Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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normalisierende Schuldposten umgewandelt 
werden. Da diese Umwandlung nicht weiter 
ausgedehnt werden Bönne, als mit der Sicher- 
heit der die Operation ausführenden Stelle 
vereinbar sei, so werde sie der Regel nach 
auf solche Hypotheken zu beschränken sein, die 
noch innerhalb des fünften Sechstels der land- 
schaftlichen Taxe auslaufen. Die Frage einer 
finanziellen Beteiligung des Staates hierbei 
läßt die Denkschrift offen, bemerkt aber, daß 
von einer staatlichen Garantie für die auszu- 
ebenden Inhaberpapiere oder für Ausfälle an 
apital und Zinsen bei den übernommenen 
Hypotheken nicht die Rede sein könne. Damit 
ist ausgesprochen, daß der Staat es ablehnt, 
die Rolle der betreibenden Stelle zu über- 
nehmen, und es handelt sich also praktisch, 
wie auch die Denkschrift bemerkt, um eine 
vorübergehende Erweiterung des landschaft- 
lichen Kredits von zwei Drittel — seiner jetzigen 
Grenze — auf etwa fünf Sechstel der Taxe. 
Soll die Maßnahme in größerem Umfange in 
Ausführung Rkommen, so würde behufs Be- 
schaffung der erforderlichen Geldmittel die 
Ausgabe von Inhaberpapieren nicht zu um- 
gehen sein, die aber nur bei genügend ge- 
botener Sicherheit den zur Durchführung der 
Operation erforderlichen hohen Kursstand er- 
warten ließen. Die Dendkschrift stellt zur Er- 
wägung, anstatt einer erweiterten Pfandbrief- 
ausgabe den Weg einer besonderen, mit der 
Landschaft verbundenen Kreditorganisation zu 
wählen. Einen Vorgang biete die von der 
Westfälischen Landschaft behufs Ablösung der 
Erbabfindungen nach dem westf. Arealen- 
gesetz vom 2. Juli 1898 (GS. 139) getroffene 
Einrichtung (Nachtrag zum rev. Landschafts- 
statut vom 28. Jan. 1901), bei der eine be- 
sondere Pfandbriefausgabe mit einem beson- 
deren, von Staat, Provinz und dem West- 
fälischen Bauernverein bereit gestellten Sicher- 
heitsfonds für die zwischen zwei Drittel und 
drei Viertel der Taxe einzulegenden Erbab- 
findungen vorgesehen ist. 
II. Eine Sicherung gegen Neuverschul- 
dung im Wege der Einführung einer Ver- 
schuldungsgrenze erachtet die Denkschrift 
als das unerläßliche Korrelat der vorbezeich- 
neten Hilfsaktion, deren Erfolg sonst alsbald 
vereitelt sein würde. Es handelt sich also um 
die fakultative Einführung einer Verschul- 
dungsgrenze, der sich diejenigen zu unter- 
werfen haben würden, die von der Umwand- 
lung der Nachhypotheken Gebrauch machen. 
Die Denkschrift erörtert die verschiedenen Mög- 
lichteiten einer vertragsmäßigen Be- 
schränkung von Neuverschuldungen. Sie be- 
zeichnet aber auch ein Vorgehen im Wege der 
andesgesetzgebung gemäß Art. 117 Abf. 1 
&##BB. als zulässig, wobei es eines 
ausdrüchlichen Ausschlusses der Belastung mit 
Zwangshypotheken (3PO. 88 866, 867) nicht 
bedürfe, da aus einer Anzahl reichsgesetzlicher 3 
Bestimmungen (BEB. 8§ 135, 161, 184, 353, 
499, 883, 2115; 3 PO. 88 851, 857) der Grund- 
satz herzuleiten sei, daß, soweit der Schuldner 
in der rechtsgeschäftlichen Verfügung über 
sein Vermögen kraft Gesetzes beschränkt ist, 
auch Verfügungen im Wege der Zwangs- 
  
Ent= und Bewässerungen. 
vollstrechung der gleichen Beschränkung unter- 
worfen seien. 
III. Die auf Grund der erforderten Be- 
richte der Oberpräsidenten eingeleite- 
ten Erwägungen haben nicht dazu geführt, 
den Plan fallen zu lassen. Der Minister stellte 
im Jahre 1905 die Einbringung eines Ge- 
setzentwurfes wegen Einführung einer fakul- 
tativen Verschuldungsgrenze in Aussicht und 
teilte mit, daß die Märkische Landschaft 
in der Voraussetzung des Zustandekommens 
eines solchen Gesetzes aus eignen Fonds den 
Betrag von 1 Mill. M. bereit gestellt habe, 
um damit ohne Ausgabe von Pfandbriefen 
versuchsweise Entschuldungsdarlehne zu ge- 
währen (Sten Ber. des AbgH. 1905 S. 8792, 
8848). Die angekündigte Vorlage ist als „Ent- 
wurf eines Gesetzes, betreffend die Zu- 
lassung einer Verschuldungsgrenze für 
land= oder forstwirtschaftlich genutzte 
Grundstücke“ im MAlärz 1906 dem Herrenhause 
vorgelegt (Druchs. Nr. 55). Der Entwurf ent- 
hält keinen Hinweis auf seine Beziehungen zu 
der Frage der Entschuldung, da, wie die Be- 
gründung bemerkt, eine allgemeine und end- 
gültige Regelung in dieser Hinsicht zurzeit 
nicht möglich sei, vielmehr zunächst die auf 
diesem Gebiete bestehenden zahlreichen Zwei- 
felspunkte durch praktische Versuche geklärt 
werden müßten. Die Anstellung solcher Ver- 
suche werde zunächst geeigneten Kreditanstalten 
überlassen bleiben müssen, auf eine Alitwirkung 
des Staates in Form einer finanziellen Be- 
teiligung oder Garantieleistung sei zurzeit 
nicht zu rechnen. Die Verschuldungsgrenze, 
deren Eintragung auf den Antrag des Eigen- 
tümers erfolgt, gilt nach dem Entwurf auch 
für die Eintragung von Sicherheitshypotheken 
in der Zwangsvollstrechung (§ 3). Eine Uber- 
schreitung der Berschuldungsgrenze und deren 
Löschung soll nur aus bestimmten Gründen 
und mit Genehmigung eines zu bestellenden 
Staatskommissars zulässig sein (§8 9, 11, 15). 
Ent= und Bewässerungen. Beide hängen 
eng zusammen, die bloße Entwässerung würde 
vielfach zu einer schädlichen Trockenlegung 
führen, und die Bewässerung setzt wieder 
regelmäßig Anstalten zur Abführung des 
schädlichen oder überflüssigen Wassers voraus. 
Abgesehen von der Bildung von Wasserge- 
nossenschaften (s. d.) und der Zulässigkeit 
eines polizeilichen Einschreitens aus allgemein- 
polizeilichen Gründen (Polizeiverwaltungsge- 
setz vom 11. März 1850 § 6), hängt die Aus- 
führung von E. u. B. lediglich von der freien 
Entschließung des Grundeigentümers ab. Ihm 
sind aber im öffentlichen Interesse gewisse 
Schranken gezogen, auch darf er fremde Pri- 
vatrechte nicht beeinträchtigen. 
I. Beschränkungen im öffentlichen 
Interesse. Die Inanspruchnahme öffent- 
licher (schiffbarer) Flüsse zur Abführung oder 
uführung von Wasser unterliegt der Geneh- 
migung der Strombehörde (ALR. I. 8 858 96, 
97; II, 15 §§ 46, 61, 62; Kurhess V. vom 31. Dez. 
1824 §8 16, 17). Durch das Vorflutedikt vom 
15. Nov. 1811 8§ 16, 17 und das Privatfluß- 
gesetz vom 28. Febr. 1843 ist ferner allgemein 
die Ausführung von E. u. B. untersagt, wenn
	        
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