
*#s eren Verwendung. Die §8§ 39 u. 40 sind
auf ich durch G. vom 21. Mai 1859 (G. 243)
9 betoben. Der § 42 stellt das sehr wichtige
* bes Staats fest, das Eigentum der Bahn
an ulllem Zubehör gegen volle Entschädigung
6 aufen, und regelt die Ankaufsbedingun-
07 ein § 43 kann die Gesellschaft für
U e eschädigung vom Staate Neinen Ersatz
agngen. Der § 44 Verbot der Anlage von
der M#rensbahnen) ist durch Art. 41 Abfs. 3
bahn # aufgehoben. Nach § 45 ist die Eisen-
Eisenb erpflichtet, sich den Anschluß anderer
edi ahnen, unter den daselbst vorgesehenen
von gungen gefallen zu lassen. § 46 handelt
. E Inst Bestellung der Aussichtsbehörden
I| enbaynbeamte, Eisenbahnen,
der Kon eines). § 47 von der Verwirkung
bestim bession. §§ 48, 49 enthalten Ubergangs-
emer##ungen. Das Gesetz war zwar, wie
soweit für Privatbahnen erlassen, gilt aber,
ein Inhalt auf Staatsbahnen an-
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wendbar ist, auch für diese (RG. vom 31. Jan.
1889 — RG3Z. 23, 221 — O. vom 25. Juni
1879 — O#. 5, 392).
III. Genehmigungen zum Betriebe eines
Eisenbahnunternehmens sind mit 100 M. stem-
pelpflichtig (TSt. 22m LStb.).
Eisenbahnvereine (Eisenbahnverbände)
sind die vertragsmäßigen Vereinigungen zweier
oder mehrerer Eisenbahnen zur gemeinsamen
Förderung des wechselseitigen Verkehrs durch
übereinstimmende oder ineinandergreifende Be-
triebs= und Verkehrseinrichtungen. Sie werden
stets schriftlich abgeschlossen und die Verträge
enthalten Bestimmungen über die Zwecke der
Vereine, die Mitgliedschaft, Verbandseinrich=
tungen, Geschäftsführung u. dgl. Zum Ab-
schluß derartiger Verbände hat sich besonders
in Mitteleuropa schon Rhurze Zeit nach Ent-
stehung der Eisenbahnen das Bedürfnis heraus-
gestellt. Die allmählich in unmittelbare Schie-
nenverbindung tretenden verschiedenen Eisen-
bahnen mußten Wert legen auf den Ubergang
der Betriebsmittel von einer Bahn zur an-
deren, Herstellung gemeinsamer Tarife, Fahr-
pläne, übereinstimmende Sicherheitseinrich-
tungen u. dgl., und auch für die Reisenden
und die Verfrachter war es von Wichtigkeit,
daß nicht beim Ubergang von einer Bahn auf
die andere Wagenwechsel, Umladung des
Gutes, Ausstellung neuer Frachtbriefe u. dgl.
erforderlich waren, daß die Bahnen sich tun-
lichst als ein einheitliches Aetz darstellten. Einer
der ältesten und wichtigsten dieser Vereine ist
der im Jahre 1846 begründete Verein deut-
scher Eisenbahnverwaltungen, dem fast
alle deutschen, österreichischen und ungarischen,
ferner die niederländischen, rumänischen und
luxemburgischen, eine belgische und eine russische
Eisenbahn angehören (Umfang am 1. April
1906 98 254 km). Seine Satzungen gelten in
ihrer jetzigen Fassung seit dem 1. Jan. 1901,
er hält je zwei Jahre eine Generalversammlung
ab, es bestehen verschiedene Ausschüsse zur
Vorbereitung der Beratungen. Für seine
Bahnen besteht ein gemeinsames Betriebs-
reglement, das im wesentlichen mit der
deutschen EVO. übereinstimmt, und dessen Be-
stimmungen über den Güterverkehr denen des
internationalen Ubereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr gleichlauten. Das Be-
triebsreglement steht in seiner jetzigen Fassung
in Geltung seit 10. Okt. 1901. Es wird er-
gänzt durch ein Ubereinkommen (zum Ver-
einsbetriebsreglement), das gemeinsame Ab-
fertigungsvorschriften, Bestimmungen über die
Ausgabe zusammengestellter Fahrscheinhefte,
über Abschlagszahlungen im Güterverkehr und
über Erstattung von Fahrgeldern enthält.
Ferner besteht ein Ubereinkommen über
die gegenseitige Wagenbenutzung (vom
1. April 1897) und betreffend den Diensttele-
grammverkehr. — Geschäftsführende Ver-
waltung des Vereins ist die kgl. Eisenbahn-
direktion Berlin, der ein Bureau zur Seite
steht. Der Verein gibt eine besondere, wöchent-
lich zweimal erscheinende Zeitung des Vereins
deutscher Eisenbahnverwaltungen heraus. Ein
weiterer wichtiger deutscher E. ist der Eisen-
bahnverkehrsverband (neueste Satzungen