448 Ent= und Bewässerungsgenossenschaften.
ständige Entschädigung. Auch für die Ab-
lassung von Teichen und stehenden Seen gilt
das gleiche (Vorflutedikt 8 19. Ubereinstim-
mend die Vorschriften des G. von 1867 für
Aeuvorpommern, auch das Rhein G. von 1859,
jedoch günstiger für die Stauanlagen (8 2).
Vgl. übrigens den Artikel Vorflut. In den
neuen Provinzen bestehen im allgemeinen
ähnliche Vorschriften, s. besonders Hann G. vom
22. Aug. 1847 8§§ 13 ff., 64 ff.; Wasserlösungs-
ordnung für die Geestdistrikte des Herzogt.
Holstein vom 16. Juli 1857; provisorische
Bf. für Schleswig vom 6. Sept. 1863;
Kurhessc. vom 28. Okt. 1834 und 17. Dez. 1857.
III. Berfahren. Aber die Einschränkung einer
Bewässerungsanlage im öffentlichen Interesse
nach § 15 des Privatflußgesetzes von 1843 be-
schließt der Bez A. (ZG. 8 73). Für die in den
neuen Provinzen zum Teil vorgeschriebenen
Genehmigungen ist teils der BezA., teils der
Kr A. zuständig (3G. 88 83, 85, 87). Soweit
Rechte Dritter in Frage kommen, ist zu
unterscheiden zwischen der Vorfrage, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Inan-
spruchnahme fremder Grundstücke oder Rechte
vorliegen, und der Festsetzung der Entschä-
digung. Uber jene Vorfrage entscheidet im
Gebiete der alten Provinzen sowohl für Ent-
als für Bewässerungen der KrSt)A. (3G. 8§ 68,
76). Uber die Entschädigung bei Entwässe-
rungen findet im Gebiet des Vorflutedikhts
und des G. vom 9. Febr. 1867 schiedsrichterliches
Verfahren statt, gegen welches (nur aus Rechts-
ründen) Klage beim KrtSt)A. zulässig ist
G. 8 71). Nach dem rhein. Vorflutgesetz von
1859 entscheidet der KroSt) A., vorbehaltlich
der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg
(G. von 1859 § 5; 36. § 68). Bei Bewässe-
rungen wird die Entschädigung durch den
KroSt)A. festgesetzt, dagegen Berufung an das
Oberlandeskulturgericht (ZG. § 78). Wegen
der neuen Provinzen f. §§ 81—93 ZG. und
die dort angezogenen Gesetze. Ein beson-
deres Verfahren zur Ermittlung un-
bekannter Teilnehmer ist sowohl für Ent-
als für Bewässerungen vorgesehen, um dem
Unternehmer Gewißheit darüber zu verschaffen,
ob und welche Widersprüche gegen eine geplante
Anlage erhoben werden. Vgl. für Bewässerungen
G. von 1843 8§§ 19—22, für Entwässerungen
G. von 23. Jan. 1846, durch § 9 des rhein. Vor-
flutgesetzes von 1859 und § 29 vorpomm. Vor-
flutgesetzes von 1867 auch für deren Geltungs-
gebiete eingeführt. Der Prähklusionsbescheid
ergebt durch den Kr(St)A. (3G. 8 74).
V. Anstalten zur Entwäfserung der
Wege, insbesondere Wege- und Chaussee—
gräben, soweit sie diesem Zwecke dienen, sind
Zubehörungen des Weges und als solche vom
Wegebaupflichtigen anzulegen und zu unter-
halten. Ihre gleichzeitige Verwendung für
die Entwässerung der anliegenden Grundstücke
begründet nicht ohne weiteres eine Verpflich-
tung der Anlieger zur Teilnahme an der
Unterhaltung. Aur in Schleswig-Holstein liegt
auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift den
Anliegern der Aebenwege die Räumung der
Seitengräben ob, soweit die Gräben zur Ent-
wässerung der anstoßenden Grundstücke notwen-
— Entziehung gewerbl. Genehmigungen.
dig sind. S. Zubehörungen der öffent-
lichen Wege, Anlieger, Wegebaulast I.
Ent= und Bewässerungsgenossenschaften
s. Wassergenossenschaften.
Entwertung der Beitragsmarken s. Bei-
tragsmarken.
Entziehung gewerblicher Genehmigungen.
Gewerbliche Genehmigungen (Approbationen,
Prüfungszeugnisse, Konzessionen, Erlaubnis
usw.) Können unter bestimmten Voraussetzungen
wieder entzogen werden. Die Approbationen
der Apotheker (s. d.) und Arzte (s. d.) Können
zurüchgenommen werden, wenn die Unrichtig-
keit der Aachweise dargetan ist, auf Grund
deren die Approbationen erteilt wurden, oder
wenn dem Inhaber der Approbation die bürger-
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren
Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrver-
lustes. Uber die Zurüchnahme entscheidet auf
Klage der Ortspolizeibehörde des Ortes, an
dem das Gewerbe betrieben wird, der BezA.
(836.’ 8 120 Ziff. 1). Außer aus diesen Gründen
kann Unternehmern von Privatkranken= (s. d.),
Privatentbindungs= und Privatirrenanstal-
ten die Konzession, Hebammen das Prüfungs-
zeugnis, Hufschmieden (s. d.) das Prüfungs-
zeugnis, Schauspielunternehmern (s. Thea-
terunternehmer), Gast= und Schankwirten
(s. Gastwirtschaft), Kleinhändlern mit
Branntwein oder Spiritus (s. Kleinhandel),
Pfandleihern (s. d.), Pfandvermittlern (s. Pfand-
leiher), Gesindevermietern (s. d.), Stellenver-
mittlern (s. für Schiffsleute und Gesinde-
vermieter) die Erlaubnis, Gifthändlern ((.
Gifte), Lotsen (s. d.) die Genehmigung, Mark-
scheidern die Konzession, beeidigten und öffent-
lich angestellten Gewerbetreibenden (s. Be-
eidung und öffentliche Anstellung von
Gewerbetreibenden) die Bestallung ent-
zogen werden, wenn aus Handlungen oder
Unterlassungen des Inhabers der Mangel der-
senigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung
der Genehmigung usw. vorausgesetzt werden
mußten, klar erhellt (Gew O. 8§ 53 Abs. 1, 2).
Zu den Unterlassungen gehört nur ein Ver-
halten des Gewerbetreibenden, das nach Lage
der Verhältnisse als unentschuldbar anzusehen
ist; dazu kann auch die Nichtbeseitigung eines
untauglichen Vertreters gerechnet werden
(OV. 9, 294; 19, 326). Dagegen ist es nicht
erforderlich, daß der Verlust der Renntnisse
und Fertigkeiten verschuldet ist (O.G. 17, 365).
Handlungen und Unterlassungen, die vor Er-
teilung der Erlaubnis usw. liegen, kommen
nicht in Betracht (OB.5, 266). Uber die Zu-
rüchnahme entscheidet auf Klage der Orts-
polizeibehörde des Ortes, an dem das Gewerbe
betrieben wird, bei Unternehmern von Privat-
kranken= usw. Anstalten, Hebammen, Hufschmie-
den, Schauspielunternehmern, beeidigten und
öffentlich angestellten Gewerbetreibenden und
Lotsen der Bezu. (ZG. 8§ 120 Ziff. 1), bei
Markscheidern das Oberbergamt von Amts
wegen (Dienstvorschriften für die Markscheider,
Aachtrag vom 2. Juli 1900 — M.l. 220), in
den übrigen Fällen der Kr A., in den zu einem
Landkreise gehörigen Städten über 10 000 Einw.
und in Stadtkreisen der BezA. (ZG. 8 119
Ziff. 1; Allerh V. vom 30. Juli 1900 — CS. 308