Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

430 
eisernem Oberbau sind gemäßz Erl. vom 
16. Febr. 1883 in regelmäßigen Zeiträumen 
einer genauen Antersuchung zu unterziehen. 
Die bei dieser Untersuchung festzuhaltenden 
Gesichtspunkte sind in den Erl. vom 13. Okt. 
1883 (M Bl. 375) und 18. Aug. 1891 (WBl. 
173) näher dargelegt. Zur Schonung und 
Erhaltung der Brücken mit eisernem Oberbau 
ist durch Erl. vom 18. Nov. 1887 (MWVBI. 250) 
vorgeschrieben, daß schweres Fuhrwerk — 
gegebenenfalls auch leichtes Fuhrwerk und 
einzelne Reiter — dergleichen Brücken nur 
im Schritt überschreiten dürfen und daß eine 
im Maarsche befindliche Truppe sie nur ohne 
Tritt passieren und nicht mit Musik oder 
unter Trommelschlag darüber marschieren darf. 
Wegen der Anlagen zur Herstellung 
eiserner Schiffe und Brücken s. Schiffs- 
bauanstalten und Brüchkenbauanstalten. 
Eisernes Kreuz ist eine Allerhöchste Aus- 
zeichnung, welche unterm 10. März 1813 (GS. 
31) für Verdienste in dem Befreiungskriege 
gestiftet und für den Feld zug von 1870 durch 
die Urkunde vom 19. Juli 1870 (GS. 437) 
erneuert worden ist. Das E. K. besteht aus 
zwei Klassen und einem Großkreuz. Die In- 
aber des E. K. I. Klasse, welche dasselbe im 
riege gegen Frankreich 1870/71 in den 
unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließ- 
lich erworben haben, erhalten eine Ehren- 
zulage von 3 M. monatlich. Diese Ehren- 
zulage erhalten unter gleichen Voraussetzungen 
auch die Inhaber des E. K. II. Klasse, wenn 
sie zugleich das preuß. Militärehrenzeichen 
II. Klasse oder eine diesem gleichzuachtende 
militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche 
entweder in einem der seit 1866 mit Preußen 
verbundenen Landesteile vor der Vereinigung 
oder in einem der anderen Bundesstaaten vor 
dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist (G. 
vom 2. Juni 1878 — RGBl. 99 — 88 1, 2). 
Die Bestimmung darüber, welche Dienstaus- 
zeichnungen hiernach außer dem preuß. Mili- 
tärehrenzeichen II. Klasse neben dem Besitz des 
E. K. II. Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage 
berechtigen, enthält der AE. vom 19. Aov. 1878 
(Roö#l. 361). 
Eisgang und Eiswachtdienst. In den 
Lauptstromgebieten ist die verantwortliche 
eitung der Maßnahmen zur Abwendung und 
Bekämpfung von Hochwasser= und Eis- 
gefahren auf Grund des AE. vom 12. Dez. 
1888 (M Bl. 1889, 23) durch die AI - vom 
22. Jan. 1889 (MBl. 24) und die Geschäfts- 
anw. vom 26. März 1889 (MBBl. 59) den 
Strombauverwaltungen übertragen worden. 
Die eigentliche Deichverteidigung untersteht 
den Regierungspräsidenten, jedoch ist den 
Strombauverwaltungen eine weitgehende tech- 
nische Mitwirkhung bei der Deichbeausfsichtigung 
eingeräumt. Sobald in den Flußgebieten 
durch die Hochwasser= und Eisverhältnisse ge- 
fahrdrohende Zustände entstehen, tritt ein be- 
sonderer Hochwasser= und Eiswachtdienst 
ein. Die Anordnung und Leitung dieses 
Dienstes steht für die Hauptströme den Chefs 
der Strombauverwaltungen (s. d.), im übrigen 
den Regierungspräsidenten zu. Zur Hand- 
habung des Dienstes werden die Ströme in 
  
  
Eisernes Kreuz — Elbe-Trave-Kanal. 
Abteilungen geteilt und jede einem Wasser- 
bauinspektor oder Regierungsbaumeister unter- 
stellt. Am Sitze des Oberpräsidenten bzw. 
Regierungspräsidenten wird eine Hauopteis- 
wachtstelle eingerichtet, welche die eingehenden 
Nachrichten sammelt und die zur Vorbeugung 
von Hochwasser= und Eisgefahren erforder- 
lichen Maßnahmen vorbereitet. Für die Hand- 
habung des Hochwasser= und Eiswachtdienstes 
war zunächst im Jahre 1889 eine Anweisung 
erlassen, deren Bestimmungen unterm 10. Dez. 
1896 (MBl. 1897, 13) neu geregelt sind. Zu 
den Kosten der Aufeisungsarbeiten an der 
Weichsel leisten die angrenzenden Niederungen 
Beiträge nach der Bestimmung im 8§ 3 des G. 
vom 25. Juni 1900 (GS. 249). 
Eiswege s. Wege, öffentliche III. 
Elberfelder System s. Armenpflege II. 
Elbe-Trave-Kanal. Der E. ist auf Grund 
Staatsvertrags zwischen Preußen und Lübeck 
vom 4. Juli 1893 (GS. 119) vom lübechischen 
Staate erbaut worden. Er verbindet als Er- 
satz des zu Ende des 14. Jahrh. erbauten Stech- 
nitzianals die Elbe bei Lauenburg mit der 
Trave bei Lübeckh. Zu den auf 22754000 M. 
veranschlagten, tatsächlich aber höheren Aus- 
führungskosten hat Preußen auf Grund G. 
vom 20. Juni 1894 (GS. 125) 7500000 M. 
beigetragen. Die Verwaltungs= und Unter- 
haltungskosten werden, soweit sie in dem Be- 
trage der Kanalabgaben kheine Dechung finden, 
von Preußen und Lübeck nach Maßgabe ihres 
Anteils an den Herstellungskosten aufgebracht. 
Etwaige Uberschüsse der Einnahmen über die 
Ausgaben werden in gleicher Weise geteilt. 
Der Ranal steht im Eigentum des lübeckischen 
Staates und wird von diesem verwaltet. In 
den beiderseitigen Hoheitsverhältnissen ist 
nichts geändert. Insbesondere verwaltet jeder 
Staat die Strom--, Schiffahrts= und Hafen- 
polizei auf den in sein Hoheitsgebiet fallenden 
Teile des Kanals selbständig. PFür den preuß. 
Teil itt die Schiffahrtspolizeiverordnung für 
den E. vom 26. Aug. 1901 (Al. der Regie- 
rung in Schleswig S. 384), welche auf Grund 
zuvoriger Vereinbarung mit Lübeck im § 65 
bestimmt: „Zur Ausübung der Kanal-, Schiff- 
fahrts= und Hafenpolizei sind die Betriebs- 
beamten der Ranalverwaltung, insbesondere 
der mit der Kanalaufsicht betraute lübeckische 
Wasserbauinspektor samt seinen Hilfs= und 
Unterbeamten berufen.“ Die lülbeckischen Be- 
amten sind zu diesem Behufe als preuß. Be- 
amte bestellt und vereidigt. Bezüglich der 
Abgabenerhebung auf dem Kanale ist auf 
Grund weiteren Staatsvertrages vom 17. Aprit 
1903 (6 . 184) der Tarif für die Schiffahrte 
und Flößereiabgaben auf dem E. vom 18. Jun 
1903 (ABl. der Regierung in Schleswig S. 2 
und Samml, der lübeckischen G. und V. Kr. 69 
vereinbart worden. Für die Schlepplöhne, die 
bei Benutzung der vom Staate Lübeck be- 
triebenen oder zugelassenen Schleppdampfer 
auf dem E. zu entrichten sind, gilt der Tart 
vom 26. März 1900 (Al. der Regierung in 
Schleswig S. 277). Zurzeit hat Lübeck den 
Schleppbetrieb auf Grund Nr. 5 des Schluh, 
protokolls zum Staatsvertrage vom 4. e 
1903 als Staatsmonopol organisiert und sein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.