Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Elbschiffahrt — Elektrische Maßeinheiten. 
Führung vertraglich der Handelskammer über- 
lassen. Für die Behandlung von Abgabenhinter- 
ziehungen und -überhebungen ist der Staats- 
vertrag vom 13. Nov. 1901 (GS. 207) und das 
lübechische G. vom 5. Mai 1902 (Samml. der 
lübechischen G. und BV. Ar. 37) maßgebend. 
Elbschiffahrt s. Binnenschiffahrt. 
Elbschiffahrtsalkte. Die E. vom 23. Juni 
1821 (GS. 1822, 9) mit den ergänzenden Be- 
stimmungen vom 8. Juni 1825 (GS. S. 173, 
177) sowie dem Schlußprotokoll vom 18. Sept. 
1844 und der Elbschiffahrtsadditionalakte vom 
13. April 1844 (GS. 458) ist ein Staatsvertrag 
zur Regelung der Binnenschiffahrt auf der 
Elbe. ! Ausführung sind die Vorschriften 
des HMl. über die Erteilung der Elbschiffer- 
patente vom 27. Dez. 1890, abgeändert durch 
Erl. vom 6. Sept. 1905, ergangen. Im 
übrigen s. Binnenschiffahrt und Elbschiff- 
fagrt= gerichte. 
lbzollgerichte. Durch die zwischen Preußen 
und benachbarten Staaten abgeschlossene Elb- 
schiffahrtsahte vom 23. Juni 1821 (G. 1822, 
10) und die Elbschiffahrtsadditionalahte vom 
13. April 1844 (GS. 458) hatte zur Erleichte- 
rung des Schiffahrtsverkehrs auf der Elbe 
die auf diesen Verkehr bezügliche Zivil= und 
Strafrechtspflege unter Errichtung von E. eine 
Regelung gefunden, die als auf völkerrecht- 
licher Grundlage beruhend nach der Anderung 
der damaligen politischen Verhältnisse der be- 
teiligten Elbuferstaaten fortgalt. Die E. be- 
hielten ihren Namen auch, nachdem die Elb- 
zölle beseitigt worden waren (G. vom 11. Juni 
1870— Bl. 416 — und Vertrag vom 22. Juni 
1870 — Bsl. 417) und sich damit ein nicht 
unerheblicher Teil ihrer Aufgaben erledigt 
hatte. Der § 14 Ziff. 1 E VW. bestimmte, daß 
als besondere Gerichte die auf Staatsverträgen 
beruhenden E. zugelassen werden. Es blieb 
aber nach §§ 3, 4 Ecb. z. GV. auch mög- 
lich, ihre Gerichtsbarkeit den einzelnen ordent- 
lichen Gerichten zu übertragen und diese in- 
soweit als besondere Gerichte auszugestalten. 
Für Preußen ist darauf das G., betr. die E., 
vom 9. März 1879 (GS. 132) erangen. Da- 
nach sind E. erster Instanz die Amtsgerichte, 
deen Bezirke von der Elbe innerhalb der 
durch die Additionalakte vom 13. April 1844 
. estimmten Grenzen berührt werden. E. zweiter 
Knstanz sind die Landgerichte; gegen deren 
stusscheidungen findet ein Rechtsmittel nicht 
natt. Die Entscheidungen der Gerichte sind 
A# telbzollgerichtliche zu bezeichnen. Ist ein 
find Sgericht mit mehreren Richtern besetzt, so 
selbe bei der Geschäftsverteilung einem der- 
u 9. die Geschäfte des E. zu übertragen. 
die Strassachen verhandeln und entscheiden 
Schöff in erster Instanz ohne Zuziehung von 
segunfen, in der Berufungeinstanz in der Be- 
des ¾ó1 von drei Mitgliedern mit Einschluß 
Straff orsitzenden. Die sich auf Zivil= und 
er Wachen erstreckende sachliche Zuständigkeit 
arune. wird im einzelnen durch die Verein- 
gehören der Elbuferstaaten bestimmt. Es 
fahrts dazu besonders Ubertretungen schiff- 
Schiff- "lund strompolizeilicher Vorschriften durch 
affagioder Floßführer, deren Dienstleute und 
giere sowie keinen kriminellen Charak-= 
  
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ter an sich tragende Exzesse der zur Beman- 
nung der Stromfahrzeuge oder zum Schiffs- 
zuge gehörenden Personen gegeneinander oder 
gegen die Elbschiffahrts-Polizeibeamten, ferner 
Streitigkeiten wegen Zahlung der Hafen-, 
Schleusen= usw. Gebühren, über einen Schaden, 
den Flößer oder Schiffer während der Fahrt oder 
beim Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit an- 
deren verursacht haben sollen, zwischen Schiffs- 
führern und Passagieren über Preis und 
sonstige Bedingungen und Verhältnisse des 
Transports und zwischen den Eignern und 
Führern, den Dienstleuten und Zugknechten 
der Stromfahrzeuge über ihre Dienst= und 
Lohnverhältnisse. Im übrigen enthält das 
G. vom 9. Müärz 1879 noch einige besondere 
Bestimmungen über das Verfahren, das grund- 
sätzlich dasjenige in den zur Zuständigkeit der 
Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechts- 
streitigseiten bzw. das vor den Schöffen- 
gerichten wegen Ubertretungen ist; auch die 
osten sind die gleichen wie die in gewöhn- 
lichen Zioil= und Strafsachen. 
Elektrische Arbeit. Die unrechtmäßige Ent- 
ziehung e. A. wird nach G. vom 9. April 1900 
(Röl. 228) bestraft. Auch der Versuch ist 
strafbar. 
Elektrische Maßeinheiten. Sie sind durch 
G. vom 1. Juni 1898 (Rl. 905) geregelt. 
Die gesetzlichen Einheiten für elektrische Mes- 
sungen sind das Ohm, das Ampere und das 
Volt ( 1). Das Ohm ist die Einheit des 
elektrischen Widerstandes. Es wird dargestellt 
durch den Widerstand einer Quechksilbersäule 
von der Temperatur des schmelzenden Eises, 
deren Länge bei durchweg gleichem, einem 
Quadratmillimeter gleichzuachtendem Quer- 
schnitt 106,3 cm und der Masse 14,4521 g be- 
trägt (§2). Das Ampere ist die Einheit der 
elektrischen Stromstärke. Es wird dargestellt 
durch den unveränderlichen elektrischen Strom, 
welcher bei dem Durchgange durch eine wässe- 
rige Lösung von Silbernitrat in einer Sekunde 
0,001118 g Silber niederschlägt (§ 3). Die Be- 
dingungen, unter denen bei der Darstellung 
des Ampere die Abscheidung, des Silbers statt- 
zufinden hat, sind durch Bek. vom 6. Mai 
1901 Ziff. I, 1 (RöEl. 127) festgesetzt. Das 
Volt ist die Einheit der elektromotorischen 
Kraft. Es wird dargestellt durch die elektro- 
motorische Kraft, welche in einem Leiter, dessen 
Widerstand ein Ohm beträgt, einen elektrischen 
Strom von einem Ampere erzeugt (§ 4). Die 
Bezeichnung für die Einheiten der Elektrizitäts- 
menge der elektrischen Arbeit und Leistung der 
elektrischen Kapazität und Indubtion, für die 
vielfachen und Teile der elektrischen Einheiten ist 
durch R## Bek. vom 6. Alai# 1901 Ziff. I, 2, 3 fest- 
gesetzt. Durch Ziff. I, 4 a. a. O. ist die Berech- 
nungsweise für die Stärke der elektromotorischen 
Kraft, die Arbeit und Leistung der Wechselströme 
bestimmt. Zur Bemessung der Vergütung für 
die gewerbsmäßige Abgabe elektrischer Kraft 
dürfen nur Meßwerkzeuge, deren Angaben 
auf den gesetzlichen Einheiten beruhen, ver- 
wendet werden (Strafbestimmung im § 12 
a. a. O.). Die zulässigen Fehlergrenzen sind 
durch RéBek. vom 6. Mai 1901 Ziff. II fest- 
gesetzt. Ein Zwang zur Eichung der Meß- 
 
	        
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