Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

448 Ent= und Bewässerungsgenossenschaften. 
ständige Entschädigung. Auch für die Ab- 
lassung von Teichen und stehenden Seen gilt 
das gleiche (Vorflutedikt 8 19. Ubereinstim- 
mend die Vorschriften des G. von 1867 für 
Aeuvorpommern, auch das Rhein G. von 1859, 
jedoch günstiger für die Stauanlagen (8 2). 
Vgl. übrigens den Artikel Vorflut. In den 
neuen Provinzen bestehen im allgemeinen 
ähnliche Vorschriften, s. besonders Hann G. vom 
22. Aug. 1847 8§§ 13 ff., 64 ff.; Wasserlösungs- 
ordnung für die Geestdistrikte des Herzogt. 
Holstein vom 16. Juli 1857; provisorische 
Bf. für Schleswig vom 6. Sept. 1863; 
Kurhessc. vom 28. Okt. 1834 und 17. Dez. 1857. 
III. Berfahren. Aber die Einschränkung einer 
Bewässerungsanlage im öffentlichen Interesse 
nach § 15 des Privatflußgesetzes von 1843 be- 
schließt der Bez A. (ZG. 8 73). Für die in den 
neuen Provinzen zum Teil vorgeschriebenen 
Genehmigungen ist teils der BezA., teils der 
Kr A. zuständig (3G. 88 83, 85, 87). Soweit 
Rechte Dritter in Frage kommen, ist zu 
unterscheiden zwischen der Vorfrage, ob die 
gesetzlichen Voraussetzungen für die Inan- 
spruchnahme fremder Grundstücke oder Rechte 
vorliegen, und der Festsetzung der Entschä- 
digung. Uber jene Vorfrage entscheidet im 
Gebiete der alten Provinzen sowohl für Ent- 
als für Bewässerungen der KrSt)A. (3G. 8§ 68, 
76). Uber die Entschädigung bei Entwässe- 
rungen findet im Gebiet des Vorflutedikhts 
und des G. vom 9. Febr. 1867 schiedsrichterliches 
Verfahren statt, gegen welches (nur aus Rechts- 
ründen) Klage beim KrtSt)A. zulässig ist 
G. 8 71). Nach dem rhein. Vorflutgesetz von 
1859 entscheidet der KroSt) A., vorbehaltlich 
der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg 
(G. von 1859 § 5; 36. § 68). Bei Bewässe- 
rungen wird die Entschädigung durch den 
KroSt)A. festgesetzt, dagegen Berufung an das 
Oberlandeskulturgericht (ZG. § 78). Wegen 
der neuen Provinzen f. §§ 81—93 ZG. und 
die dort angezogenen Gesetze. Ein beson- 
deres Verfahren zur Ermittlung un- 
bekannter Teilnehmer ist sowohl für Ent- 
als für Bewässerungen vorgesehen, um dem 
Unternehmer Gewißheit darüber zu verschaffen, 
ob und welche Widersprüche gegen eine geplante 
Anlage erhoben werden. Vgl. für Bewässerungen 
G. von 1843 8§§ 19—22, für Entwässerungen 
G. von 23. Jan. 1846, durch § 9 des rhein. Vor- 
flutgesetzes von 1859 und § 29 vorpomm. Vor- 
flutgesetzes von 1867 auch für deren Geltungs- 
gebiete eingeführt. Der Prähklusionsbescheid 
ergebt durch den Kr(St)A. (3G. 8 74). 
V. Anstalten zur Entwäfserung der 
Wege, insbesondere Wege- und Chaussee— 
gräben, soweit sie diesem Zwecke dienen, sind 
Zubehörungen des Weges und als solche vom 
Wegebaupflichtigen anzulegen und zu unter- 
halten. Ihre gleichzeitige Verwendung für 
die Entwässerung der anliegenden Grundstücke 
begründet nicht ohne weiteres eine Verpflich- 
tung der Anlieger zur Teilnahme an der 
Unterhaltung. Aur in Schleswig-Holstein liegt 
auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift den 
Anliegern der Aebenwege die Räumung der 
Seitengräben ob, soweit die Gräben zur Ent- 
wässerung der anstoßenden Grundstücke notwen- 
  
— Entziehung gewerbl. Genehmigungen. 
dig sind. S. Zubehörungen der öffent- 
lichen Wege, Anlieger, Wegebaulast I. 
Ent= und Bewässerungsgenossenschaften 
s. Wassergenossenschaften. 
Entwertung der Beitragsmarken s. Bei- 
tragsmarken. 
Entziehung gewerblicher Genehmigungen. 
Gewerbliche Genehmigungen (Approbationen, 
Prüfungszeugnisse, Konzessionen, Erlaubnis 
usw.) Können unter bestimmten Voraussetzungen 
wieder entzogen werden. Die Approbationen 
der Apotheker (s. d.) und Arzte (s. d.) Können 
zurüchgenommen werden, wenn die Unrichtig- 
keit der Aachweise dargetan ist, auf Grund 
deren die Approbationen erteilt wurden, oder 
wenn dem Inhaber der Approbation die bürger- 
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren 
Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrver- 
lustes. Uber die Zurüchnahme entscheidet auf 
Klage der Ortspolizeibehörde des Ortes, an 
dem das Gewerbe betrieben wird, der BezA. 
(836.’ 8 120 Ziff. 1). Außer aus diesen Gründen 
kann Unternehmern von Privatkranken= (s. d.), 
Privatentbindungs= und Privatirrenanstal- 
ten die Konzession, Hebammen das Prüfungs- 
zeugnis, Hufschmieden (s. d.) das Prüfungs- 
zeugnis, Schauspielunternehmern (s. Thea- 
terunternehmer), Gast= und Schankwirten 
(s. Gastwirtschaft), Kleinhändlern mit 
Branntwein oder Spiritus (s. Kleinhandel), 
Pfandleihern (s. d.), Pfandvermittlern (s. Pfand- 
leiher), Gesindevermietern (s. d.), Stellenver- 
mittlern (s. für Schiffsleute und Gesinde- 
vermieter) die Erlaubnis, Gifthändlern ((. 
Gifte), Lotsen (s. d.) die Genehmigung, Mark- 
scheidern die Konzession, beeidigten und öffent- 
lich angestellten Gewerbetreibenden (s. Be- 
eidung und öffentliche Anstellung von 
Gewerbetreibenden) die Bestallung ent- 
zogen werden, wenn aus Handlungen oder 
Unterlassungen des Inhabers der Mangel der- 
senigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung 
der Genehmigung usw. vorausgesetzt werden 
mußten, klar erhellt (Gew O. 8§ 53 Abs. 1, 2). 
Zu den Unterlassungen gehört nur ein Ver- 
halten des Gewerbetreibenden, das nach Lage 
der Verhältnisse als unentschuldbar anzusehen 
ist; dazu kann auch die Nichtbeseitigung eines 
untauglichen Vertreters gerechnet werden 
(OV. 9, 294; 19, 326). Dagegen ist es nicht 
erforderlich, daß der Verlust der Renntnisse 
und Fertigkeiten verschuldet ist (O.G. 17, 365). 
Handlungen und Unterlassungen, die vor Er- 
teilung der Erlaubnis usw. liegen, kommen 
nicht in Betracht (OB.5, 266). Uber die Zu- 
rüchnahme entscheidet auf Klage der Orts- 
polizeibehörde des Ortes, an dem das Gewerbe 
betrieben wird, bei Unternehmern von Privat- 
kranken= usw. Anstalten, Hebammen, Hufschmie- 
den, Schauspielunternehmern, beeidigten und 
öffentlich angestellten Gewerbetreibenden und 
Lotsen der Bezu. (ZG. 8§ 120 Ziff. 1), bei 
Markscheidern das Oberbergamt von Amts 
wegen (Dienstvorschriften für die Markscheider, 
Aachtrag vom 2. Juli 1900 — M.l. 220), in 
den übrigen Fällen der Kr A., in den zu einem 
Landkreise gehörigen Städten über 10 000 Einw. 
und in Stadtkreisen der BezA. (ZG. 8 119 
Ziff. 1; Allerh V. vom 30. Juli 1900 — CS. 308
	        
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