Ent= und Bewässerungen.
sie das Schiffahrts= oder sonstige öffentliche
Interesse gefährden oder den unterhalb
liegenden Einwohnern den notwendigen Bedarf
an Wasser derart entziehen würden, daß daraus
ein Notstand für die Wirtschaft zu besorgen
ist. Ahnlich Hann GE. vom 22. Aug. 1847
§ 60 Ziff. 1 u. 3; Prov Bf. für die Geestdistrikte
des Herzogt. Schleswig vom 6. Sept. 1863
§ 52. Im übrigen ist eine vorgängige
Genehmigung für E. u. B. nur erforderlich
in Hannover für die Fälle der 4, 22, 53
Hann G. von 1847; im vorm. Kurhessen
für alle Anlagen an Flüssen und Bächen
kurh V. von 1824 §§ 16, 17; im vorm. Herzogt.
Aassau für Ent= und Bewässerungsanlagen,
die auf ganze Gemarkungen oder größere
Gemarkungsteile sich erstrechen (Aass V. vom
27. Juli 1858 §8 1, 2). Wegen der Stau-
anlagen bei E. u. B. s. Stauanlagen.
II. Verhältnis zu dritten Personen.
a) Die Herrschaft über das Wasser. Uber
das Wasser in geschlossenen Gewässern
sowie über das unterirdische (GrundJ
Wasser hat nach gemeinem und nach preuß.
Recht der Grundstückseigentümer freie Ver-
fügung. Jedoch hat das A###. besondere
Bestimmungen zum Schutze der Bauern
(#f. 8 8§ 129—131). In bezug auf das Wasser
in Privatflüssen (Quellen, Bächen oder
Flüssen, sowie Seen, welche einen Abfluß
haben) gelten in der ganzen alten Monarchie
mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande die
Vorschriften des Privatflußgesetzes vom 28. Febr.
1843, in die rheinisch-rechtlichen Gebietsteile
eingeführt durch G. vom 9. Jan. 1845. Be-
sondere Bestimmungen nur für den Kreis
Siegen nach der Wiesenordnung vom 28. Okt.
1846. Nach 8§8§ 1, 13 des G. von 1843 hat,
sofern nicht das Eigentum an den Privat-
flüssen anderweit bestimmt ist, jeder Uferbe-
besitzer das Recht, das vorüberfließende Wasser
zu benutzen, jedoch darf kein Rüchstau über
die Grenzen des eigenen Grundstüches hinaus
und Reine Uberschwemmung oder Versumpfung
fremder Grundstücke verursacht werden, und
ferner muß das abgeleitete Wasser in das
ursprüngliche Bett des Flusses zurüchgeleitet
werden, bevor dieser das Ufer eines fremden
Grundstüchs berührt. Gehören die gegenüber-
liegenden Ufer mehreren Besitzern, so hat jeder
ein Recht auf die Hälfte des Wassers (§ 14).
Wegen Zulässigkeit der Abtretung dieses
Wassernutzungsrechts an Eigentümer hinter-
liegender Grundstücke s. §8§ 24, 25 Ziff. 5 des
Den Besitzern der beim Inkrafttreten des
G. rechtmäßig bestehenden Mühlen und anderer
Triebwerke steht, wenn ihnen ein auf speziellen
Rechtstiteln beruhendes Wassernutzungsrecht
beeinträchtigt, oder das zum Betriebe not-
wendige Wasser entzogen werden würde,
gegen Wassernutzungsanlagen des Uferbesitzers
ein Widerspruchsrecht zu (8§ 16, 17 des G.).
Wegen Beseitigung dieses Widerspruchsrechtes
in gewissen Fällen s. u. zu b; Fischereibe-
rechtigte haben gegen Bewässerungsanlagen
kein Widerspruchsrecht, aber Anspruch auf
#Eitschädigung (§ 18 des G.). Das HannS.
vom 22. Aug. 1847 hat für die Ableitung von
Wasser zu Bewässerungszwechken im ganzen
447
ähnliche Vorschriften, §8 59—63, ebenso die
provisorische Vf. für Schleswig vom 6. Sept.
1863 88§ 50 ff., wegen der übrigen neuer-
worbenen Landesteile muß auf die im Artikel
Wasserrecht angegebenen Gesetze verwiesen
werden.
b) Inanspruchnahme fremder Grund-
stücke und Rechte. Die Gesetzgebung geht
von dem Grundsatze aus, daß, um die Durch-
führung als nützlich anerkannter E. u. B. zu
ermöglichen, die entgegenstehenden Rechte
Dritter unter gewissen Voraussetzungen zurück
treten müssen, aber nur gegen volle Entschä-
digung. Die Bestimmungen hierüber finden
sich, was die älteren Provinzen anlangt,
für Bewässerungsanlagen einheitlich im
Privatflußgesetz von 1843, vgl. jedoch für die
Rheinprovinz die Abweichung in der V.
vom 9. Jan. 1845. Für Entwässerungen
gelten die Vorschriften der Vorflutgesetzgebung,
also für das landrechtliche Gebiet das Vor-
flutedint vom 15. Nov. 1811 mit dem Er-
gänzungsgesetz vom 11. Mai 1853, für die
rheinischrechtlichen und gemeinrechtlichen Teile
der Rheinprovinz und für Hohenzollern das G.
vom 14. Juni 1859, für Aeuvorpommern und
Rügen das Vorflutgesetz vom 9. Febr. 1867.
Nacch dem G. von 1843 8§§ 24, 25 kann der
Unternehmer einer Bewässerungsanlage
in Fällen eines überwiegenden Landeskultur-
interesses und gegen vollständige Entschädigung
verlangen, daß ihm 1. zu den erforderlichen
Wasserleitungen, sofern er solche auf seinen
eigenen Grundstücken nicht herstellen kann,
auf fremden Grundstücken eine Servitut ein-
geräumt, 2. die Benutzung des jenseitigen
fers zum Anschluß eines Stauwerkes, 3. ein
Rückhstau über die eigenen Grenzen des Grund-
stücks, auch wenn solcher zur Beschädigung
fremder Grundstücke führt, gestattet werde,
ferner 4. daß der Besitzer eines Triebwerks
sich eine Einschränkung des ihm zustehenden
Wassernutzungsrechts gefallen lasse. Eine
vollständige Beseitigung des Triebwerks Rkann
für Bewässerungsanlagen hinsichtlich der im
Jahre 1843 rechtmäßig vorhandenen oder später
auf Grund besonderer Verleihung errichteten
Triebwerke nicht verlangt werden; für Ent-
wässerungen geht die Gesetzgebung weiter (s. u.).
In den Fällen zu 1 u. 3 kann der Eigen-
tümer des betroffenen Grundstücks fordern,
daß der Unternehmer das Grundstück zu
Eigentum übernimmt, im Falle zu 1 kann er
sich an dem Bewässerungsunternehmen gegen
verhältnismäßige Ubernahme der Kosten be-
teiligen. Mach § 37 des G. muß sich der
Triebwerksbesitzer eine auf Kosten des Unter-
nehmers zu bewirkende zwechmäßigere Ein-
richtung der Stauwerke, des Gerinnes und
des Wasserrades gefallen lassen. Für die
Entwässerung kann im Falle eines über-
wiegenden Bodenkultur= oder Schiffahrts-
interesses nach dem Vorflutedikt von 1811 und
dem G. vom 11. Mai 1853 jeder Grundbe-
sitzer verlangen, daß ihm die Anlage neuer
ober= oder unterirdischer Entwässerungszüge
auf fremden Grundstüchen und die Ein-
schränkung, selbst die Beseitigung von Stau-
werken gestattet werde, immer gegen voll-