430
eisernem Oberbau sind gemäßz Erl. vom
16. Febr. 1883 in regelmäßigen Zeiträumen
einer genauen Antersuchung zu unterziehen.
Die bei dieser Untersuchung festzuhaltenden
Gesichtspunkte sind in den Erl. vom 13. Okt.
1883 (M Bl. 375) und 18. Aug. 1891 (WBl.
173) näher dargelegt. Zur Schonung und
Erhaltung der Brücken mit eisernem Oberbau
ist durch Erl. vom 18. Nov. 1887 (MWVBI. 250)
vorgeschrieben, daß schweres Fuhrwerk —
gegebenenfalls auch leichtes Fuhrwerk und
einzelne Reiter — dergleichen Brücken nur
im Schritt überschreiten dürfen und daß eine
im Maarsche befindliche Truppe sie nur ohne
Tritt passieren und nicht mit Musik oder
unter Trommelschlag darüber marschieren darf.
Wegen der Anlagen zur Herstellung
eiserner Schiffe und Brücken s. Schiffs-
bauanstalten und Brüchkenbauanstalten.
Eisernes Kreuz ist eine Allerhöchste Aus-
zeichnung, welche unterm 10. März 1813 (GS.
31) für Verdienste in dem Befreiungskriege
gestiftet und für den Feld zug von 1870 durch
die Urkunde vom 19. Juli 1870 (GS. 437)
erneuert worden ist. Das E. K. besteht aus
zwei Klassen und einem Großkreuz. Die In-
aber des E. K. I. Klasse, welche dasselbe im
riege gegen Frankreich 1870/71 in den
unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließ-
lich erworben haben, erhalten eine Ehren-
zulage von 3 M. monatlich. Diese Ehren-
zulage erhalten unter gleichen Voraussetzungen
auch die Inhaber des E. K. II. Klasse, wenn
sie zugleich das preuß. Militärehrenzeichen
II. Klasse oder eine diesem gleichzuachtende
militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche
entweder in einem der seit 1866 mit Preußen
verbundenen Landesteile vor der Vereinigung
oder in einem der anderen Bundesstaaten vor
dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist (G.
vom 2. Juni 1878 — RGBl. 99 — 88 1, 2).
Die Bestimmung darüber, welche Dienstaus-
zeichnungen hiernach außer dem preuß. Mili-
tärehrenzeichen II. Klasse neben dem Besitz des
E. K. II. Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage
berechtigen, enthält der AE. vom 19. Aov. 1878
(Roö#l. 361).
Eisgang und Eiswachtdienst. In den
Lauptstromgebieten ist die verantwortliche
eitung der Maßnahmen zur Abwendung und
Bekämpfung von Hochwasser= und Eis-
gefahren auf Grund des AE. vom 12. Dez.
1888 (M Bl. 1889, 23) durch die AI - vom
22. Jan. 1889 (MBl. 24) und die Geschäfts-
anw. vom 26. März 1889 (MBBl. 59) den
Strombauverwaltungen übertragen worden.
Die eigentliche Deichverteidigung untersteht
den Regierungspräsidenten, jedoch ist den
Strombauverwaltungen eine weitgehende tech-
nische Mitwirkhung bei der Deichbeausfsichtigung
eingeräumt. Sobald in den Flußgebieten
durch die Hochwasser= und Eisverhältnisse ge-
fahrdrohende Zustände entstehen, tritt ein be-
sonderer Hochwasser= und Eiswachtdienst
ein. Die Anordnung und Leitung dieses
Dienstes steht für die Hauptströme den Chefs
der Strombauverwaltungen (s. d.), im übrigen
den Regierungspräsidenten zu. Zur Hand-
habung des Dienstes werden die Ströme in
Eisernes Kreuz — Elbe-Trave-Kanal.
Abteilungen geteilt und jede einem Wasser-
bauinspektor oder Regierungsbaumeister unter-
stellt. Am Sitze des Oberpräsidenten bzw.
Regierungspräsidenten wird eine Hauopteis-
wachtstelle eingerichtet, welche die eingehenden
Nachrichten sammelt und die zur Vorbeugung
von Hochwasser= und Eisgefahren erforder-
lichen Maßnahmen vorbereitet. Für die Hand-
habung des Hochwasser= und Eiswachtdienstes
war zunächst im Jahre 1889 eine Anweisung
erlassen, deren Bestimmungen unterm 10. Dez.
1896 (MBl. 1897, 13) neu geregelt sind. Zu
den Kosten der Aufeisungsarbeiten an der
Weichsel leisten die angrenzenden Niederungen
Beiträge nach der Bestimmung im 8§ 3 des G.
vom 25. Juni 1900 (GS. 249).
Eiswege s. Wege, öffentliche III.
Elberfelder System s. Armenpflege II.
Elbe-Trave-Kanal. Der E. ist auf Grund
Staatsvertrags zwischen Preußen und Lübeck
vom 4. Juli 1893 (GS. 119) vom lübechischen
Staate erbaut worden. Er verbindet als Er-
satz des zu Ende des 14. Jahrh. erbauten Stech-
nitzianals die Elbe bei Lauenburg mit der
Trave bei Lübeckh. Zu den auf 22754000 M.
veranschlagten, tatsächlich aber höheren Aus-
führungskosten hat Preußen auf Grund G.
vom 20. Juni 1894 (GS. 125) 7500000 M.
beigetragen. Die Verwaltungs= und Unter-
haltungskosten werden, soweit sie in dem Be-
trage der Kanalabgaben kheine Dechung finden,
von Preußen und Lübeck nach Maßgabe ihres
Anteils an den Herstellungskosten aufgebracht.
Etwaige Uberschüsse der Einnahmen über die
Ausgaben werden in gleicher Weise geteilt.
Der Ranal steht im Eigentum des lübeckischen
Staates und wird von diesem verwaltet. In
den beiderseitigen Hoheitsverhältnissen ist
nichts geändert. Insbesondere verwaltet jeder
Staat die Strom--, Schiffahrts= und Hafen-
polizei auf den in sein Hoheitsgebiet fallenden
Teile des Kanals selbständig. PFür den preuß.
Teil itt die Schiffahrtspolizeiverordnung für
den E. vom 26. Aug. 1901 (Al. der Regie-
rung in Schleswig S. 384), welche auf Grund
zuvoriger Vereinbarung mit Lübeck im § 65
bestimmt: „Zur Ausübung der Kanal-, Schiff-
fahrts= und Hafenpolizei sind die Betriebs-
beamten der Ranalverwaltung, insbesondere
der mit der Kanalaufsicht betraute lübeckische
Wasserbauinspektor samt seinen Hilfs= und
Unterbeamten berufen.“ Die lülbeckischen Be-
amten sind zu diesem Behufe als preuß. Be-
amte bestellt und vereidigt. Bezüglich der
Abgabenerhebung auf dem Kanale ist auf
Grund weiteren Staatsvertrages vom 17. Aprit
1903 (6 . 184) der Tarif für die Schiffahrte
und Flößereiabgaben auf dem E. vom 18. Jun
1903 (ABl. der Regierung in Schleswig S. 2
und Samml, der lübeckischen G. und V. Kr. 69
vereinbart worden. Für die Schlepplöhne, die
bei Benutzung der vom Staate Lübeck be-
triebenen oder zugelassenen Schleppdampfer
auf dem E. zu entrichten sind, gilt der Tart
vom 26. März 1900 (Al. der Regierung in
Schleswig S. 277). Zurzeit hat Lübeck den
Schleppbetrieb auf Grund Nr. 5 des Schluh,
protokolls zum Staatsvertrage vom 4. e
1903 als Staatsmonopol organisiert und sein