Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ent= und Bewässerungen. 
sie das Schiffahrts= oder sonstige öffentliche 
Interesse gefährden oder den unterhalb 
liegenden Einwohnern den notwendigen Bedarf 
an Wasser derart entziehen würden, daß daraus 
ein Notstand für die Wirtschaft zu besorgen 
ist. Ahnlich Hann GE. vom 22. Aug. 1847 
§ 60 Ziff. 1 u. 3; Prov Bf. für die Geestdistrikte 
des Herzogt. Schleswig vom 6. Sept. 1863 
§ 52. Im übrigen ist eine vorgängige 
Genehmigung für E. u. B. nur erforderlich 
in Hannover für die Fälle der 4, 22, 53 
Hann G. von 1847; im vorm. Kurhessen 
für alle Anlagen an Flüssen und Bächen 
kurh V. von 1824 §§ 16, 17; im vorm. Herzogt. 
Aassau für Ent= und Bewässerungsanlagen, 
die auf ganze Gemarkungen oder größere 
Gemarkungsteile sich erstrechen (Aass V. vom 
27. Juli 1858 §8 1, 2). Wegen der Stau- 
anlagen bei E. u. B. s. Stauanlagen. 
II. Verhältnis zu dritten Personen. 
a) Die Herrschaft über das Wasser. Uber 
das Wasser in geschlossenen Gewässern 
sowie über das unterirdische (GrundJ 
Wasser hat nach gemeinem und nach preuß. 
Recht der Grundstückseigentümer freie Ver- 
fügung. Jedoch hat das A###. besondere 
Bestimmungen zum Schutze der Bauern 
(#f. 8 8§ 129—131). In bezug auf das Wasser 
in Privatflüssen (Quellen, Bächen oder 
Flüssen, sowie Seen, welche einen Abfluß 
haben) gelten in der ganzen alten Monarchie 
mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande die 
Vorschriften des Privatflußgesetzes vom 28. Febr. 
1843, in die rheinisch-rechtlichen Gebietsteile 
eingeführt durch G. vom 9. Jan. 1845. Be- 
sondere Bestimmungen nur für den Kreis 
Siegen nach der Wiesenordnung vom 28. Okt. 
1846. Nach 8§8§ 1, 13 des G. von 1843 hat, 
sofern nicht das Eigentum an den Privat- 
flüssen anderweit bestimmt ist, jeder Uferbe- 
besitzer das Recht, das vorüberfließende Wasser 
zu benutzen, jedoch darf kein Rüchstau über 
die Grenzen des eigenen Grundstüches hinaus 
und Reine Uberschwemmung oder Versumpfung 
fremder Grundstücke verursacht werden, und 
ferner muß das abgeleitete Wasser in das 
ursprüngliche Bett des Flusses zurüchgeleitet 
werden, bevor dieser das Ufer eines fremden 
Grundstüchs berührt. Gehören die gegenüber- 
liegenden Ufer mehreren Besitzern, so hat jeder 
ein Recht auf die Hälfte des Wassers (§ 14). 
Wegen Zulässigkeit der Abtretung dieses 
Wassernutzungsrechts an Eigentümer hinter- 
liegender Grundstücke s. §8§ 24, 25 Ziff. 5 des 
Den Besitzern der beim Inkrafttreten des 
G. rechtmäßig bestehenden Mühlen und anderer 
Triebwerke steht, wenn ihnen ein auf speziellen 
Rechtstiteln beruhendes Wassernutzungsrecht 
beeinträchtigt, oder das zum Betriebe not- 
wendige Wasser entzogen werden würde, 
gegen Wassernutzungsanlagen des Uferbesitzers 
ein Widerspruchsrecht zu (8§ 16, 17 des G.). 
Wegen Beseitigung dieses Widerspruchsrechtes 
in gewissen Fällen s. u. zu b; Fischereibe- 
rechtigte haben gegen Bewässerungsanlagen 
kein Widerspruchsrecht, aber Anspruch auf 
#Eitschädigung (§ 18 des G.). Das HannS. 
vom 22. Aug. 1847 hat für die Ableitung von 
Wasser zu Bewässerungszwechken im ganzen 
  
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ähnliche Vorschriften, §8 59—63, ebenso die 
provisorische Vf. für Schleswig vom 6. Sept. 
1863 88§ 50 ff., wegen der übrigen neuer- 
worbenen Landesteile muß auf die im Artikel 
Wasserrecht angegebenen Gesetze verwiesen 
werden. 
b) Inanspruchnahme fremder Grund- 
stücke und Rechte. Die Gesetzgebung geht 
von dem Grundsatze aus, daß, um die Durch- 
führung als nützlich anerkannter E. u. B. zu 
ermöglichen, die entgegenstehenden Rechte 
Dritter unter gewissen Voraussetzungen zurück 
treten müssen, aber nur gegen volle Entschä- 
digung. Die Bestimmungen hierüber finden 
sich, was die älteren Provinzen anlangt, 
für Bewässerungsanlagen einheitlich im 
Privatflußgesetz von 1843, vgl. jedoch für die 
Rheinprovinz die Abweichung in der V. 
vom 9. Jan. 1845. Für Entwässerungen 
gelten die Vorschriften der Vorflutgesetzgebung, 
also für das landrechtliche Gebiet das Vor- 
flutedint vom 15. Nov. 1811 mit dem Er- 
gänzungsgesetz vom 11. Mai 1853, für die 
rheinischrechtlichen und gemeinrechtlichen Teile 
der Rheinprovinz und für Hohenzollern das G. 
vom 14. Juni 1859, für Aeuvorpommern und 
Rügen das Vorflutgesetz vom 9. Febr. 1867. 
Nacch dem G. von 1843 8§§ 24, 25 kann der 
Unternehmer einer Bewässerungsanlage 
in Fällen eines überwiegenden Landeskultur- 
interesses und gegen vollständige Entschädigung 
verlangen, daß ihm 1. zu den erforderlichen 
Wasserleitungen, sofern er solche auf seinen 
eigenen Grundstücken nicht herstellen kann, 
auf fremden Grundstücken eine Servitut ein- 
geräumt, 2. die Benutzung des jenseitigen 
fers zum Anschluß eines Stauwerkes, 3. ein 
Rückhstau über die eigenen Grenzen des Grund- 
stücks, auch wenn solcher zur Beschädigung 
fremder Grundstücke führt, gestattet werde, 
ferner 4. daß der Besitzer eines Triebwerks 
sich eine Einschränkung des ihm zustehenden 
Wassernutzungsrechts gefallen lasse. Eine 
vollständige Beseitigung des Triebwerks Rkann 
für Bewässerungsanlagen hinsichtlich der im 
Jahre 1843 rechtmäßig vorhandenen oder später 
auf Grund besonderer Verleihung errichteten 
Triebwerke nicht verlangt werden; für Ent- 
wässerungen geht die Gesetzgebung weiter (s. u.). 
In den Fällen zu 1 u. 3 kann der Eigen- 
tümer des betroffenen Grundstücks fordern, 
daß der Unternehmer das Grundstück zu 
Eigentum übernimmt, im Falle zu 1 kann er 
sich an dem Bewässerungsunternehmen gegen 
verhältnismäßige Ubernahme der Kosten be- 
teiligen. Mach § 37 des G. muß sich der 
Triebwerksbesitzer eine auf Kosten des Unter- 
nehmers zu bewirkende zwechmäßigere Ein- 
richtung der Stauwerke, des Gerinnes und 
des Wasserrades gefallen lassen. Für die 
Entwässerung kann im Falle eines über- 
wiegenden Bodenkultur= oder Schiffahrts- 
interesses nach dem Vorflutedikt von 1811 und 
dem G. vom 11. Mai 1853 jeder Grundbe- 
sitzer verlangen, daß ihm die Anlage neuer 
ober= oder unterirdischer Entwässerungszüge 
auf fremden Grundstüchen und die Ein- 
schränkung, selbst die Beseitigung von Stau- 
werken gestattet werde, immer gegen voll-
	        
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