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normalisierende Schuldposten umgewandelt
werden. Da diese Umwandlung nicht weiter
ausgedehnt werden Bönne, als mit der Sicher-
heit der die Operation ausführenden Stelle
vereinbar sei, so werde sie der Regel nach
auf solche Hypotheken zu beschränken sein, die
noch innerhalb des fünften Sechstels der land-
schaftlichen Taxe auslaufen. Die Frage einer
finanziellen Beteiligung des Staates hierbei
läßt die Denkschrift offen, bemerkt aber, daß
von einer staatlichen Garantie für die auszu-
ebenden Inhaberpapiere oder für Ausfälle an
apital und Zinsen bei den übernommenen
Hypotheken nicht die Rede sein könne. Damit
ist ausgesprochen, daß der Staat es ablehnt,
die Rolle der betreibenden Stelle zu über-
nehmen, und es handelt sich also praktisch,
wie auch die Denkschrift bemerkt, um eine
vorübergehende Erweiterung des landschaft-
lichen Kredits von zwei Drittel — seiner jetzigen
Grenze — auf etwa fünf Sechstel der Taxe.
Soll die Maßnahme in größerem Umfange in
Ausführung Rkommen, so würde behufs Be-
schaffung der erforderlichen Geldmittel die
Ausgabe von Inhaberpapieren nicht zu um-
gehen sein, die aber nur bei genügend ge-
botener Sicherheit den zur Durchführung der
Operation erforderlichen hohen Kursstand er-
warten ließen. Die Dendkschrift stellt zur Er-
wägung, anstatt einer erweiterten Pfandbrief-
ausgabe den Weg einer besonderen, mit der
Landschaft verbundenen Kreditorganisation zu
wählen. Einen Vorgang biete die von der
Westfälischen Landschaft behufs Ablösung der
Erbabfindungen nach dem westf. Arealen-
gesetz vom 2. Juli 1898 (GS. 139) getroffene
Einrichtung (Nachtrag zum rev. Landschafts-
statut vom 28. Jan. 1901), bei der eine be-
sondere Pfandbriefausgabe mit einem beson-
deren, von Staat, Provinz und dem West-
fälischen Bauernverein bereit gestellten Sicher-
heitsfonds für die zwischen zwei Drittel und
drei Viertel der Taxe einzulegenden Erbab-
findungen vorgesehen ist.
II. Eine Sicherung gegen Neuverschul-
dung im Wege der Einführung einer Ver-
schuldungsgrenze erachtet die Denkschrift
als das unerläßliche Korrelat der vorbezeich-
neten Hilfsaktion, deren Erfolg sonst alsbald
vereitelt sein würde. Es handelt sich also um
die fakultative Einführung einer Verschul-
dungsgrenze, der sich diejenigen zu unter-
werfen haben würden, die von der Umwand-
lung der Nachhypotheken Gebrauch machen.
Die Denkschrift erörtert die verschiedenen Mög-
lichteiten einer vertragsmäßigen Be-
schränkung von Neuverschuldungen. Sie be-
zeichnet aber auch ein Vorgehen im Wege der
andesgesetzgebung gemäß Art. 117 Abf. 1
#BB. als zulässig, wobei es eines
ausdrüchlichen Ausschlusses der Belastung mit
Zwangshypotheken (3PO. 88 866, 867) nicht
bedürfe, da aus einer Anzahl reichsgesetzlicher 3
Bestimmungen (BEB. 8§ 135, 161, 184, 353,
499, 883, 2115; 3 PO. 88 851, 857) der Grund-
satz herzuleiten sei, daß, soweit der Schuldner
in der rechtsgeschäftlichen Verfügung über
sein Vermögen kraft Gesetzes beschränkt ist,
auch Verfügungen im Wege der Zwangs-
Ent= und Bewässerungen.
vollstrechung der gleichen Beschränkung unter-
worfen seien.
III. Die auf Grund der erforderten Be-
richte der Oberpräsidenten eingeleite-
ten Erwägungen haben nicht dazu geführt,
den Plan fallen zu lassen. Der Minister stellte
im Jahre 1905 die Einbringung eines Ge-
setzentwurfes wegen Einführung einer fakul-
tativen Verschuldungsgrenze in Aussicht und
teilte mit, daß die Märkische Landschaft
in der Voraussetzung des Zustandekommens
eines solchen Gesetzes aus eignen Fonds den
Betrag von 1 Mill. M. bereit gestellt habe,
um damit ohne Ausgabe von Pfandbriefen
versuchsweise Entschuldungsdarlehne zu ge-
währen (Sten Ber. des AbgH. 1905 S. 8792,
8848). Die angekündigte Vorlage ist als „Ent-
wurf eines Gesetzes, betreffend die Zu-
lassung einer Verschuldungsgrenze für
land= oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke“ im MAlärz 1906 dem Herrenhause
vorgelegt (Druchs. Nr. 55). Der Entwurf ent-
hält keinen Hinweis auf seine Beziehungen zu
der Frage der Entschuldung, da, wie die Be-
gründung bemerkt, eine allgemeine und end-
gültige Regelung in dieser Hinsicht zurzeit
nicht möglich sei, vielmehr zunächst die auf
diesem Gebiete bestehenden zahlreichen Zwei-
felspunkte durch praktische Versuche geklärt
werden müßten. Die Anstellung solcher Ver-
suche werde zunächst geeigneten Kreditanstalten
überlassen bleiben müssen, auf eine Alitwirkung
des Staates in Form einer finanziellen Be-
teiligung oder Garantieleistung sei zurzeit
nicht zu rechnen. Die Verschuldungsgrenze,
deren Eintragung auf den Antrag des Eigen-
tümers erfolgt, gilt nach dem Entwurf auch
für die Eintragung von Sicherheitshypotheken
in der Zwangsvollstrechung (§ 3). Eine Uber-
schreitung der Berschuldungsgrenze und deren
Löschung soll nur aus bestimmten Gründen
und mit Genehmigung eines zu bestellenden
Staatskommissars zulässig sein (§8 9, 11, 15).
Ent= und Bewässerungen. Beide hängen
eng zusammen, die bloße Entwässerung würde
vielfach zu einer schädlichen Trockenlegung
führen, und die Bewässerung setzt wieder
regelmäßig Anstalten zur Abführung des
schädlichen oder überflüssigen Wassers voraus.
Abgesehen von der Bildung von Wasserge-
nossenschaften (s. d.) und der Zulässigkeit
eines polizeilichen Einschreitens aus allgemein-
polizeilichen Gründen (Polizeiverwaltungsge-
setz vom 11. März 1850 § 6), hängt die Aus-
führung von E. u. B. lediglich von der freien
Entschließung des Grundeigentümers ab. Ihm
sind aber im öffentlichen Interesse gewisse
Schranken gezogen, auch darf er fremde Pri-
vatrechte nicht beeinträchtigen.
I. Beschränkungen im öffentlichen
Interesse. Die Inanspruchnahme öffent-
licher (schiffbarer) Flüsse zur Abführung oder
uführung von Wasser unterliegt der Geneh-
migung der Strombehörde (ALR. I. 8 858 96,
97; II, 15 §§ 46, 61, 62; Kurhess V. vom 31. Dez.
1824 §8 16, 17). Durch das Vorflutedikt vom
15. Nov. 1811 8§ 16, 17 und das Privatfluß-
gesetz vom 28. Febr. 1843 ist ferner allgemein
die Ausführung von E. u. B. untersagt, wenn