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ihren Inhabern Sitz und Stimme im Herren-
hause gewähren (s. Landesämter).
Erbauungsschriften. Der gewerbsmäßige
Vertrieb von E. unterliegt seit Erlaß der
GewO. nicht mehr besonderen gesetzlichen Vor-
schriften, sondern bestimmt sich nach den den
Vertrieb von Druchschriften allgemein regelnden
Bestimmungen (s. daher Druckhschriftenver-
breitungund Druckschriftenkolportage).
Die namentlich durch die Bibelgesellschaften
erfolgende Verteilung von Bibeln und E.,
welche unentgeltlich oder gegen eine nur die
Anschaffungskosten dechende Vergütung er-
folgt, ist nicht als Gewerbebetrieb anzusehen
(Erl. vom 27. Jan. 1871 — AMl. 117). Hier-
zu bedarf es daher weder eines Wander-
gewerbescheins, noch der Zahlung der Hausier-
steuer.
Erbbaurecht. Das E. des BEs . ist eine
Fortbildung des römisch-rechtlichen Instituts
der superkicies. Das E. ist ein selbständiges
dingliches Recht an einem Grundstücke, dessen
Inhalt dahin geht, auf oder unter der Ober-
fläche des Grundstüchs ein Bauwerk zu haben,
es ist vererblich und veräußerlich (BE#B. 8 1012).
Für das E. gelten nach § 1017 die sich auf
Grundstückhe beziehenden Borschriften, es Kkann Fi
also selbständig mit Hypotheken, Grundschul-
den und Rentenschulden belastet werden. Die
Vereinbarung über Bestellung eines E. muß
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor
dem Grundbuchamt erklärt werden (6 1015).
Das E. erlischt nicht dadurch, daß das Bau-
werk untergeht (§ 1016), die Beschränkung
des E. auf einen Teil eines Gebäudes, ins-
besondere ein Stochwerb, ist unzulässig (8 1014).
Die volkswirtschaftliche Bedeutung des
liegt in der Teilung des Eigentums am GErund-
stüch von dem am Gebäude. Der Grundeigen-
tümer behält sein Eigentum unter der Be-
schränkung, ein Gebäude der vertragsmäßig
bestimmten Art zu dulden, der Erbbauberech--
tigte hat den Vorteil einer gesicherten und für
den Realkredit unterlagefähigen Rechtsstellung,
aber der künftige Wertzuwachs des Grund
und Bodens kommt ihm nur in beschränktem
MAlaße zugute, denn die bauliche Ausnutzung
des Grundstücks ist ihm nur in der vertrags-
mäßig bestimmten Grenze gestattet. Die Grund-
erwerbskosten stellen sich also erheblich nie-
driger als bei der Erwerbung zu freiem Eigen-
tum. Daraus ergibt sich die Bedeutung des
E. für das Wohnungswesen. Besonders
geeignet erscheint das E. für den Fall, daß
ein öffentlicher Verband oder ein größerer
Arbeitgeber in gemeinnütziger Absicht ihm ge-
hörige, dinglich nicht belastete Grundstücke der
Bebauung für bestimmte Zwecke (Arbeiter-,
Beamtenwohnungen) erschließen will, aber
ohne dem Erwerber für khünftige Zeiten die
freie spehulative Ausnutzung des Grund und
Bodens zu überlassen. In dieser Weise ist
besonders die Stadt Frankfurt a. Ml. vor-
gegangen, indem sie aus ihren Mitteln den
Erbbauberechtigten zugleich einen Teil der
Baugelder gegen eine auf das E. einzutra-
gende Hypothek gewährt. Im übrigen wird
hier und anderwärts durch Bildung von Erb-
baugenossenschaften die Beschaffung der Bau-
Erbauungeschriften — Erbschaftssteuer.
gelder vermittelt. Geringer ist die Bedeutung
des E. für hypothekenbelastete Grundstücke,
weil die Rechte der eingetragenen Gläubiger
durch die Begründung eines E. nicht berührt
werden. Immerhin ist wenigstens bei öffent-
lichen Kreditinstituten die freiwillige Ein-
räumung eines Vorrechts zugunsten des Erb-
bauberechtigten nicht ausgeschlossen (ogl. den
im Artikel Arbeiter lland= und forstwirt-
schaftlichet wiedergegebenen Beschluß des Ge-
nerallandtages der ostpreuß. Landschaft vom
11. Febr. 1904). Die Annahme, daß die Rechte
der eingetragenen Grundstücksgläubiger die
erst auf Grund des E. errichteten Gebäude
nicht ergreifen, ist rechtlich zweifelhaft (ogl.
Gerlach, Die Förderung des Baues von 6
beiterwohnungen auf dem Lande, in Annalen
des Deutschen Reichs 1903, 857). S. auch Auf-
lassung, Dienstbarkeiten I, Hypotheken
und Hypothebenwesenl, Juristische Per-
sonen IV, Mündelgelder I und Notare l.
Erbbegräbnisse s. Begräbnisplätze VI.
Erbkuxe s. RKuxe.
Erblose Verlassenschaften. Ist zur Zeit
des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein
Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der
skus des Bundesstaats, dem der Erblasser
zur Zeit des Todes angehörte, gesetzlicher Erbe;
mehrere hiernach berechtigte Bundesstaaten
teilen zu gleichen Anteilen. Dieses gesetzliche
Erbrecht findet indes nur soweit statt, als
nicht eine Erbeseinsetzung oder ein Vermächt-
nis entgegensteht, und erst wenn gerichtlich
festgestellt ist, daß ein anderer Erbe nicht vor-
handen ist. Der Fishus kann die Erbschaft
nicht ausschlagen. Das Erbrecht des Fishus
E. wird ausgeschlossen durch dasjenige der Armen-
usw. Anstalt, in der der Erblasser bis zu
seinem Tode unentgeltlich verpflegt, und bis
auf Höhe der geleisteten Unterstützungen auch
durch dasjenige der Anstalt, von der er unter-
stützt worden ist (BEB. §§ 1936, 1942, 1964
bis 1966, 2011, 2104, 2149; AL R. II, 16 § 22;
19 §§ 50—75).
Erbpacht ist durch die Ablösungsgesetzgebung
des Jahres 1850 aufgehoben (s. Agrargesetz-
gebung). Einen gewissen Ersatz dafür bietet
das Rentengut (s. Rentengüter).
Erbschaftegut. Gebrauchte Sachen, die er-
weislich als E. eingehen, bleiben nach 8 6 Ziff. 5
des Zoll TG. auf besondere Erlaubnis zollfrei.
Diese Erlaubnis ist nach Teil II Ar. 13 der
Anleitung für die Zollabfertigung (s. Anl.)
von derjenigen Direktiobehörde zu erteilen,
in deren Bezirk der Erbe seinen Wohnsitz hat.
Erbschaftssteuer. I. Allgemeines. Die E.
gehört zu den indirekten Steuern, und zwar zu
den Verkehrssteuern (Indirekte Steuern).
Der Vermögensverkehr von Todes wegen bildet
die Grundlage für ihre Erhebung. Man unter-
scheidet eine allgemeine und eine beschränkte
E., je nachdem ob jeder Vermögensverkehr
von Todes wegen ohne Rüchksicht auf den
Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser
und Erben besteuert oder ob lediglich die Ver-
erbung in der Seitenlinie zum Gegenstand
der Besteuerung gemacht wird (sog. Kollate-
ratensteuer). Die E. wurde früher ebenso wie-
die Steuer vom Vermögensverkehr unter Leben-