Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Epidemien (Kosten der ersten Fesftstellung) — Erbämter (provinzielle). 
— § 2). Seeschiffern, Seesteuerleuten ((. 
und Maschinisten der Seedampfschiffe (s. d. 
Kkann das Befähigungszeugnis nicht entzogen 
werden, doch kann ihnen die Befugnis zur 
Ausübung des Gewerbes durch die zur Unter- 
suchung von Seeunfällen eingesetzten Behörden 
nach Maßgabe des G. vom 27. Juli 1877 (R- 
Bl. 549) und vom 11. Juni 1878 (Rl. 104) 
entzogen werden (s. Schiffsunfälle). Wegen 
der Stromschiffer s. Schiffer. Auswanderungs- 
unternehmern und agenten kann die Erlaub- 
nis jederzeit entzogen oder beschränkt werden (s. 
Auswanderungswesen I. Die Erlaubnis 
zum Betriebe von Tingeltangeln (s. d.) kann 
zurüchgenommen werden, wenn Tatsachen vor- 
liegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die 
Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten 
zuwiderlaufen (GewO. § 33 a Abs. 3). Uber die 
Zurüchnahme entscheidet der Kr A. auf Klage 
der Ortspolizeibehörde des Ortes, an dem das 
Gewerbe ausgeübt wird, in Stadtkreisen und 
in den zu einem Landkreise gehörigen Städten 
mit mehr als 10 000 Einw. der Bez A. (Allerh V. 
vom 31.Dez. 1883 — GS. 1884, 7). Die Erlaub- 
nis zur Darbietung von Lustbarkeiten ohne 
höheres Kunstinteresse (s. d.) Kann jederzeit von 
der Ortspolizei widerrufen werden, die Vor- 
aussetzungen, unter denen die Genehmigung 
zur Ausübung des Straßengewerbes (s. d.) ent- 
zogen werden kann, regelt die betreffende Polizei- 
ordnung, und ebenso sind in dem Regulativ über 
die Anstellung der Bezirksschornsteinfeger (s. d.) 
die Gründe anzugeben, aus denen die Schorn- 
steinfeger entlassen werden können. In allen 
diesen Fällen handelt es sich um polizeiliche 
Verfügungen, es greift daher das Verfahren des 
LVS. 88 127 ff. Platz. Die fernere Benutzung 
einer gewerblichen Anlage (s. Anlagen, ge- 
werbliche) Kkann durch den Bez A. (ZG. 88 112, 
161; G. vom 13. Juni 1900 — GS. 247 — 8 2 
Ziff. 3) wegen überwiegender Nachteile und Ge- 
fahren für das Gemeinwohl untersagt werden. 
Beschwerde an den HM. ist gegen den Beschluß 
des Bez A. zulässig (3G. § 113). Die Entziehung 
der Befugnis zur Ausübung des Gewerbebe- 
triebs darf nur in den in den Reichsgesetzen vor- 
gesehenen Fällen erfolgen (Gew O. 8 143 Abf. 1). 
Epidemien (Kosten der ersten Feststel- 
lung). Die Bekämpfung und Unterdrüchung 
der epidemisch auftretenden Krankheiten ist 
heute für Aussatz (Lepra), asiatische Cholera, 
Flechfieber (Flechtyphus), Gelbfieber, Pest, 
Pochen für das Reich einheitlich geregelt durch 
G. vom 30. Juni 1900 (EGl. 306 ff.); das 
gleiche ist für Preußen hinsichtlich der übrigen 
wichtigeren übertragbaren Krankheiten ge- 
schehen durch G. vom 28. Aug. 1905 (GS.3373); 
s. darüber des näheren unter Behämpfung 
Lgemeingefährlicher Krankheiten. Die 
erste Veststellung ist eine amtliche und liegt 
den Ortspolizeibehörden unter Mitwirhung 
des beamteten Arztes (Kreisarztes) ob (s. R. 
wom 30. Juni 1900 § 6 und Pr. vom 
28. Aug. 1905 8 0. Die Kosten der ersten 
Feststellung fallen, soweit es sich um Beteili- 
ung des beamteten Arztes oder bei Scharlach, 
örnerkranhheit oder Diphtherie eines andern 
Arztes handelt, der Staatskasse zur Last (s. 8 37 
bs. 3 des zit. RG. und § 25 des zit. PrG.); 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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üÜber das Verfahren bei der Liquidation s. 
AussBest. vom 7. Okt. 1905 (MMIl. 389) zu 
§ 25 des Pr GSP Die sonstigen Kosten der ersten 
Feststellun fallen der Ortspolizeibehörde zur 
ast (s. RG. vom 30. Juni 1900 § 37 Abs. 3 und 
Pr G. vom 28. Aug. 1905 8§ 26; vgl. auch G. über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 — 
GS. 266 — § 3 in Verb. mit § 6 llt. 1). 
Epileptische. Die Pflege der unbemittelten, 
hilfsbedürftigen E., soweit sie der Anstalts- 
pflege bedürfen, ist als Gegenstand der außer- 
ordentlichen Armenpflege seit Erlaß des G. 
vom 11. Juli 1891 (GS. 300) Aufgabe der Land- 
armenverbände (s. d.). Sie erfolgt teils in eige- 
nen, für diese Zweche errichteten Provinzialan- 
stalten, teils durch Unterbringung in Privatan- 
stalten auf Kosten des LA. Die Unternehmer 
von Privatheil- und Pflegeanstalten für E. be- 
dürfen gemäß § 30 GewO. der Konzession sei- 
tens des Bez A., in Berlin des Polizeipräsi- 
denten (s. 3G. 88§ 115, 161 Abs. 2). Uber An- 
lage, Bau und Einrichtung von öffentlichen 
und privaten Anstalten für E. . Nrac. vom 
19. Aug. 1895 (M l. 261), dessen Vorschriften 
durch Provinzialpolizeiverordnungen in Kraft 
gesetzt sind. Die Unterbringung E. in Privat- 
heil- oder Pfleganstalten, einschließlich der von- 
geistlichen oder weltlichen Orden, von Genossen- 
schaften, Stiftungen usw. begründeten und be- 
triebenen Anstalten ist durch MAnw. vom 
26. März 1901 (Ml. 164) geregelt, welche über 
Aufnahme, Entlassung, Beurlaubung, über 
freiwillig Eintretende, über Einrichtung und 
Leitung, über die Beaufsichtigung und über 
Aufnahme jugendlicher Personen unter 
18 Jahren — eingehende Vorschriften enthält; 
die Aufsicht über diese Privatanstalten führt 
der Kreisarzt (s. Dienstanw. f. d. Kreisärzte vom 
23. März 1901 — MM. BI. 2—8 105). Die Auf- 
nahme, Entlassung von E. in bzw. aus öffent- 
lichen, von Provinzen, Kreisen, sonstigen 
Kommunen errichteten und unterhaltenen An- 
stalten ist durch Reglements geregelt, welche 
der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen (ogl. 
für Provinzialanstalten Prov O. vom 20. Juni 
1875 — GS. 1881, 233 — § 120); die Aufsicht 
über diese Anstalten führt die Kommunalauf- 
sichtsbehörde, welche sich dazu der ihr beige- 
gebenen oder unterstellten Medizinalbeamten 
bedienen kann. — Die Aufnahme epileptischer 
Kinder in öffentliche Schulen ist durch Erl. vom 
21. Aug. 1884 gestattet, sofern es sich um nor- 
mal begabte Kinder handelt und die Anfälle 
selten auftreten. 
Erbämter (provinzielle) ist die Bezeich- 
nung für Hofämter, welche in den einzelnen 
Provinzen des preuß. Staates aus der Zeit der 
früheren territorialen Selbständigkeit sich unter 
verschiedenen Bezeichnungen — Erbmarschall, 
Erbkämmerer, Erbschenk, Erbtruchseß, Erb- 
küchenmeister, Generalerblandpostmeister u. a. 
— erhalten haben und in bestimmten Familien 
erblich sind. Dieselben haben Reinen weitern In- 
halt, als daß sie dem Vertreter der betreffenden 
Familie die Befugnis zur Führung des Titels 
des Amtes gewähren. Im HZönigr. Preußen 
(der Prov. Ostpreußen) bestehen die auf gleicher 
Grundlage beruhenden vier großen Landes- 
ämter, welche jedoch nicht erblich sind, dagegen 
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