Elbschiffahrt — Elektrische Maßeinheiten.
Führung vertraglich der Handelskammer über-
lassen. Für die Behandlung von Abgabenhinter-
ziehungen und -überhebungen ist der Staats-
vertrag vom 13. Nov. 1901 (GS. 207) und das
lübechische G. vom 5. Mai 1902 (Samml. der
lübechischen G. und BV. Ar. 37) maßgebend.
Elbschiffahrt s. Binnenschiffahrt.
Elbschiffahrtsalkte. Die E. vom 23. Juni
1821 (GS. 1822, 9) mit den ergänzenden Be-
stimmungen vom 8. Juni 1825 (GS. S. 173,
177) sowie dem Schlußprotokoll vom 18. Sept.
1844 und der Elbschiffahrtsadditionalakte vom
13. April 1844 (GS. 458) ist ein Staatsvertrag
zur Regelung der Binnenschiffahrt auf der
Elbe. ! Ausführung sind die Vorschriften
des HMl. über die Erteilung der Elbschiffer-
patente vom 27. Dez. 1890, abgeändert durch
Erl. vom 6. Sept. 1905, ergangen. Im
übrigen s. Binnenschiffahrt und Elbschiff-
fagrt= gerichte.
lbzollgerichte. Durch die zwischen Preußen
und benachbarten Staaten abgeschlossene Elb-
schiffahrtsahte vom 23. Juni 1821 (G. 1822,
10) und die Elbschiffahrtsadditionalahte vom
13. April 1844 (GS. 458) hatte zur Erleichte-
rung des Schiffahrtsverkehrs auf der Elbe
die auf diesen Verkehr bezügliche Zivil= und
Strafrechtspflege unter Errichtung von E. eine
Regelung gefunden, die als auf völkerrecht-
licher Grundlage beruhend nach der Anderung
der damaligen politischen Verhältnisse der be-
teiligten Elbuferstaaten fortgalt. Die E. be-
hielten ihren Namen auch, nachdem die Elb-
zölle beseitigt worden waren (G. vom 11. Juni
1870— Bl. 416 — und Vertrag vom 22. Juni
1870 — Bsl. 417) und sich damit ein nicht
unerheblicher Teil ihrer Aufgaben erledigt
hatte. Der § 14 Ziff. 1 E VW. bestimmte, daß
als besondere Gerichte die auf Staatsverträgen
beruhenden E. zugelassen werden. Es blieb
aber nach §§ 3, 4 Ecb. z. GV. auch mög-
lich, ihre Gerichtsbarkeit den einzelnen ordent-
lichen Gerichten zu übertragen und diese in-
soweit als besondere Gerichte auszugestalten.
Für Preußen ist darauf das G., betr. die E.,
vom 9. März 1879 (GS. 132) erangen. Da-
nach sind E. erster Instanz die Amtsgerichte,
deen Bezirke von der Elbe innerhalb der
durch die Additionalakte vom 13. April 1844
. estimmten Grenzen berührt werden. E. zweiter
Knstanz sind die Landgerichte; gegen deren
stusscheidungen findet ein Rechtsmittel nicht
natt. Die Entscheidungen der Gerichte sind
A# telbzollgerichtliche zu bezeichnen. Ist ein
find Sgericht mit mehreren Richtern besetzt, so
selbe bei der Geschäftsverteilung einem der-
u 9. die Geschäfte des E. zu übertragen.
die Strassachen verhandeln und entscheiden
Schöff in erster Instanz ohne Zuziehung von
segunfen, in der Berufungeinstanz in der Be-
des ¾ó1 von drei Mitgliedern mit Einschluß
Straff orsitzenden. Die sich auf Zivil= und
er Wachen erstreckende sachliche Zuständigkeit
arune. wird im einzelnen durch die Verein-
gehören der Elbuferstaaten bestimmt. Es
fahrts dazu besonders Ubertretungen schiff-
Schiff- "lund strompolizeilicher Vorschriften durch
affagioder Floßführer, deren Dienstleute und
giere sowie keinen kriminellen Charak-=
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ter an sich tragende Exzesse der zur Beman-
nung der Stromfahrzeuge oder zum Schiffs-
zuge gehörenden Personen gegeneinander oder
gegen die Elbschiffahrts-Polizeibeamten, ferner
Streitigkeiten wegen Zahlung der Hafen-,
Schleusen= usw. Gebühren, über einen Schaden,
den Flößer oder Schiffer während der Fahrt oder
beim Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit an-
deren verursacht haben sollen, zwischen Schiffs-
führern und Passagieren über Preis und
sonstige Bedingungen und Verhältnisse des
Transports und zwischen den Eignern und
Führern, den Dienstleuten und Zugknechten
der Stromfahrzeuge über ihre Dienst= und
Lohnverhältnisse. Im übrigen enthält das
G. vom 9. Müärz 1879 noch einige besondere
Bestimmungen über das Verfahren, das grund-
sätzlich dasjenige in den zur Zuständigkeit der
Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechts-
streitigseiten bzw. das vor den Schöffen-
gerichten wegen Ubertretungen ist; auch die
osten sind die gleichen wie die in gewöhn-
lichen Zioil= und Strafsachen.
Elektrische Arbeit. Die unrechtmäßige Ent-
ziehung e. A. wird nach G. vom 9. April 1900
(Röl. 228) bestraft. Auch der Versuch ist
strafbar.
Elektrische Maßeinheiten. Sie sind durch
G. vom 1. Juni 1898 (Rl. 905) geregelt.
Die gesetzlichen Einheiten für elektrische Mes-
sungen sind das Ohm, das Ampere und das
Volt ( 1). Das Ohm ist die Einheit des
elektrischen Widerstandes. Es wird dargestellt
durch den Widerstand einer Quechksilbersäule
von der Temperatur des schmelzenden Eises,
deren Länge bei durchweg gleichem, einem
Quadratmillimeter gleichzuachtendem Quer-
schnitt 106,3 cm und der Masse 14,4521 g be-
trägt (§2). Das Ampere ist die Einheit der
elektrischen Stromstärke. Es wird dargestellt
durch den unveränderlichen elektrischen Strom,
welcher bei dem Durchgange durch eine wässe-
rige Lösung von Silbernitrat in einer Sekunde
0,001118 g Silber niederschlägt (§ 3). Die Be-
dingungen, unter denen bei der Darstellung
des Ampere die Abscheidung, des Silbers statt-
zufinden hat, sind durch Bek. vom 6. Mai
1901 Ziff. I, 1 (RöEl. 127) festgesetzt. Das
Volt ist die Einheit der elektromotorischen
Kraft. Es wird dargestellt durch die elektro-
motorische Kraft, welche in einem Leiter, dessen
Widerstand ein Ohm beträgt, einen elektrischen
Strom von einem Ampere erzeugt (§ 4). Die
Bezeichnung für die Einheiten der Elektrizitäts-
menge der elektrischen Arbeit und Leistung der
elektrischen Kapazität und Indubtion, für die
vielfachen und Teile der elektrischen Einheiten ist
durch R## Bek. vom 6. Alai# 1901 Ziff. I, 2, 3 fest-
gesetzt. Durch Ziff. I, 4 a. a. O. ist die Berech-
nungsweise für die Stärke der elektromotorischen
Kraft, die Arbeit und Leistung der Wechselströme
bestimmt. Zur Bemessung der Vergütung für
die gewerbsmäßige Abgabe elektrischer Kraft
dürfen nur Meßwerkzeuge, deren Angaben
auf den gesetzlichen Einheiten beruhen, ver-
wendet werden (Strafbestimmung im § 12
a. a. O.). Die zulässigen Fehlergrenzen sind
durch RéBek. vom 6. Mai 1901 Ziff. II fest-
gesetzt. Ein Zwang zur Eichung der Meß-