Entschädigung bei Enteignungen.
einzelnen Grundbesitzer verteilt waren, von
diefen nach denselben Grundsätzen wie von
ländlichen Grundbesitzern zurückzuerstatten,
diejenigen aber, die von den Städten nicht
verteilt waren, grundsätzlich ausnahmslos;
war aber eine solche Entschädigung zu ge-
meinnützigen, Reine entsprechende Verzinsung
gewährenden Einrichtungen verwendet worden,
so Kkonnte der FMl. die Rückerstattung ganz
oder teilweise erlassen. Die Rücherstattung
erfolgt nach Wahl des Pflichtigen in Kapital
oder in einer 60 #esährigen Rente von 40%
des zu erstattenden Kapitals (3½/2% Zinsen
und 1½/2% Tilgungsquote). Die sämtlichen er-
statteten Beträge werden zur Tilgung von
Staatsschulden verwandt. Das Bückerstat-
tungsverfahren war bis 1. April 1897 im
wesentlichen abgeschlossen; zur Rüchzahlung
festgestellt war etwa die Hälfte der gezahlten
Gesamtsumme. In entsprechender Weise er-
folgt in den hobenzolleruschen Landen
auf Grund des Art. des G., betr. die Um-
gestaltung der direkten Staatssteuern in den
hohenzollernschen Landen, vom 2. Juli 1900
(GS. 252) die Rüchzahlung der bei Einfüh-
rung der Steuergesetze des Fürstentums Hohen-
zollern-Sigmaringen im Fürstentum Hohen-
zollern-Hechingen durch das G. vom 22. Febr.
1867 in letzterem Fürstentum geleisteten Grund-
steuerentschädigungen.
II. Den Häuptern und Mitgliedern der Fa-
milien vormals unmittelbarer deutscher
Reichsstände und der ihnen gleichgestellten
Familien war im Anschluß an Art. XIV Ziff. 2
der Deutschen Bundesakte durch Akte der
Landesgesetzgebung oder Verträge Personal-
steuerfreiheit zugesichert ss. Reichsunmittel-
bare 1). Soweit sie nicht später wieder rechts-
gültig aufgehoben war, wurde sie durch § 4 Eink-
St G. vom 24. Juni 1891 bis zu dem Zeitpunkt
beibehalten, wo ihre Aufhebung gegen Entschä-
digung durch besonderes Gesetz erfolgen würde.
Dieses Gesetz erging unterm 18. Juli 1892
(G 210). Danach erfolgt die Heranziehung
zur Einkommensteuer vom 1. April 1893 ab.
Hierfür wurde eine Kapitalentschädigung ge-
währt. Als entschädigungsberechtigt sind an-
erkannt die Fürsten zu Bentheim-Steinfurt,
Salm-Salm, Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,
Solms-Braunfels, Solms-Hohensolms-Lich,
Wied, Stolberg-Stolberg, Stolberg-Roßla,
Isenburg-Birstein, Isenburg-Büdingen in
Wächtersbach und die Grafen zu Isenburg-
Büdingen in Meerholz und Solms-Nödelheim
für sich und die Mitglieder ihrer Familien,
ferner der Fürst zu Stolberg-Wernigerode für
sich und seine am 1. April 1893 in der Graf-
schaft Wernigerode lebenden Mitglieder seiner
Familie und endlich die Häupter und Mit-
Kieder der Familien vormals unmittelbarer
eichsstände, welche den Besitz des Steuer-
privilegs im gerichtlichen Verfahren noch er-
streiten sollten. Als Mitglieder der Familie
gelten die männlichen und unverheirateten
weiblichen ebenbürtigen Deszendenten vom
Stifter der Familie sowie deren Frauen. Die
Entschädigung betrug das 13½/6fache der für
1893 auf die Berechtigten veranlagten Ein-
kommensteuer, soweit diese Steuer nicht auf
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bereits vor dem 1. April 1893 herangezogene
Einkommensteile und auf Bezüge aus persön-
lichen Dienstleistungen entfiel. Die Fest-
setzung erfolgte durch den FM. vorbehalt-
lich des Rechtswegs. Insgesamt sind gezahlt
1645 646,14 M.
III. Auf besonderem Bechtstitel beruhende
Befreiungen von der Grundsteuer können die
Gemeinden gegen den 20 fachen, solche von
der Gewerbesteuer gegen den 13 ½ fachen
Jahreswert nach dem Durchschnitt der letzten
drei, der Ablösung vorangegangenen Jahre
ablösen, sofern nicht ein anderer Entschä-
digungsmaßstab feststeht (KA#G. §#§ 21, 22).
Entschädigung bei Enteignungen. l. Der
Eigentümer des für das Unternehmen abzu-
tretenden Grund und Bodens hat Anspruch
auf Entschädigung; er darf durch dieses in
seinem Vermögensstande nicht ungünstiger ge-
stellt werden (Enteignungsgesetz vom 11. Juni
1874 88). Nachteile dürfen ihm weder durch dessen
Ausführung noch dessen Betrieb erwachsen
(Rö#3.# 13, 244; 44, 331); gleichwohl verhält
sich das RG. im allgemeinen gegen die Aufrech-
nung von Vorteilen und Nachteilen ablehnend.
Es läßt solche nur dann zu, wenn es sich um
besondere, nur für den Eigentümer des Rest-
grundstüchs und nicht für alle benachbarten
Grundstücke aus dem Unternehmen entstehen-
den Vorteile und deren Anrechnung auf die
A-ebenentschädigung handelt (Erl. vom 24. Juni
1902 — Pr VWBl. 24, 91; RE Z. 53, 194; R.
vom 20. Febr. 1903 — Pr BBl. 24, 539; RGZ.
57, 242). Entscheidend für die Wertbemessung
ist der Zeitpunkt der Entschädigungsfeststellung
durch den Bez A. (Ro#.Z. 27, 263); Bauland
RGZ. 53, 133. Werterhöhungen oder Wert-
verminderungen, welche erst infolge des Unter-
nehmens eintreten, bleiben außer Ansatz (§ 10
Abs. 2). Aeubauten, Anpflanzungen, sonstige
neue Anlagen und Verbesserungen werden bei
Widerspruch des Unternehmers nicht vergütet,
wenn sich aus der Art der Anlage, dem Zeit-
punkte der Errichtung oder den sonst obwal-
tenden Umständen ergibt, daß sie dolose vor-
genommen sind, um eine höhere Entschädigung
zu erzielen (§ 13). Die Wiederwegnahme auf
eigene Kosten bleibt dem Eigentümer bis zur
Einweisung des Unternehmers vorbehalten.
Sind Grundstücke für ein Unternehmen in
Aussicht genommen, so kann die Polizeibehörde
bei Erteilung der Baugenehmigung auf den
§ 13 ausdrücklich hinweisen, die Genehmigun
aber nicht im Hinblick auf ihn versagen (OV.
23, 368).
II. Die Entschädigungspflicht liegt dem
mit dem Enteignungsrechte ausgestatteten Unter-
nehmer ob (§7; R. 9, 276; 44, 325). Die
Entschädigung erfolgt in Geld (§7; RZ.
41, 257; Pr BBl. 26, 640), soweit nicht parti-
kulare Wege= und andere Sondergesetze (AL#.
19.8271; I 15 8§ 20—22, 68 ff.) eine Ab-
findung in Grund und Boden vorschreiben.
Die Entschädigung wird vom Tage der Ent-
eignung an mit 4 v. H. verzinst (6 36; 2.
z. BGB. Art. 10).
III. Bei der Bemessung der Entschä—
digung ist auszugehen von dem „vollen
Wert“ (Rö Z. 5, 248), den jeder Eigentümer