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Epidemien (Kosten der ersten Fesftstellung) — Erbämter (provinzielle).
— § 2). Seeschiffern, Seesteuerleuten ((.
und Maschinisten der Seedampfschiffe (s. d.
Kkann das Befähigungszeugnis nicht entzogen
werden, doch kann ihnen die Befugnis zur
Ausübung des Gewerbes durch die zur Unter-
suchung von Seeunfällen eingesetzten Behörden
nach Maßgabe des G. vom 27. Juli 1877 (R-
Bl. 549) und vom 11. Juni 1878 (Rl. 104)
entzogen werden (s. Schiffsunfälle). Wegen
der Stromschiffer s. Schiffer. Auswanderungs-
unternehmern und agenten kann die Erlaub-
nis jederzeit entzogen oder beschränkt werden (s.
Auswanderungswesen I. Die Erlaubnis
zum Betriebe von Tingeltangeln (s. d.) kann
zurüchgenommen werden, wenn Tatsachen vor-
liegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die
Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen (GewO. § 33 a Abs. 3). Uber die
Zurüchnahme entscheidet der Kr A. auf Klage
der Ortspolizeibehörde des Ortes, an dem das
Gewerbe ausgeübt wird, in Stadtkreisen und
in den zu einem Landkreise gehörigen Städten
mit mehr als 10 000 Einw. der Bez A. (Allerh V.
vom 31.Dez. 1883 — GS. 1884, 7). Die Erlaub-
nis zur Darbietung von Lustbarkeiten ohne
höheres Kunstinteresse (s. d.) Kann jederzeit von
der Ortspolizei widerrufen werden, die Vor-
aussetzungen, unter denen die Genehmigung
zur Ausübung des Straßengewerbes (s. d.) ent-
zogen werden kann, regelt die betreffende Polizei-
ordnung, und ebenso sind in dem Regulativ über
die Anstellung der Bezirksschornsteinfeger (s. d.)
die Gründe anzugeben, aus denen die Schorn-
steinfeger entlassen werden können. In allen
diesen Fällen handelt es sich um polizeiliche
Verfügungen, es greift daher das Verfahren des
LVS. 88 127 ff. Platz. Die fernere Benutzung
einer gewerblichen Anlage (s. Anlagen, ge-
werbliche) Kkann durch den Bez A. (ZG. 88 112,
161; G. vom 13. Juni 1900 — GS. 247 — 8 2
Ziff. 3) wegen überwiegender Nachteile und Ge-
fahren für das Gemeinwohl untersagt werden.
Beschwerde an den HM. ist gegen den Beschluß
des Bez A. zulässig (3G. § 113). Die Entziehung
der Befugnis zur Ausübung des Gewerbebe-
triebs darf nur in den in den Reichsgesetzen vor-
gesehenen Fällen erfolgen (Gew O. 8 143 Abf. 1).
Epidemien (Kosten der ersten Feststel-
lung). Die Bekämpfung und Unterdrüchung
der epidemisch auftretenden Krankheiten ist
heute für Aussatz (Lepra), asiatische Cholera,
Flechfieber (Flechtyphus), Gelbfieber, Pest,
Pochen für das Reich einheitlich geregelt durch
G. vom 30. Juni 1900 (EGl. 306 ff.); das
gleiche ist für Preußen hinsichtlich der übrigen
wichtigeren übertragbaren Krankheiten ge-
schehen durch G. vom 28. Aug. 1905 (GS.3373);
s. darüber des näheren unter Behämpfung
Lgemeingefährlicher Krankheiten. Die
erste Veststellung ist eine amtliche und liegt
den Ortspolizeibehörden unter Mitwirhung
des beamteten Arztes (Kreisarztes) ob (s. R.
wom 30. Juni 1900 § 6 und Pr. vom
28. Aug. 1905 8 0. Die Kosten der ersten
Feststellung fallen, soweit es sich um Beteili-
ung des beamteten Arztes oder bei Scharlach,
örnerkranhheit oder Diphtherie eines andern
Arztes handelt, der Staatskasse zur Last (s. 8 37
bs. 3 des zit. RG. und § 25 des zit. PrG.);
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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üÜber das Verfahren bei der Liquidation s.
AussBest. vom 7. Okt. 1905 (MMIl. 389) zu
§ 25 des Pr GSP Die sonstigen Kosten der ersten
Feststellun fallen der Ortspolizeibehörde zur
ast (s. RG. vom 30. Juni 1900 § 37 Abs. 3 und
Pr G. vom 28. Aug. 1905 8§ 26; vgl. auch G. über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 —
GS. 266 — § 3 in Verb. mit § 6 llt. 1).
Epileptische. Die Pflege der unbemittelten,
hilfsbedürftigen E., soweit sie der Anstalts-
pflege bedürfen, ist als Gegenstand der außer-
ordentlichen Armenpflege seit Erlaß des G.
vom 11. Juli 1891 (GS. 300) Aufgabe der Land-
armenverbände (s. d.). Sie erfolgt teils in eige-
nen, für diese Zweche errichteten Provinzialan-
stalten, teils durch Unterbringung in Privatan-
stalten auf Kosten des LA. Die Unternehmer
von Privatheil- und Pflegeanstalten für E. be-
dürfen gemäß § 30 GewO. der Konzession sei-
tens des Bez A., in Berlin des Polizeipräsi-
denten (s. 3G. 88§ 115, 161 Abs. 2). Uber An-
lage, Bau und Einrichtung von öffentlichen
und privaten Anstalten für E. . Nrac. vom
19. Aug. 1895 (M l. 261), dessen Vorschriften
durch Provinzialpolizeiverordnungen in Kraft
gesetzt sind. Die Unterbringung E. in Privat-
heil- oder Pfleganstalten, einschließlich der von-
geistlichen oder weltlichen Orden, von Genossen-
schaften, Stiftungen usw. begründeten und be-
triebenen Anstalten ist durch MAnw. vom
26. März 1901 (Ml. 164) geregelt, welche über
Aufnahme, Entlassung, Beurlaubung, über
freiwillig Eintretende, über Einrichtung und
Leitung, über die Beaufsichtigung und über
Aufnahme jugendlicher Personen unter
18 Jahren — eingehende Vorschriften enthält;
die Aufsicht über diese Privatanstalten führt
der Kreisarzt (s. Dienstanw. f. d. Kreisärzte vom
23. März 1901 — MM. BI. 2—8 105). Die Auf-
nahme, Entlassung von E. in bzw. aus öffent-
lichen, von Provinzen, Kreisen, sonstigen
Kommunen errichteten und unterhaltenen An-
stalten ist durch Reglements geregelt, welche
der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen (ogl.
für Provinzialanstalten Prov O. vom 20. Juni
1875 — GS. 1881, 233 — § 120); die Aufsicht
über diese Anstalten führt die Kommunalauf-
sichtsbehörde, welche sich dazu der ihr beige-
gebenen oder unterstellten Medizinalbeamten
bedienen kann. — Die Aufnahme epileptischer
Kinder in öffentliche Schulen ist durch Erl. vom
21. Aug. 1884 gestattet, sofern es sich um nor-
mal begabte Kinder handelt und die Anfälle
selten auftreten.
Erbämter (provinzielle) ist die Bezeich-
nung für Hofämter, welche in den einzelnen
Provinzen des preuß. Staates aus der Zeit der
früheren territorialen Selbständigkeit sich unter
verschiedenen Bezeichnungen — Erbmarschall,
Erbkämmerer, Erbschenk, Erbtruchseß, Erb-
küchenmeister, Generalerblandpostmeister u. a.
— erhalten haben und in bestimmten Familien
erblich sind. Dieselben haben Reinen weitern In-
halt, als daß sie dem Vertreter der betreffenden
Familie die Befugnis zur Führung des Titels
des Amtes gewähren. Im HZönigr. Preußen
(der Prov. Ostpreußen) bestehen die auf gleicher
Grundlage beruhenden vier großen Landes-
ämter, welche jedoch nicht erblich sind, dagegen
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